2. Senat - Massenentlassung - Freifrist - Anzeigepflicht
Karar Dilini Çevir:
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 804/08 19 Sa 51/07 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Februar 2010 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft, den Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-- 2 - 2 AZR 804/08 - 3 - Scholemann, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger sowie die ehren-amtlichen Richter Dr. Roeckl und Schierle für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mann-heim - vom 3. Juli 2008 - 19 Sa 51/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer ordentlichen, von der Be-klagten auf betriebliche Gründe gestützten Kündigung geltend. Dabei streiten die Parteien vor allem über die Frage, ob bei Ausspruch der Kündigung eine hinreichend sichere Prognose für die von der Beklagten behauptete Betriebstill-legung bestand, sowie über die Auslegung von § 18 Abs. 4 KSchG. Der Kläger trat 1991 als Arbeiter in die Dienste der Beklagten. Die Be-klagte stellte in ihrem Betrieb in B mit angeschlossenem Betriebsteil in K Gummidichtungen für die Automobilindustrie her und beschäftigte zum Jahres-ende 2006 etwa 170 Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 unterrichtete die Beklagte den Be-triebsrat über ihre Absicht, den gesamten Betrieb in B und K bis zum 30. Juni 2007 zu schließen und die Produktion teilweise nach H und teilweise nach Ungarn zu verlagern. In H betreibt die weltweit agierende Konzernmutter der Beklagten ein weiteres Unternehmen. In der Folgezeit führte die Beklagte mit dem Betriebrat zunächst freie, dann in einer Einigungsstelle förmliche Verhandlungen, die am 18. Oktober 2006 zum Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans führten. Gem. Ziff. 2.1 des Interessenausgleichs sollte die gesamte Produktion ein-1234- 3 - 2 AZR 804/08 - 4 - schließlich der „Mischerei“ und der „Oberflächenbeschichtung“ schrittweise bis zum 30. Juni 2007 stillgelegt werden. Mit Schreiben vom 15. November 2006 informierte die Beklagte den Betriebsrat über eine geplante Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 2 KSchG. Der Betriebsrat nahm hierzu am 21. November 2006 Stellung. Unter dem 27. November 2006 teilte die Beklagte der Agentur für Arbeit mit, sie beabsichtige am 29. und 30. November 2006 insgesamt 157 Arbeit-nehmer zu entlassen, bat um Mitteilung des Beginns und des Endes der Sperr-frist und beantragte die Zustimmung zu deren Abkürzung. Mit Schreiben vom 29. November 2006 sprach sie gegenüber dem Klä-ger und weiteren Arbeitnehmern die Kündigung zum 30. Juni 2007 aus. Am 11. Dezember 2006 erteilte die Agentur für Arbeit der Beklagten einen Bescheid mit folgendem Wortlaut: „1. Die Entlassungssperre gemäß § 18 Abs. 1 Kündi-gungsschutzgesetz (KSchG) beginnt für 157 Arbeit-nehmer am 28.11.2006 und endet am 27.12.2006. Damit können die beabsichtigten Entlassungen gemäß Ihrer Anzeige vom 27.11.2006 erfolgen. Ihrem Antrag auf Verkürzung der Entlassungssperre wird nicht zugestimmt, da für diese Anzeige nach geltender Rechtslage eine Verkürzung der Ent-lassungssperre nicht erforderlich ist. 2. Unbeschadet der Entlassungssperre sind die gesetz-lichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungs-fristen einzuhalten. Reichen sie über die Ent-lassungssperre hinaus, so sind die Entlassungen erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zulässig. …“ Zum 1. Mai 2007 übertrug die Beklagte den Betriebsteil in K, in welchem die „Oberflächenbeschichtung“ durchgeführt wurde, auf ein Drittunter-nehmen. Zum 1. Juni 2007 wurde die Abteilung „Mischerei“ einschließlich der dazugehörigen Instandhaltung und Qualitätssicherung auf die H Schwester-gesellschaft der Beklagten übertragen, die vorübergehend in der bisherigen Betriebsstätte in B weiterarbeiten ließ. 56789- 4 - 2 AZR 804/08 - 5 - Der Kläger hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte sei im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht fest entschlossen gewesen, den gesamten Betrieb zum 30. Juni 2007 zu schließen. Der Betriebs-rat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Beklagte habe ihn nicht über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Konzern unterrichtet und sei bezüglich der