Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2019 Vierter Senat - 4 AZR 445/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 18. Februar 2015 - - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 14. August 2017 - 6 Sa 221/15 - Entscheidungsstichwort : Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang Leitsa tz: Nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB werden die beim Betriebsveräußerer durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend ger e- gelten Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse durch die für diesel- ben Regelungsge gen stände bestehenden tarifvertraglichen Regelungen, an die der Betriebserwerber und der Arbeitnehmer gebunden sind - n- - abgelöst. Die grundsätzlich unabhängig davon, ob sich für die überg eg angenen Arbeitsverhältnisse die Arbeitsbedingungen verbessern oder ver schlechtern. Aus der En t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache ( EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - ) folgt kein allgeme i- nes Verschlechterungsverbot. ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 445/17 6 Sa 221/15 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2019 URTEIL Freitag , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, - 2 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug sowie die ehrenamtliche Richterin Schuldt und den ehrenamtlichen Richter Widuch für Recht erkannt: 1. Auf di e Revision der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Revision der Klägerin - das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 14. August 2017 - 6 Sa 221/15 - aufgehoben, soweit die B erufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Magdeburg vom 18. Februar 2015 - 7 Ca 1672/14 - teilweise abgeändert und die Klage insg e- samt abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten d es Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage , welche Tarifverträge auf das zw i- schen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung finden sowie über sich daraus ergebende Differenzentgelt ansprüche. Die Klägerin ist seit dem 1. September 1981 bei der Beklagten und i h- ren Rechtsvorgängerinnen i n einem Klinikum in H (Allgemeinkrankenhaus) in der Kstraße 27 beschäftigt. Das Allgemeinkrankenhaus wurde ua. vom damal i- gen Okreis und nachfolgend vom Landkreis B in Form eines Eigenbetriebs g e- führt . In einer Vereinbarung vom 1. April 1991 heißt es ua.: Bundes - Angestellten - Tarifvertrag (BAT) Ost in der jeweilig gültigen Fassung ab In einem nachfolgenden Arbeitsvertrag vom 1./10. Juli 1991 heißt es auszugsweise : 1 2 3 - 3 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 4 - § 3 Für das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der für den Angestellten jeweils ge ltenden Tarifverträge in der z. Zeit geltenden Fassung und den dieses ergänzenden rechtlichen Bestimmungen Anwendung. Weiterhin sind die Bestimmungen des Einigungsvertrages und seiner Anl a- gen vom 31.08.1990 i.V.m. Artikel 1 des Einigungsve r- tragsgesetzes vom 23.09.1990 anzuwenden. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin w urde seit dem Jahr 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Kranke n- häuser i m Bereich der Vereinigung der k ommunal en Arbeitgeberverbände (TVöD - K ) angewendet . Im Jahr 2007 ging das Allgemeinkrankenhaus im Wege ein es Betriebsübergangs auf die S - Klinikum GmbH über . Diese wendete z u- nächst den TVöD - K weiter an. Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2009 Mi t- glied der Vereint en Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di . Am 24. April 2010 schlossen die S - Klinikum GmbH und die G e wer k- schaft ver.di Konzerntarifverträge . Mit einem Schreiben aus Oktober 2010 teilte die GmbH der Klägerin die Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses ua. in den Ko n- zern - Mantel - Tarifver trag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil - , Fach - , und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (M - TV M/W/I Sana) sowie den Konzern - Entgelt - Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil - , Fach - , und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruk tur (E - TV M/W/I Sana) ab dem 1. Januar 2010 mit und informierte diese über die Zusammensetzung des A r- beitsentgelts. Am 2 5. Februar 2013 vereinbarten die S - Klinikum GmbH und die Gewerkschaft ver.di einen zum 1. Juli 2012 in K raft tretenden h- r e - (TV Ohre - Klinikum) . Nach diesem sollte die GmbH in den Geltungsbereich verschiedener Tarifverträge des Sana - Konzerns auf geno m- men werden , wie es für den M - TV M/W/I Sana auch geschah . Weiterhin ve r- weist der T V Ohre - Klinikum auf den E - TV M/W/I Sana . 