Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. September 2016 Vierter Senat - 4 AZR 534/14 - ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 11. September 2013 - 27 Ca 157/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 8. Juli 2014 - 2 Sa 67/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Beendigung eines Haustarifvertrags - Unternehmensverband Bestimmung en : GG Art. 9 Abs. 3; Haustarifvertrag für die Beschäftigten der Fa. Carl Ti demann (GmbH & Co.) KG (HausTV) §§ 2, 17; Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe (RTV) §§ 3, 9 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 534/14 2 Sa 67/13 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. September 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Ey lert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die - 2 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richterin Kleinke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeit sgerichts Hamburg vom 8. Juli 2014 - 2 Sa 67/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über tarifvertragliche Ansprüche des Klägers auf Gewährung bezahlter freier Tage sowie eine Jahressonderzahlung. Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Hafenbetrieb, seit 1989 als H a- fenarbeiter zu einem E ntgelt von zuletzt 22,00 Euro brutto pro Stunde beschä f- tigt. Die Beklagte war und ist Mitglied im Unternehmensverband Hafen Ha m- burg e.V. (im Folgenden Unternehmen sverband), der wiederum Mitglied im Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. ist. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten ua. der zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. und der Gewerkschaft a- rifvertrag zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seeh a- fenbe n- den B eschäftigungssicherungs TV ). Aufgrund w irtschaftlicher Schwierigkeiten schloss die Beklagte zur Sicherung und zum Erhalt der Arbeitsplätze mit der Gewerkschaft ver.di am 20. Februar 2 012 für das Jahr 2012 f- Folgenden HausTV) ab. Ein entsprechender Tarifvertrag wurde in der Folgezeit zumindest auch für das Jahr 2013 abgeschlossen. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 4 - Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 teilte die Beklagte dem Unterne h- mensverband Hafen Hamburg e.V. fristg e- recht zum 31. Dezember 2012. Mit E - Mail vom 13. September 2012 wandte sich die ver.di - Gewerkschaftssekretärin H an die Geschäft sführerin der Beklagten und bat r- die Entscheidung mit E - Mail vom 14. September 2012 und teilte mit, die Bek la g- te sei nicht aus dem Unternehmensverband ausgetreten, sondern habe ledi g- lich die notwendige Kündigungsfrist einhalten wollen , um mit Wirkung zum 1. Januar 2013 austreten zu können . In einer E - Mail der Gewerkschaftssekretärin vom 27. September 2012 hei ßt es : e- hender Beratung folgendes beschlossen: - die Tarifkommission forder t Sie auf, bis Freitag, den 05. Oktober 2012 nachzuweisen, dass CT sich in u n- gekündigter Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft des Unternehmensverbandes Hafen Hamburg befi n- det, und zwar durch entsprechende Bestätigung des UV - in diesem Fall ist die Tarifkommission, um weiteren Schaden vom Betrieb und den Arbeitsplätzen abz u- wenden, bereit, den Haustarifvertrag mit sofortiger Wirkung, d.h. ab dem 01.10.2012, neu abzuschlie s- sen und dem Vorstand der Fachgruppe Häfen auf seiner nächsten Sitzung am 10.10.2012 zur Zusti m- Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 zog di e Beklagte gegenüber dem i- gung einer Kündigung ... im vollen Umfang zurück . Mit E - Mail vom 4. Dezember 2012 bestätigte der Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. die tarifgebundene Vollmit gliedschaft der Beklagte n über den 31. Dezember 2012 hinaus. 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 5 - Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 - soweit für die Revision von Belang - fünf bezahlte freie T a- ge und die Jahressonderzahlung iHv. 3.806,00 Euro gelte nd gemacht . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, se itdem die Beklagte ihre n Austritt aus dem Unternehmensverband erklärt habe, ständen ihm Ansprüche ausschließlich nach dem RTV zu . Ab diesem Zeitpunkt habe d er HausTV nach § 17 Nr . 