- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 50/13 17 Sa 285/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Mai 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Beruf ungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Rich ter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und - 2 - 4 AZR 50/13 - 3 - Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Klotz und die ehrenamtliche Ric h- terin Redeker für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessis chen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 285/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer Erholungsbeihilfe . Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Betrieb in Rüsselsheim b e- schäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher B e- zugnahme die zwischen dem Verband der Metall - und Elektro - Unternehmen Hessen e.V. u nd der Industriegewerkschaf t Metall ( im Folgenden: IG Metall), Bezirksleitung Frankfurt, geschlossenen Tarifverträge der Metall - und Elektroi n- dustrie für das Land Hessen Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des tari f- schließenden Arbeitgeberverbands; der Kläger ist nicht Mitglied der IG Metall. Am 31. Mai 2010 schlossen die Adam Opel GmbH ( im Folgenden: AOG), aus der die Beklagte durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist , sowie weitere auf die Beklagte als übernehmende Rechtsträger in ve r- schmolzene Gesellschaften , der Verband der Metall - und Elektro - Unternehmen Hessen e.V., der Verband der Metall - und Elektro - Industrie NRW e.V., der Ve r- band der Pfälzischen Metall - und Elektro - Industrie e.V., der Verband der Metall - und Elektro - Industrie Thüringen e.V., die Betriebsräte der verschi edenen Standorte der AOG sowie die Bezirksleitungen der IG Metall Frankfurt und Nordrhein - Westfalen eine als Master Agreement bezeichnete Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: 1 2 3 - 3 - 4 AZR 50/13 - 4 - Zwischen allen Beteiligten besteht Ein igkeit darüber, dass Management, Betriebsräte und IG Metall zusammenarbe i- ten, um einen nachhaltigen wirtschaftlichen Business Plan für Opel sozial verantwortlich umzusetzen und damit die Grundlage für zukünftige Profitabilität und Wachstum von Opel sowie d ie Sicherheit der Arbeitsplätze zu schaffen. ... Abschnitt I Arbeitnehmerbeiträge und Beschäftigungssicherung Den Parteien ist bewusst, dass Personalreduzierungen notwendig sind. Über den standortspezifischen Umfang , des von der Geschäftsleitung als erforderlich angeseh e- nen Personalabbaus, wurden die Betriebsräte informiert. Nach Umsetzung dieser Personalreduzierungen wird die Adam Opel G mbH bis zum 1.1.2015 keine betriebsbedin g- ten Kündigungen aussprechen. Die P arteien legen dabei eine Personalkostenreduzierung h- land (265 Mio. in Europa) zugrunde und verpflichten sich Den Zugeständnissen der Arbeitnehmerseite zur Koste n- reduzierung stehen Zusagen der Arbeitgeberseite zu I n- vestitionen, Produktinnovationen, zur Beschäftigungss i- cherung, Regelung zur Unternehmensmitbestimmung und der zu ändernden Rechtsform der AO G gegenüber. Die Kernpunkte einer solchen zukünftigen Übereinkunft sind in dieser Vereinba rung geregelt. Abschnitt II Aufschiebende Bedingung Sämtliche unter Abschnitt IV A und B genannten Zusagen aller Parteien stehen unter der aufschiebenden Bedi n- gung, dass die Parteien Vereinbarungen zu den Punkten - Gewinnbeteiligung - Sicherheiten - Tarifvertrag Engineering bis zum 1.9.2010 abschließen. Um trotz der dargestellten zeitlichen Dimension die Ko s- tenreduzierung en gemäß Abschnitt IV B zu ermöglichen