Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Oktober 2017 Dritter Senat - 3 AZR 199/16 - ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR199.16.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 15. September 2015 - 13 Ca 12671/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 10. Februar 2016 - - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters A n- rechnungsausschluss von Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR199.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 199/16 11 Sa 924/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Oktober 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte S enat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie den ehrenamtlichen Richte r Schmalz und die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 199/16 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR199.16.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts München v om 10. Februar 2016 - 11 Sa 924/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tra gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von B eschäftigungsze i- ten nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung einer Betrieb s- rente. Die im Mai 1948 geborene Klägerin war vom 24. Oktober 1988 bis zum 30. Juni 2013 bei der Beklagten als Brief ordnerin in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 1. Juli 2013 bezieht di e Klägerin eine Betriebsrente nach dem Tarifvertra g Nr. 15 über die B etr iebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG vom 29. Oktober 1996 (im Folgenden TV Betriebsrente Post) . Der TV Betriebsrente Post enthält auszugsweise folgende Regelungen: § 2 Leistungsarten Die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG nach diesem Tarifvertrag (Betriebsrente Post) wird gezahlt bei a) Erreichen der Altersgrenzen für die Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 9, b) Eintritt der Erwerbsunfähigkeit i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 10 , c) Tod des Arbeitnehmers bzw. des Betriebsrente n- empfängers an Witwen/Witwer gem. § 11, d) Tod des Arbeitnehmers bzw. des Betriebsrente n- empfängers an Voll - oder Halbwaisen gem. § 12. 1 2 - 3 - 3 AZR 199/16 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR199.16.0 - 4 - § 3 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen und Fä l- ligkeit (2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Lei s- tungsfalls gilt § 13. (3) Der Anspruch auf Betriebsrente Post ist ausg e- schlossen, wenn bei Eintritt des Rentenfalls das A r- beitsverhältnis zur Deutschen Post AG nicht mehr bestand und auch keine unverfallb are Anwartschaft im Sinne von § 13 erworben wurde. § 5 Berechnung der Betriebsrente Post (1) Die monatliche Höhe der Betriebsrente Post wird wie folgt berechnet: Beschäftigungsjahre bei der Deutschen Post AG X - Betrag der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zei t- punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. § 6 Anrechenbare Beschäftigungsmonate (1) Als anrechenbare Beschäftigungsmonate gelten die Monate, in denen der Arbeitnehmer in einem A r- beitsverhältnis mit Anspruch auf Entgelt zur Deu t- schen Post AG stand. Zeiten, in denen der Arbei t- nehmer Krankenentgelt oder Krankengeldzuschuß bezieht, zählen als anrechenbare Beschäftigung s- monate. Es werden höchstens 480 Beschäft i- gungsmonate angerechnet. ... (2) Beschäftigungsmonate ge mäß Absatz 1 nach Vol l- endung des 60. Lebensjahres bleiben unberücksic h- tigt. § 7 - Betrag (3) Für Arbeitnehmer, die im Verlauf der anrechenbaren Beschäftigungsmonate (§ 6) teilzeitbeschäftigt w a- - 4 - 3 AZR 199/16 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR199.16.0 - 5 - - Betrag aus - Plan bei Eintritt des Leistungsfalls anteilig entsprechend dem Ve r- hältnis der jeweilig arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur jeweils geltenden tariflichen Wochenarbeitszeit ermittelt. Für jeden Beschäft i- gungsmonat wird dabei die jewe ils höchste W o- chenarbeitszeit in Ansatz gebracht. § 9 Betriebsrente Post bei Erreichen der Altersgre n- ze Anspruch auf Betriebsrente Post bei Erreichen der Alter s- grenze besteht, wenn der Arbeitnehmer eine Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 - 40 SGB VI) erhält und das Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG beendet ist. § 13 Unverfallbare Anwartschaft (1) End et das Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Post AG vorzeitig, d. h. vor Eintritt eines Leistungsfalls gem. §§ 9 oder 10, wird eine Anwartschaft auf die in Aussicht gestellten Betriebsrentenleistungen gem. §§ 9 oder 10 aufrechterhalten, sofern der Arbei t- nehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet hat und a) entweder dieser Tarifvertrag für ihn seit dem 1. Januar 2001 mindestens fünf Jahre gegolten hat oder b) dieser Tarifvertrag für ihn insgesamt minde s- tens zehn Jahre gegolten hat oder c) dieser Tarifvertrag für ihn mindestens drei Ja h- re gegolten hat und seine Betriebszugehöri g- keit mindestens zwölf Jahre bestanden hat. (2) Für eine fortbestehende Anwartschaft gem. Abs. 1 steht dem vorher ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Lei s- tungsfalls nach diesem Tarifvertrag ein Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorh e- rige Ausscheiden zustehenden Leistung zu, der dem Verhältnis der Dauer der vor Vol lendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Betriebszugeh ö- - 5 - 3 AZR 199/16 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR199.16.0 - 6 - rigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugeh ö- rigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres en t- D ie Klägerin hat die Auffass ung vertreten, die Beklagte müsse die ab Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahre bei der Berec h- nung ihrer Betriebsrente berücksichtigen. § 6 Abs. 2 TV Betriebsrente Post b e- wirke eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, die nicht nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt sei. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sei nicht ei n- schlägig. Der Wunsch, Kosten zu reduzieren, sei kein legitimes Ziel. Zudem sei die Regelung nicht erforderlich, um den finanziellen Aufwand für die Beklagte hinreichend zu begrenzen und kalkulierbar zu gestalten. Es hätte genügt, auf eine bestimmte Beschäftigungsdauer ohne Bezug zum Lebensalter abzustellen. Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - sin n- gemäß beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 342,96 Euro brutto nebst Zinsen iH v. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr nach Vollendung des 60. Lebensjahres z u- rückgelegten Beschäftigungszeiten mit Ausnahme von Zeiten, in denen sie weder Entgelt noch Kra n- kenentgelt oder Krankengeldzuschuss bezogen hat, im Rahmen der Betriebsrente Post gemäß dem T a- rifvertrag Nr. 15 über die B etriebliche Altersverso r- gung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) vom 29. Oktober 1996 als anrechenbare Beschäft i- gungszeiten bei der Höhe der Betriebsrente zu b e- rücksichtigen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 3 4 5 6 - 6 - 3 AZR 199/16 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR199.16.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das La ndesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungantrag. Die Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältni s- ses, nämlich den Inhalt der der Beklagten obliegenden Verpflichtung, die B e- triebsrente unter Berücksichtigung der nach Vollendung des 60. Lebensjahres erbrachten Beschäftigungszeiten zu berechnen und auszuzahlen. Von der En t- scheidung über diese Frage hängt - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht (vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 21 mwN ) . II. Die Klage is t jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin deren Beschäftigungszeiten nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres zu berücksichtigen. Die in § 6 Abs. 2 TV Betriebsrente Post geregelte Begrenzung der rentenfähigen Beschäft i- gungszeiten auf den Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres ist wir k- sam. Die Regelung bewirkt keine Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts iSd. § 7 Abs. 1 Halbs. 1, § 1 AGG. 1. Das Allgemeine Gleichbehandlun gsgesetz ist anwendbar. a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonde rregelungen enthält (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 1 4 mwN, BAGE 147, 279) . Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. b) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auch in zeitlicher Hinsicht a nwendbar. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien 7 8 9 10 11 12 - 7 - 3 AZR 199/16 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR199.16.0 - 8 - zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl. I S . 1897) , das am 17. August 2006 verkündet wurde, trat das Al l- gemeine Gleichbehandlungsgesetz am 18. August 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt stand die Klägerin noch in einem Arbeitsverhältnis und damit in einem Rechtsverhältnis mit der Beklagten; das ist für die zeitliche Anwendbarkeit des Gesetzes ausreichend (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 48 1/10 - Rn. 25 mwN) . 2. § 6 Abs. 2 TV Betriebsrente Post bewirkt keine unzulässige Altersdi s- kriminierung iSd. §§ 1, 3, 7 Abs. 1 AGG. a) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. U n- zulässig sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligu n- gen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günst i- g e Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situat i- on. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in beso n- derer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels ange messen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. etwa BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 32; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BA GE 152, 164; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 147, 279) . b) § 6 Abs. 2 TV Betriebsrente Post bewirkt eine unmittelbare Benachteil i- gung wegen des Alters iSd. § 3 Abs. 1 AGG. Die Regelung knüpft direkt an die Vollendung des 60. Lebensjahres an und führt dazu, dass Arbeitnehmer, die bei Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ein höheres Lebensalter hatten, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung erfahren als Arbei t- nehmer, die zu diesem Zeitpunk