2 HausTV seine Geltu ng verloren. Die se Regelung solle ge rade ein er Drohung mit einem Austritt aus dem Unternehmensverband während laufender Tarifvertragsverhandlungen entgegenwirken. Die Beklagte habe die Fol gen i h- rer Kündigungserklärung nachträglich nicht mehr beseitigen kön nen. Er habe deshalb zum einen Anspruch auf weitere bezahlte freie Tage, die als Sch a- densersatz zu gewähren seien , und zum anderen auf die volle Jahreszuwe n- dung. Der Kläger hat zuletzt beantragt , 1. festzustellen, dass ihm 2,5 weitere bezahlte freie T a- ge im Sinne von § 3 Rahmentarifvertrag für die H a- fenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe zu g e- währen sind, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.806,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1. Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der HausTV habe seine Geltung nicht vor dem 31. Dezember 2012 verloren. Nach § 2 HausTV habe sie sich lediglich zur Mitgliedschaft im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. während der Laufzeit des HausTV verpflichtet , was durch § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV habe abgesichert werden sollen. I hre Mitgliedschaft sei nicht vor dem 31. Dezember 2012 bee n- de t w orden . W ürde der HausTV bereits mit der Kündigung serklärung seine Ge l- tung verl ieren , käme es zu einer nicht gewollten Übersicherung. Die Pflicht, Mi t- glied im Unternehmensverband zu bleiben, verletze überdies ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschütz te negative Koalitio nsfreiheit. 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang der noch streitgegenstän d- lichen Anträge stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl agte ihr Klageabweisungsb egehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in dem noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht stattgegeben. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag zu 1. (vgl. dazu für U r- laubsansprüche BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 11 ff., BAGE 137, 328) . II. Die Klage ist auch begründet. De r Kläger hat nach §§ 3 und 9 RTV e i- nen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten zusätzlichen freien Tage s o- wie die Jahreszuwendung. 1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten bzw. gelten der RTV , der HausTV sowie der BeschäftigungssicherungsTV kraft beiderseitiger Ta rifg e- bundenheit. a) Der RTV lautet auszugsweise: § 3 Verkürzung der Arbeitszeit durch bezahlte freie Tage 1. Die Arbeitszeit gemäß § 2 Ziff. 1 wird im Jahresdurc h- schnitt durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage verkürzt, die jeweils mit dem Grundlohn der Frü h- schicht zu vergüten sind. 2. a.) Die Verkürzung der Arbeitszeit von 40 auf 35 Stunden erfolgt durch die Gewährung von 30 b e- zahlten freien Tagen. b.) Hafenarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12 .2000 begründet wird, erhalten abweichend von Ziff. 2a) freie bezahlte Tage 12 13 14 15 16 17 - 6 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 7 - nach folgender Staffelung: Im 1. Kalenderjahr der Beschäftigung 8 Tage Im 2. Kalenderjahr der Beschäftigung 16 Tage Im 3. Kalenderjahr der Beschäftigung 24 Tage Ab dem 4. Kalenderjahr der Beschäftigung 30 Ta - ge 3. Hafenarbeiter, die in dem jeweiligen Kalenderjahr neu eingestellt werden bzw. ausscheiden, erhalten für j e- den angefangenen Monat der Beschäftigung ein Zwöl f- tel der freien Tage. § 9 Jahreszuwendung (13. Monatslohn) 1. Zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt erhalten die Hafenarbeiter eine Jahreszuwendung. 2. Diese Jahreszuwendung beträgt: d) nach mehr als 48 - monatigem ununterbrochenem Besitz der Hafenarbeitskarte 173 Grundstunde n- löhne (13. Monatslohn). 4. Für die Berechnung der Jahreszuwendung ist die im Monat Oktober des jeweiligen Kalenderjahres maßge b- Grundsätzlich ist der Betrag in einer Summe und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Jahresende zu zahlen. § 22 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen spätestens 2 Monate nach Aushändigung der Lohnabrechnung und/oder nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Gelten d- machung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu m a- chen. - 7 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 8 - Nach Ablauf dieser Frist sind die Ansprüche aus dem A r- b) Im HausTV heißt es ua. : - Präambel - Dieser Tarifvertrag wird auf Basis der Beschäftigungss i- cherungstarifverträge für Hafenarbeiter und für Angestellte und vor dem Hintergrund der marktbedingten wirtschaftl i- chen Schwierigkeiten der Fa. Carl Tiedemann abg e- schlossen und dient dem Z