3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung
Karar Dilini Çevir:
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juli 2019 Dritter Senat - - ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 I. Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg - Endurteil vom 9. März 2017 - 6 Ca 872/16 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 Sa 152/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 333/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 347/18 3 Sa 152/17 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juli 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrun d der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter S chmalz und Holler für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 347/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Nürnberg vom 8. Februar 2018 - 3 Sa 152/17 - tei l- weise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Endu rteil des Arbeit s- gerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 9. März 2017 - 6 Ca 872/16 - teilweise abgeändert und zur Kla r- stellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurt eilt, an den Kläger beginnend ab dem 1. März 2018 über den Betrag von 2.496,31 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 135,94 Euro brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.233,84 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fü nf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Juli 2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung ein er dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. Der Kläger war vom 1. Novem ber 197 4 bis zum 3 1 . Januar 199 1 bei der Beklagten - ein in den deutschen G - Konzern eingebundenes L e bensv ers i- cherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Februar 1991 von der B e- n- auszugsweise: 1 2 - 3 - 3 AZR 347/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 4 - Grundbestimmungen des Betrie blichen Versorgung s- werkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und sola n- ge die in den Ausführungsbestimmungen näher b e- zeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistu n- gen der Versorgungskasse zusammen die Gesam t- versorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsb e- stimm ungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialve r- sicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsang e- hörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgung s- falls mindestens 10 Jahre in einem festen Anste l- lungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmen s- gruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenlei s- § 4 Ergänzungen, Ände rungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Verso r- gungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtb e- triebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert we r- den . die bish e- rige Grundbestimmung. 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundb e- stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Z u- stimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates - 4 - 3 AZR 347/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 5 - § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund - , Ausführungs - und Übergangsbesti m- Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt - Ruhebezüge und Gesamt - Invaliditäts - bezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters - bzw. E r- werbsunfähigkeitsrente der Versorgung skasse zu gewährenden monatlichen Gesamt - Ruhebezüge bzw. Gesamt - Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maß gabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zusammensetzung der Gesamtversorgungsb e- züge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtverso r- gungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungsza h- lung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenvers i- cherung. ... 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Ve r- sorgungsleistungen; - 5 - 3 AZR 347/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 6 - 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pens i- onsergänzung 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtve r- sorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinte r- bliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherung s- tr ägers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betrieb s- angehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen li e- § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist a m 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge

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