4 5 - 4 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 5 - Z um 1. November 2013 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin au f- grund eines weiteren Betriebsübergangs auf die Beklagte, damals firmierend Die Beklagte betrieb schon vor Übernahme des Allgemeinkr ankenha u- ses in H ein Fachkrankenhaus für Psychiatri e und Neurologie ( Fachkranke n- haus) in der Kstraße 4 . Bereits a m 28. März 2006 hatte sie mit der Gewer k- schaft ver.di einen Haustarifvertrag (AMEOS - HTV) geschlossen , in dem es auszugsweise heißt : austarifvertrag (mit weitergeltenden Regelungen aus dem BAT - O) zwischen dem A Fachkrankenhaus H , Kstr. 4, H , vertreten durch die Trägerschaft A Kliniken GmbH, Kstr. 4, einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, § 1 Allgemeiner Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigte des A Fachkrankenhauses H in H, die Mitglieder der Verei n- ten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sind. § 1a Anwendung von Tarifverträgen (1) Für die in § 1 (1) genannten Beschäftigten gelten die für die Angestellten der Länder zwischen den Tari f- vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT - O) vom 10. Dezember 1990 und diese ändernden und ergä n- zenden Vorsch riften einschließlich der Vergütungsr e- gelung in der jeweils geltenden Fassung (für den B e- reich Bund/Land) samt der ... geltenden Sonderreg e- lungen, Anlagen, Anhänge und sonstigen tariflichen Regelungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes abgeschl ossen we rden, soweit in diesem 6 7 - 5 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 6 - Tarifvertrag nicht s Abweichendes bestimmt wird. ... D ie Gewerkschaft ver.di kündigte den AMEOS - HTV zum 31. Dezember 2010. Noch vor dem Betriebsübergang vom 1. November 201 3 schlossen das Gewerkschaft ver.di am 20. Juni 201 2 einen Änd erungstarifvertrag (Bereich Kli ) . Dort heißt es ua.: gem. Ha ustarifvertrag vom 28. März 2006 vereinbaren die Gesellschaft und Parte i- genannt) das Folgende: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifv b e- schäftigten Mitarbeiter, die Mitglieder bei ver.di sind oder die aufgrund individualrechtlicher Vereinbarung mit der Gesellschaft den zwischen der Gesellschaft und ver.di abgeschlossenen Tarifverträgen unterliegen. Unter dem 7. November 2 013 informierte die Beklagte die Klägerin schriftlich über den Betriebsübergang und teilte ihr mit, bei tarifgebundenen A r- beitsverhältnissen und Arbeitsverhältnissen mit einer arbeitsvertraglichen B e- tarifvertraglichen Regelungen von Die Klägerin erhält seither bei einer längeren regelmäßigen wöchen t- lichen Arbeitszeit ein geringeres Monatsentgelt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis richte sich aufgrund v on § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB weiterhin nach den bei der S - Klinikum GmbH geltenden Tarifverträgen. Das Allgemeinkrankenhaus werde vom betrieblichen Geltungsbereich des AMEOS - HTV nicht erfasst und zudem habe der Tarifvertrag aufgrund seiner Kündigung zum Zei tpunkt des Betrieb s- übergangs nur noch nachgewirkt. Es fehle daher an einer kongruenten Tarifbi n- 8 9 10 - 6 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 7 - dung. Jedenfalls sei eine Ablösung der Tarifverträge ausgeschlossen. Jene führten zu einer unionsrechtswidrigen Verschlechterung der Arbeitsbedingu n- gen . Die über die bei der Rechts vor gängerin geltende regelmäßige wöchentl i- ch e Arbeitszeit von 35 Stunden hinausgehenden drei Stunden seien als Übe r- stunden zu vergüten . I m Hinblick auf die der Klägerin nach den Tarifverträgen des Sana - Konzerns zu gewährende Erfolgsbetei ligung sei die Beklagte ve r- pflichtet, Auskunft über das in ihrem Unternehmen erzielte Betriebsergebnis im Jahr 2013 zu erteilen. Schließlich stehe ihr aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme regelung ein e Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD - K für das Jahr 2014 zu. Die Klägerin hat zuletzt - zusammengefasst - beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin restliches Gehalt und Überstundenvergütung in Höhe von 1.883,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über de m jeweiligen Basiszinssatz sei t Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über das bei ihr für das Jahr 2013 geplante und erzielte B e- triebsergebnis vor Zinsen, Abschreibung und Steuern (EBITDA), berechnet nach IFRS (Inte r- national Financial Reporting Standards); b) hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2a, weil die Beklagte nicht nach IFRS Rechnung legt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über das bei ihr für das Jahr 201 3 geplante und erzielte B e- triebsergebnis vor Zinsen, Abschreibung und Steuern (EBITDA), berechnet nach HGB; c) nach erteilter Auskunft die Beklagte zu verurte i- len, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern; d) nach erteilter Auskunft und Versicherung an Eides statt die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine noch der Höhe nach zu beziffernde Erfolgsbeteiligung gemäß § 7 des Konzern - Entgelt - Tarifvertrags für die Funkt i- 11 - 7 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 8 - onsbereiche Medizinische Heil - , Fach - und Hilfsbe rufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Ei n- richtungen der Sana Kliniken AG vom 1. September 2009 idF des 1. Änderungs - TV vom 20. Juli 2009 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die nachstehend genannten Tari f- verträge, abgeschlossen zwischen der S - Klinikum GmbH und der Gewerkschaft ver.di, ab dem 1. November 2013 Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien sind: a) Tarifvertrag Ohre - Klinikum 2012 vom 25. Februar 2013; b) Konzern - Mantel - T arifvertrag für die Funktion s- bereiche Medizinische Heil - , Fach - und Hilfsb e- rufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtu n- gen der Sana Kliniken AG (M - TV M/W/I Sana) idF des 1. Änderungs - TV vom 16. August 2011; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Ja h- ressonderzuwendung für das Jahr 2014 in Höhe von 1.613 ,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die vo r- mals geltenden Tarifverträge seien gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch den AMEOS - HTV , der auch das Allgemeinkrankenhaus erfasse, abgelöst wo r- den. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Jahressonderzahlung stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die jeweiligen Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit de n vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision en verfolg t die Klägerin ihre Anträge zu 1 . bis 3 . weiter, während die Beklagt e die Klage insgesamt abgewiesen wissen will . 12 13 - 8 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet, die der Beklagten begründet. Der Klägerin stehen entgegen der Auf f assung des Landesarbeitsgerichts keine weiteren Vergütungsansprüche gegen die Beklagte zu. I . Die Revision der Klägerin ist unbegründet. 1 . Die Anträge zu 1 . bis 3 . sind in der durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Fassung zulässig . Für die von ihr in der Revision sinstanz mit de m Antr a g zu 3 . noch begehrte Feststellung eines nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normenbestandes der benan n- ten Tarifverträge ( vgl. hierzu BAG 3 . Juli 2013 - 4 AZR 961/11 - Rn. 16, BAGE 145, 324 ) bes t eht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsint e- resse ( hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 15, BAGE 151, 221) . Der Streit der Parteien, welche T arifverträge für das Arbeitsverhältnis maßg e- bend sind, kann im Umfang de r gestellten Antr äge geklärt werden. 2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ins o- weit rechtsfehlerhaft, als es die durch die Klägerin mit den Anträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten Ansprüche auch im Hinblick auf einen Anspruch aus b e- trieblicher Übung abgewiesen hat. a) Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 151, 235) . b) Die Klägerin hat sich in den Tatsacheninstanzen lediglich darauf g e- stützt, der TV Ohre - Klinikum und der M - TV M/W/I Sana seien aufgr und einer 14 15 16 17 18 19 - 9 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 10 - Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, hilfsweise aufgrund einer ve r- tragliche n Bezugnahmeregelung anwendbar . Sie hat aber nicht vorgetragen, der Anspruch sei deshalb begründet, weil sich die Anwendbarkeit dieser Tari f- verträge auch aus einer betriebliche n Übung ergebe. Indem das Landesarbeit s- geri cht die Klage jedoch auch diesbezüglich abgewiesen hat , hat es über einen anderen Streitgegenstand entschieden (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 515/16 - Rn. 18 , BAGE 161, 47 ) , der nicht zur Entscheidung gestellt war. c) Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsau s- spruchs bedurft e - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft ausz u- schließen ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 23, BAGE 151, 235) . 3 . Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1 . bis 3 . unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt . Die in dem Antrag zu 3 . benannten Tarifverträge sind nicht aufgrund einer Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des zwischen den Parteien bestehende n Arbeitsverhältnis ses geworden . In der Folge ist d a s Feststellungs begehren (A n- trag zu 3 .) ebenso unbegründet wie die auf diese Tarifverträge gestützten Za h- lungsbegehren, die die Klägerin mit dem Antrag zu 1. verfolgt. Schließlich ist der auf die weitere Anwendbarkeit des E - TV M/W/I Sana gestützte Antrag z u 2. un begründet. a) Die Rechtsnormen der zwischen der S - Klinikum GmbH und der G e- werkschaft ver.di geschlossenen, im Antrag zu 3 . benannten Tarifverträge ga l- ten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte kraft beiderseiti ger Tarifgebundenheit der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der B eklagten (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . b) Diejenigen R echte und P flichten aus dem Arbeitsverhältnis , die durch die t ariflichen Bestimmungen des TV Ohre - Klinikum und de s M - TV M/W/I Sana gere gelt waren, sind nicht infolge de s Betriebsübergangs am 1. November 2013 nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der B ekla g- 20 21 22 23 - 10 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 11 - ten geworden . Vielmehr sind sie durch die Regelungen des AMEOS - HTV idF des ÄTV nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst worden . a a) Nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB gilt § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn die vormals durch einen normativ geltenden Tarifvertrag bestimmten Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines ande ren Tarifvertrag s mit demselben Regelungs gegenstand , an den der Betriebserwerber und der A r- beitnehmer gebunden sind - - geregelt werden ( BAG 9. April 2008 - 4 AZR 164/07 - Rn. 19 mwN ) . Derselbe Regelungsgege n- stand ist dann betroffen