Kinderzahl von den Angaben in der Lohnsteuerkarte aus-gegangen. Außerdem sei die Kündigung nach § 18 Abs. 4 KSchG unwirksam. Die Beklagte habe eine weitere Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit erstatten müssen, weil die Kündigungen zu einem weit nach Ende der Freifrist liegenden Termin hätten wirken sollen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 29. November 2006 ausgesprochene ordentliche Kündi-gung unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, ihr Arbeitsdirektor und rechtsgeschäftlicher Vertreter ihrer Alleingesellschafterin habe gemeinsam mit ihrem Geschäftsführer und dem Chef der europäischen Sealing-Produktgruppe in Absprache mit dem Mutterkonzern die Entscheidung getroffen, den gesamten Produktionsbetrieb in B einschließlich der Verwaltung bis spätestens zum 30. Juni 2007 einzustellen. Diese unternehmerische Ent-scheidung habe sich sowohl im Informationsschreiben vom 13. Juni 2006, als auch in den beiden Betriebsvereinbarungen vom 18. Oktober 2006 wider-gespiegelt. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung habe sie noch nicht erwogen und auch noch nicht erkennen können, dass zu Beginn des Folge-jahres zwei Betriebsteile, nämlich die „Mischerei“ und die „Oberflächen-beschichtung“ im Wege der Teilbetriebsübergänge weiter fortbestehen würden. Erstmals im Februar/März 2007 habe sie Verhandlungen mit dem Drittunter-nehmen aufgenommen. Die Entscheidung, die „Mischerei“ mit Wirkung vom 1. Juni 2007 durch das Schwesterunternehmen in H weiterführen zu lassen, sei erst in der zweiten Maihälfte 2007 getroffen worden. Die übrige Produktion sei, wie ursprünglich geplant, zum 30. Juni 2007 stillgelegt worden. Der Betriebsrat sei dem Gesetz entsprechend angehört worden. Der Kläger verkenne, dass ein 101112- 5 - 2 AZR 804/08 - 6 - Arbeitgeber vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb eines anderen Untermnehmens zu beschäftigen. Die Massenentlassungsanzeige sei ord-nungsgemäß erstattet worden und habe auch nicht nach § 18 Abs. 4 KSchG wiederholt werden müssen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Kündi-gung ist nicht sozialwidrig iSd. § 1 KSchG (I.). Sie ist weder nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unwirksam (II.) noch verstößt sie gegen § 18 Abs. 4 KSchG (III.). I. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, weil sie durch dringende betrieb-liche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen. 1. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist der des Kündigungszugangs (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 241/04 - BAGE 114, 258; 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118; KR/Griebeling 9. Aufl. § 1 KSchG Rn. 550). Grundsätzlich muss zu diesem Zeitpunkt der Kündigungsgrund - hier der Wegfall der Be-schäftigungsmöglichkeit - vorliegen. Das Gestaltungsrecht Kündigung kann nur bei Vorliegen eines im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorhandenen Kündigungsgrundes rechtswirksam ausgeübt werden. a) Dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass betriebsbedingte Kündigungen erst möglich wären, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht mehr zur Verfügung stünde. Wegen der Zukunftsbezogenheit der Kündigung und aus 1314151617- 6 - 2 AZR 804/08 - 7 - Gründen der Praktikabilität hat das Bundesarbeitsgericht schon eine Absicht zur Betriebs- oder Abteilungsstilllegung ausnahmsweise als ein dringendes betrieb-liches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG anerkannt, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen, insbesondere wenn die unter-nehmerische Organisationsentscheidung bereits getroffen war und sie sich zum Ablauf der Kündigungsfrist realisiert. Danach kommt es in den Fällen, in denen zwar bei Zugang der Kündigung noch eine Möglichkeit der Beschäftigung besteht, aber die für den künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits gefallen sind, darauf an, ob der Arbeit-nehmer bis zum Kündigungstermin voraussichtlich entbehrt werden kann (vgl. BAG 27. Februar 1987 - 7 AZR 652/85 - BAGE 54, 215; 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118). b) Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die

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