3. Senat - DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen
Karar Dilini Çevir:
Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 946/11 - I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 9. März 2011 - 7 Ca 507/10 B - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 1. November 2011 - 3 Sa 607/11 B - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : DO - Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen Gesetz e : GG Art. 33 Abs. 5, Art. 87 Abs. 2; RVO § 351 Abs. 1, § § 352, 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 354 Abs. 1, § 357 Abs. 3, § 358; Niedersächsisches Besol dungsgesetz (NBesG) in der Fassung vom 7. November 2008 § 1 Abs. 3; NBesG in der Fassung vom 25. März 2009 § 12 Abs. 1, Anlage 2; Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung § 5 Abs. 1 Satz 1 N r. 1; Bundes besoldungsgesetz in der Fassung vom 19. Juni 2009 § 20 Abs. 2 Satz 2, Anlage IV; Zweites Gesetz zur Vereinheitli chung und Neuregelung des Besol dungsrechts in Bund und Ländern vom 23 . Mai 1975 in der Fassung vom 5. Februar 2009 (2. BesVNG) Art. VIII § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 87 Abs. 1 Satz 2, § 89; SGB V § 4 Abs. 2, § § 143, 144 Abs. 4, § 150 Abs. 1 und Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 1, §§ 162, 163, 164, 168 a Abs. 1, § 171 a Abs. 1, § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, § 173 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 194 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 860/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 946/11 3 Sa 607/11 B Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Schultz für R echt erkannt: - 2 - 3 AZR 946/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011 - 3 Sa 607/11 B - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Vorschriften sich die Ve r- sorgungsbezüge des Klägers berechnen. Der Kläger war seit dem 24. Juli 1980 als Dienstordnungsangestellter bei der Innungskrankenkasse (im Folgenden: IKK) B beschäftigt. Nach § 5 des Anste llungsvertrags vom 2 . September 1980 war die Dienstor d nung dem Ve r- trag als Anlage beigefügt . Die IKK B vereinigte sich in der Fo l gezeit mit anderen Innungskrankenkassen zur IKK S (im Folgenden: IKK S ) . Die IKK S und der Kläger schlossen am 22. Nac h § 2 des Nachtrags la u tet: § 2 Besoldung Die Besoldung erfolgt nach der Besoldungsgruppe A 11 D ie IKK S fusionierte z um 1. Januar 2004 mit we i t e ren I n nung s kra n- kenkassen zur IKK Niedersachsen. In der zum 1. Januar 2004 in Kraft g e tret e- nen Satzung der IKK Niedersachsen hieß es auszugswe i se: § 1 Name, Sitz, Bezirk und Gliederung der IKK (1) Die IKK führt den Namen: Innungskrankenkasse Niedersachsen - Kurzform: IKK Niedersachsen (2) Sitz der IKK Niedersach s en ist: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 946/11 - 4 - Hannover (3) Der Bezirk der IKK erstreckt sich auf die Bezirke der im Anhang 1 benannten Innungen. (4) Außerdem können nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V Versicherungspflichtige und Versicherung s- berechtigte die IKK Niedersachsen wählen. Dies gilt für alle Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1 SGB V, in denen Mitgliedsbetriebe oder deren u n- selbständige Betriebsteile der im Anhang 1 zu A b- satz 3 genannten Trägerinnungen ihren Sitz haben. (5) Der Bereich der IKK Niedersachsen erstreckt sich auf die Regionen: - Niedersachsen, - Sachsen - Anhalt, - Thüringen, - Hamburg, - Bremen, - Westfalen - Lippe, - Bayern, - Hessen. Die mit Wirkung zum 1. April 2004 in Kraft getretene Dienstordnung der IKK Niedersachsen ( i m Folgenden : DO IKK) bestimmte ua.: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Dienstordnung regelt die Rechts - und allg e- meinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf L e- benszeit. § 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften (1) Soweit ni cht durch besondere gesetzliche Vorschri f- ten oder in dieser Dienstordnung etwas anderes b e- stimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinng e- mäß die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte 4 - 4 - 3 AZR 946/11 - 5 - über e) die Rechte des Beamten, § 21 Geld - und geldwerte Leistungen (1) Neben der Besoldung (§ 7) und der Aufwandsen t- schädigung (§ 11) werden Geld - und geldwerte Lei s- tungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt. § 28 Versorgung Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Bundesb e- amte entsprechend. Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. März 2005 von der IKK Niede r- sachsen in den einstweiligen Ruhestand versetzt. S eit dem erhielt er von der IKK Niedersachsen ein monatliches Ruhegehalt, das nach den Vorschriften für Bundesbeamte ermittelt wurde und zuletzt 1.416,80 Euro brutto betrug. D ie IKK Niedersachsen vereinigte sich zum 1. April 2010 mit der AOK Niedersachsen zur Beklagten. Die Vereinigung wurde vom Bundesversich e- rungsamt und vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit im März 2010 genehmigt. Die am 1. April 2010 in Kraft getret e- ne Satzung der Beklagten lautet auszugsweise: § 1 Name, Sitz und Bezirk (1) Di e Krankenkasse führt den Namen AOK - Die G e- s undheitskasse für Niedersachsen (im Folgenden AOK). (2) Die AOK umfasst die Region des Landes Niede r- sachsen; sie hat ihr en Sitz in Hannover (Direktion) . 5 6 - 5 - 3 AZR 946/11 - 6 - In der mit Wirkung zum 1. April 2010 in Kraft getretenen Dienstordnung der Beklagten (im Folgenden: DO AOK) ist ua. Folgendes bestimmt: § 1 Geltungsbereich Diese Dienstordnung regelt die Rechts - und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf Lebenszeit (§§ 5 bis 18). § 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften (1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschri f- ten oder in dieser Dienstordnung etwas anderes b e- stimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinng e- mäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte über e) die Rechte des Beamten, § 27 Versorgung (1) Für die Versorgung gelten die Vorschriften für La n- desbeamte entsprechend. Die Beklagte gewährt dem Kläger seit April 2010 ein Ruhegehalt nach den für Beamte des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften iHv. 1.352,72 Euro brutto monatlich. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm auch nach dem 1. April 2010 ein Ruhegehalt nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften gewähren. Bei der Beklagten handele es sich um eine bundesu n- mittelbare Körperschaft iSd. Art. 87 Abs. 2 GG. Da sie die Mitglieder der IKK Niedersachsen mit Wohnorten außerhalb Niedersachsens übernommen habe , erstrecke sich ihr Zuständigkeitsbereich - ebenso wie zuvor derjenige der IKK Niedersachsen - auf mehr als drei Bundesländer. Die Regelung in § 173 Abs. 2 7 8 9 - 6 - 3 AZR 946/11 - 7 - Satz 4 SGB V , nach der bei einer Vereinigung von Innungs - oder Betriebskra n- kenkasse n die in der Satzung enthaltene Öffnungsklausel auch für die vereini g- te Krankenkasse gelte, greife auch bei der Fusion einer Innungs - mit einer Ortskrankenkasse. Zudem fo lge die Verpflichtung der Beklagten , das Verso r- gungsrecht des Bundes anzuwenden , aus § 164 Abs. 2 SGB V. Die Beklagte schulde ih m daher für die Zeit von April bis Okto ber 2010 rückständiges Ruh e- gehalt iHv. 232,82 Euro . Der Kläger hat beantragt , 1. die Beklagte zur verurteilen, an ihn 232,82 Euro z u- züglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen , 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, g e- genüber dem Kläger Versorgungsleistungen nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Vorschri f- ten zu erbringen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Revision zurückzuwe i- sen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellu ngsantrag. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. 10 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 946/11 - 8 - Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Kläger begehrt mit dem Antrag zu 2. die Fes t- stellung der Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungsleistungen nach Ma ß- gabe der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu erbringen. Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Leistungspflicht der B e- klagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 19). Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zu lässigkeit des Festste l- lungsantrags nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Strei t- punkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 20). Dies ist vorliegend der Fall. II . Die Klag e ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, de m Kläger Versorgungs leistungen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu gewähren. Seit dem 1. April 2010 gelten nach § 27 Abs. 1 DO AOK für die Versorgung des Klägers die Vorschriften für Landesbeamte en t- sprechend. Die Beklagte hat das Ruhegehalt des Klägers daher zu Recht nach dem niedersächsischen Landesrecht berechnet. Damit steht dem Kläger ab April 2010 lediglich das von der Beklagten gewährte mo natliche Ruhegehalt iHv . 1.352,72 Euro brutto zu , so dass die Beklagte dem Kläger kein rückständ i- ges Ruhegehalt für die Zeit von April bis Oktober 2010 iHv. 232,82 Euro schu l- det . 1. Die Versorgung des Klägers richtet sich seit dem 1. April 2010 nicht mehr nach § 28 DO IKK, der auf die Vorschriften für Bundesbeam te verwies, sondern nach § 27 DO AOK. Danach gelten für die Versorgung des Klägers die Vorschriften für die Beamten des Lande s Niedersachsen entsprechend. 15 16 17 18 - 8 - 3 AZR 946/11 - 9 - a) Da der Kläger als Dienstordnungsangestellte r bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt war, wird sein Arbeits - und Versorgungs verhältnis durch die Dienstordnung normativ geregelt ( §§ 351, 352 , 358 RVO ). Die diens t- ordnungsmäßig Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich - rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich - rechtlich ausgestaltet ist. Die Diensto rdnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffen tlichen Recht angehöriges, aufg rund gesetzlicher Ermächtigung erlass e- nes autonomes Satzungsrecht ( BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348 ) . Es gestaltet normativ und zwi n- gend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterwo r- fen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsve r- trag unterst ellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag g e- schlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetze s- gleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) . b) Danach gilt für die Versorgung des Klägers seit dem 1. April 2010 nicht mehr § 28 DO IKK, sondern § 27 DO AOK. aa) D ie IKK Niedersach s en und die AOK Niedersach s en haben sich mit Genehmigung des Bundesversicherungsamts als Aufsichtsbehörde über die IKK Niedersachsen ( vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB IV) und des Niedersäc h- sischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit als Au f- sichtsbehörde über die AOK Nieder sachsen (vgl. § 90 Abs. 2 Halbs. 1 SGB IV) nach § 171 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V zum 1. April 2010 kassenartübe r- greifend zur Beklagten vereinigt . Gemäß § 171 a Abs. 1 Satz 3 SGB V wurde dabei die Kassenartzugehörigkeit Ortskrankenkasse (vgl. § 4 Abs. 2 SGB V) der früheren AOK Niedersach s en aufrechterhalten. Die Vereinigung hat nach § 171 a Abs. 1 Satz 3 iVm . § 144 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V dazu geführt, dass die IKK Niedersach s en und die frühere AOK Niedersachsen zum

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