werden die Tarifvertragsparteien eine Verschiebung der Fälligkeit der tariflichen Einmalzahlung 2010 und des de r- - 4 - 4 AZR 50/13 - 5 - zeitigen Urlaubsgeld Anspruches für 2010 in Höhe von 50% bis zum 30.09.2010 vereinbaren. Diese Zahlungen en tfallen anschließend im Falle des Eintritts der Bedi n- gungen. ... Abschnitt IV Gewinnbeteiligung und Sicherheiten ... B.) Personalkostenreduzierungen Die jeweils zuständigen Parteien werden bis zum 01.09.2010 eine Betriebsvereinbarung/ Betriebsverein - barungen und einen Tarifvertrag/ Tarifverträge mit dem nachfolgend beschriebenen Inhalt abschließen: 1. Einmalzahlungen Die für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 vorgesehene tarifliche Einmalzahlung i.H.v. insgesamt 320, - o- wie i.H.v. insgesamt 120, - entfällt. 2. Nichtweitergabe der Tariferhöhung bis zum 31.01.2012 Die durch die Tarifabschlüsse für die Metall - und Elektroindustrie im Februar 2010 vorgesehene Erh ö- hung der Ta rifentgelte ab dem 1. April 2011 in Höhe von 2,7 % entfällt bis zum 31.01.2012. Die Tarifen t- gelte werden erst mit W irkung ab dem 01.02.2012 um 2,7 % in Anwendung des ERA - Entgeltabkommen vom 18.02.2010 erhöht. 3. Reduzierung des Urlaubsgelds und Weihnachtsgelds Das Urlaubsgeld sowie die Weihnachtsgratifikation für die Jahre 2010 und 2011 wird auf 50 % der de r- zeit bestehenden Regelung reduziert. Bei Mitarbe i- tergruppen, die ein verstetigtes Urlaubs - oder Wei h- nachtsgeld in An spruch genommen haben, wird eine entsprechende Kürzung erfolgen. 4. Die AOG verpflichtet sich, einen entsprechenden Einsparungsbeitrag des Managements einzubringen. - 5 - 4 AZR 50/13 - 6 - Ebe nfalls am 31. Mai 2010 schloss die Beklagte mit den Bezirksleitu n- g en Frankfurt und Nordrhein - Westfalen der Ma ster Agreement vom 27.05.2010 - Regelung für IG - Metall - e- zeichnete Vereinbarung (im Folgenden: Side Letter) , die wie folgt lautet: Präambel aufgenommenen R e- gelung zur aufschiebenden Bedingung regeln die Parteien folgendes: Die von der IG - Metall unter B genannte Zusage zur Ei n- malzahlung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die IG - Metall und das Management eine Vereinb a- rung zum Punkt Besserstellung für IG - Metall Mitglieder Zum 1. September 2010 wurden die im Master Agreement angespr o- chenen Sanierungsvereinbarungen ua. zwischen der Beklagten und der IG M e- tall ge schlossen. Bereits am 25./26 . August 2010 hatte die Beklagte mit dem Verein zur Förderung von Gesundheit und Erholung der saarländischen Arbei t- nehmer e.V. ( im Folgenden: Saarverein) ihren Beitritt zum Verein vereinbart. Die Beitrittsvereinbarung hat auszugsweise folgenden Wortlaut: 1. Die AO G beantragt die Mitgliedschaft im Verein. Die Satzung liegt dieser Vereinbarung als Anlage bei. 2. Der Verein nimmt diesen Antrag an. 3. Die Parteien vereinbaren in Abweichung zu § 7, Zi f- fer (3.2) der Satzung vom 26.06.1998, dass die Adam Opel G mbH sich zu einem einmaligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von insgesamt mindes tens 8 s- tens insgesamt 8,5 Höhe des Gesamt - Mitgliedsbeitrags werden die Parteien rechtzeitig und einvernehmlich bes timmen. Der noch näher zu bestimmende Mitgliedsbeitrag wird in zwei Raten fällig: Am 15.12.2010 wird die Adam Opel G mbH e- ne Konto des Vereins zahlen. Am 15.12.2011 wird die Adam Opel GmbH einen weiteren Betrag zahlen, der mi n- destens 3, 75 Wie bereits oben beschrieben, werden die Parteien rech t- zeitig einvernehmlich die Höhe des gesamten Mitglied s- beitrags und damit auch die Höhe der zweiten Rate b e- stimmen. 4 5 - 6 - 4 AZR 50/13 - 7 - 4. Der V erein verwendet den Mitgliedsbeitrag satzung s- gemäß mit der Maßgabe, dass Erholungsbeihilfen aus dem Mitgliedsbeitrag ausschließlich an Beschäftigte der Adam Opel GmbH und ihrer Tochtergesellschaft gewährt wird. Der Verein sagt der Adam Opel GmbH zu, dass d ie Erholungsbeihilfe maximal 250, -- g- ten und Jahr beträgt. Er wird der Adam Opel GmbH j e- weils am 01.02.11 und am 01.02.12 versichern, dass au s- schließlich an ihre Beschäftigte und an Beschäftigte der Tochtergesellschaft Erholungsbeihilfe n geleistet wurden . ... 5. Der Verein versichert, dass sich an diese Vereinbarung keine steuerrechtlichen Auswirkungen für die Adam Opel GmbH knüpfen; insbesondere der Mitgliedsbeitrag und die Gewährung der Erholungsbeihilfen nicht lohn - /einkom - menssteue rpflichtig sind. Die Adam Opel GmbH hat für die Erholungsbeihilfen keine Lohn - /Einkommensteuer einz u- behalten, sondern der Verein nimmt eine pauschale Ve r- steuerung vor. 6. Diese Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens des Tarifvertrages Z u- kunft Adam Opel GmbH sowie der Betriebsvereinbarung Zukunft Adam Opel GmbH . Der Beitrittsv ereinbarung mit dem Saarverein war die in Nr. 1 in Bezug genom mene Satzung vom 26. Juni 1998 beigefügt , die ua. F olgendes regelt : § 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist es, den tarifgebundenen Arbei t- nehmern Mittel zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen zu fördern, die ausschließlich und unmittelbar zur Erha l- tung der Arbeitskraft sowie zur Förderung von Gesundheit und Erholung dienen. ... § 5 Mitgliedschaft (1) D ie Mitgliedschaft ist freiwillig. (2) Mitglieder des Vereins können sein: (2.1) Vertreter der Industriegewerkschaft Metall (2.2) Vertreter des Vereins der saarländischen Textil - und Lederindustrie 6 - 7 - 4 AZR 50/13 - 8 - (2.3) Privatpersonen, Unternehmen, Unternehmensz u- sammenschlüsse und andere Organisationen der gewer b- lichen Wirtschaft, die bereit sind die Ziele des Vereins zu unterstützen. ... § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) ... (2) Die den Mitgliedern angeschlossenen Arbeitnehmer haben das Recht auf Nutzung der Leistung und auf Tei l- nahme an Veranstaltungen sowie an Einrichtungen des Vereins. In einem von der Beklagten vorgelegten Informationsblatt des Saarve r- eins ist ua. ausgeführt: Leistungen Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen für in der IG Metall organisierte Arbei t- nehmer deren Arbeitgeber Mitglied im Verein sind. Erholungsmaßnahmen Durchführung von Gesundheitswochen für in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer deren Arbeitgeber Mitglied im Verein sind. Definition von Begriffen im internen und externen Sprachgebrauch Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Vereins an , in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer und deren Familie. Ein Rechts anspruch auf Zahlung einer Erholungsbeihilfe besteht nicht. Der Arbeitgeber des Leistungsempfängers ist in der Regel Mitglied des Vereins und zahlt satzung s- gemäße Beiträge. Leistungsberechtigte / Leistungsempfänger Leistungsberechtigte bzw. Leistungsempfänger sind in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer. Der jeweilige Arbei t- geber ist in der Regel Verbandsmitglied bzw. unterstützt die Ziele und Ideen des Vereins als Förderer. Die Leistungsberechtigten bzw. Leistungsempfänger selbst sind keine Mitglieder des Vereins. 7 - 8 - 4 AZR 50/13 - 9 - Falsch ist, da ß alle Arbeitnehmer einen automatischen Anspruch auf Leistungen des Vereins haben, sobald der Arbeitgeber Mitglied oder Förderer des Vereins ist . Nachdem die Beklagte vom Steuerberater des Saarvereins u- fungsaus kunft gem. § wonach Erholungsbeihilfen im Rahmen der Freigrenzen des § 40 (2) Nr. 3 EStG mit 25 % LSt (zzgl. SolZ und KiSt) pauschal versteuert werden können, zahlte sie am 2. Februar 2011 an den Saarverein die erste Rate des Mitglied s- beitrags. Im Februar 2011 verbreitete die IG Metall, Bezirk Frankfurt, das Flu g- blatt metallnachrichten - Information für Opel - Beschäftigte , das auszugsweise folgenden Wortlaut hat: Alle bei Op el beschäftigten IG Metall - Mitglieder haben ab sofort Anspruch auf Erholungsbeihilfen für die Jahre 2011 und 2012. Dies regelt der im letzten Jahr abgeschlossene Tarifvertrag zwischen IG Metall und Adam Opel AG , nach dem die Firma Opel nun auch Mitglied im Saarverein ist. Die sogenannten Erholungsbeihilfen werden ohne beso n- deren Antrag gewährleistet und stehen ausschließlich IG Metall - Mitgliedern zu. Sie sind steuerfrei, da die Versteu e- rung durch den Verein vorgenommen wird. Ziel der Ve r- wendung (Verwend ungszweck) sind höhere Fitness und Gesunderhaltung der Arbeitskraft, zum Beispiel durch: professionelle Zahnreinigung medizinische Massagen Beiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios Rückenschule Ernährungskurse Zuzahlungen für Medikamente, Kuren oder Physi o- therapie Beiträge für Zusatzversicherungen oder Kranke n- hausaufenthalte Auslandskrankenversicherung 8 9 - 9 - 4 AZR 50/13 - 10 - Im Flugblatt ist weiter ausgeführt, dass die Erholungsbeihilfe gestaffelt nach dem Eintrittsdatum in die IG Metall in e iner Höhe von 100,00 bis 200,00 Euro gezahlt werde. In der Folgezeit erhielten Arbeitnehmer der Bekla g- ten, die Mitglied der IG Metall sind, Erholungsbeihilfen durch den Saarverein. Als die Beklagte die Angaben des Flugblatt s und insbesondere die a n- ge kündigte Abhängigkeit der Höhe der Erholungsbeihilfen von der Dauer der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der IG Metall zur Kenntnis genommen hatte, sah sie darin einen Verstoß gegen die Beitrittsvereinbarung . Sie forder te die Vertreter der IG Metall und die Vorsitzende des Saar vereins auf, entweder die Erholungsbeihilfen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auszubezahlen oder der Beklagten zumindest die lohnsteuerrelevanten Daten der Begünstigten zum Zwecke einer individuellen Versteuerung zur Verfügung zu stellen. Nac h- dem dies erfolglos geblie ben war, schätzte sie auf der Basis einer Plausibilität s- statis tik die Steuern und Sozialabgaben , korrigierte ihre Angab e n gegenüber der Finanzverwaltung und den Sozialversicherungsträgern und entrichtete die ausste henden Beträge nachträglich . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Erho lungsbeihilfe i n Höhe von 200,00 Euro netto, hilfsweise brutto, gegen die Beklagte unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu. Die Beklagte habe über den Saarverein ausschließlich - nach Dauer der Mitgliedschaft - gestaffelte Za h- lungen an IG Metall - Mitglieder erbracht und dabei nicht oder anders gewer k- schaftlich organisierte Arbeitnehmer zu Unrecht von dieser Leistung ausg e- schlossen. Es liege ein Umgehu ngstatbestand vor. Mit der Leistung über den Saarverein sollte eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatzes verhindert werden, die nicht schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Erholungsbeihilfe aufgrund einer Vereinbarung mit der IG Metall g e- währt worden sei. Die für die Erholungsbeihilfe von der Beklagten vorgeno m- mene Gruppenbildung sei sachfremd. Die nicht in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer hätten genauso wie diese durch die Streichung ihrer Sonderza h- lungen zum Sanierung serfolg beigetragen. Es habe Zahlungen in Höhe von 200,00 Euro netto gegeben. Der geltend gemachte Betrag sei deshalb auch der 10 11 12 - 10 - 4 AZR 50/13 - 11 - Höhe nach gerechtfertigt. Für eine andere Berechnung sei die Beklagte darl e- gungs - und beweispflichtig. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 Euro netto, hilfsweise brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18. Juli 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, sie sei schon nicht passiv legitimiert. Sie habe keine Leistungen an die IG Metall - Mitglieder ihres Unternehmens erbracht, Zahlungen habe lediglich der Saarverein geleistet. Die Dotierung der Erholungsbeihilfen sei auch n icht freiwi l- r- ten Bedingung für deren Zustimmung zu den Sanierungsvereinbarungen. Nach 2010 und 2011 bei den Arbeitskost en Einsparungen in Höhe von 265 Millionen E uro jährlich erforderlich gewesen, um das Unternehmen zu sanieren und eine absehbare Entlassung von vielen Mitarbeitern des Unternehmens zu verhi n- dern. Dabei sei sie zwingend auf die Mitwirkung der IG Metall angewiesen g e- wesen. Allein deren Zustimmung zum Sanierungstarifvertrag sei Zweck der Be i- trittsvereinbarung und der damit verbundenen Leistungen gewesen. Dass diese Ver einbarung nicht mittels eines - formellen - Tarifvertrags erfolgt sei, ände re nichts daran, dass es sich um eine Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparte i- en handele. Dass der Saarverein die Höhe der Erholungsbeihilfen an die Dauer der Mitgliedschaft in der IG Metall geknüpft habe, sei ihr nicht zuzurechnen. Vereinbart worden seie n lediglich die Zahlungen von Erholungsbeihilfen im steuerrechtlichen Sinn. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion begehrt der Kläger die Wiederher stellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. 13 14 15 - 11 - 4 AZR 50/13 - 12 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für ein en Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Erholung s- beihilfe gibt es keine rechtliche Grundlage , selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, die Beklagte habe in zurechenbarer Weise den bei ihr beschäftigten Mitgliedern der IG Metall durch den Abschluss der Beitrittsvereinbarung zum Saarverein in der Form eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) eine n Rechtsanspruch auf die Leistung von Erholungsbeihilfen zugewandt. Ein so l- cher Anspruch des Klägers ergibt sich nicht in Anwendung des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes, auf den allein er sich bezieht. Dess en Anwendungsbereich ist nicht eröffnet . Die Beitrittsvereinbarung unterliegt als ein Bestandteil der Sanierungsvereinbarungen zwischen tariffähigen Vertrag s- partnern, der Beklagten und der IG Metall , nicht der Kontrolle anhand des a r- beitsrechtlichen Gleich behandlungsgrundsatzes. I. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz allein kann dem Kläger - wie jedem Arbeitnehmer - keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Leistung des Arbeitgebers gewähren. Wendet ein Arbeitgeber einer nach b e- stimmten Kriterien definierten Gruppe von Arbeitnehmern privatautonom eine Leistung zu, nimmt damit andere Arbeitnehmer hiervon aus und verstößt er bei der Festlegung der zugrunde liegen d en Anspruchsvoraussetzungen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, ka nn dies dazu führen, dass er verpflichtet ist, dem ausgeschlossenen Anspruchsteller gleichwohl die der Gruppe versprochene Leistung zu gewähren. 1. Nach der ständig