Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 518/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 I. Arbeitsgericht Köln - 5 Ca 3725/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 13. Juli 2015 - - Entscheidungsstichwort : Bestimmtheit eines Feststellungsantrags Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 517/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 5 18 /15 2 Sa 436/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Januar 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgericht s aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die - 2 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinn en Pfeil und Mayr für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2015 - 2 Sa 436 /15 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28 . November 2014 - 5 Ca 3725/14 - zurück - gewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträge n des Einzelhandel s Nordrhein - Westfalen und damit zusammenh ä ngende Verg ü- tungsdifferenzen . Die Klägerin ist seit dem 22. November 2001 bei der Beklagten, die in K ein Einzelhandelskaufhaus betreibt und zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines A r- beitgeberverbands war, in Teilzeit (130 von 163 Monatsarbeitsstunden) b e- schäftigt und in V ergütungsgruppe G 1, 6. Berufsjahr eingruppiert . Der Arb eitsvertrag der Klägerin enthält auf der ersten Seite auszug s- weise folgende Regelungen: Tarifliche G1,5. BJ Einstufung: Vergütung: Tarifentgelt : 2.561,30 DM Kassierzulage 39,88 DM Gesamtentgelt 2.601,18 DM 1 2 3 - 3 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 4 - In den hieran angefügten Allge meinen Vertragsbedingungen ist F o l- gendes vereinbart: 2. Vergütung Die arbeitsvertraglich vorgesehene Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt vorbehaltlich einer späteren Überpr ü- fung. Sollte sich hierbei eine fehlerhafte Ein gruppierung herausstellen, erklärt sich der Mitarbeiter damit einve r- standen, dass mit Wirkung ab dem auf die Feststellung folgenden Monats eine Neugruppierung herbeigeführt wird. Über - /Unterzahlungen werden mit der nächsten Ve r- gütungsabrechnung verrechnet, wobei auf die sozialen Belange des Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen ist und ggf. Überzahlungen auf mehrere Monate zu verteilen sind. ... Freiwillige übertarifliche Zulagen sonstiger Art können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet werden. 13. Schlussbestimmung Ergänzend gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regel ungen, ebenso wie die im Betrieb geltenden B e- Die Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen (Gehaltstarifvertrag/Lohntarifvertrag) waren bis zum 31. März 2000 und der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen (MTV) bis zum 31. März 2003 allgemeinverbindlich. Der MTV sah eine Verpflichtung des A r- beitgebers zur Eingruppierung vor. Die Beklagte wandte bei vielen Arbeitne h- mern den gleichen Formulararbeitsvertrag an, unabhängig davon, ob zum Zei t- punkt des Vertragsschlusses noch die Vergütungstarifverträge und der MTV, nur der MTV oder keiner der Tarifverträge mehr allgemeinverbindlich waren. Die Beklagte gab nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nach Außerkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit Vergütungserhöhu n- gen aus den Vergütungstarifverträgen des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen vollständig an die Arbeitnehmer weiter. Erst nach ein em Tarifa b- schluss vom 10. Dezember 2013, der rückwirkend ab dem Monat August 2013 4 5 6 - 4 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 5 - e ine Tariferhöhung von 3 % und zum 1. Mai 2014 von weiteren 2,1 % vorsah, erhöhte die Beklagte die Vergütung ihrer Arbeitnehmer zum 1. Januar 2014 l e- diglich um 2 %. An die Klägerin zahlte die Beklagte für die Monate August bis Deze m- ber 2013 eine monatlich e Grundvergütung iHv. jeweils 1.792,78 Euro brutto und ab Januar 2014 iHv. 1 . 828,64 Euro brutto , wobei die Klägerin im August 2013 aufgrund einer einmaligen Nettozusage zusätzlich 55,78 Euro erhielt. Im N o- vember 2013 zahlte sie an die Klägerin zudem eine S onderzahlung iHv . zusät z- lich 1.120,49 Euro brutto. Im Juni 2014 erhielt die Klägerin von der Beklagten zusätzlich eine Urlaubsvergütung iHv. 914,71 Euro brutto. Die Beklagte führte die in diesen Bruttobeträgen enthaltenen Steuern und Sozialversicherungsa b- g aben ab. Mit ihrer der Beklagten am 27. Mai 2014 zugestellten Klage sowie ihrer am 11. November 2014 zug estellten Klageerweiterung vom 3 0. Oktober 2014 hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweils gültigen Ent gelttarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden und die sich daraus ergebende Verg ü- tung und etwaige Erhöhungen der Vergütung an sie zu zahlen, und für den Zei t- raum von August 2013 bis September 2014 Differenz vergütungsansprüche ge l- tend gemacht. Sie hat d ie Ansicht vertreten, sie habe einen Anspruch auf d as mit dem Tarifabschluss vom 10 . Dezember 2013 erhöhte Tarifentgelt, da ihr Arbeitsvertrag die Tarifverträge des nordrhein - w estfälischen Einzelhandels d y- namis ch in Bezug nehme. Bei dynamischer Tarifgeltung wäre für die Monate August 2013 bis April 2014 eine monatliche Grundvergütung iHv. - rechnerisch unstreitig - 1.846,32 Euro brutto geschuldet gewesen. Ab Mai 2014 hätte die monatliche Vergütung 1.885,40 Euro brutto betragen. Die Sonderzahlung im November 2013 hätte nach der Rechtsau f fassung der Klägerin 1.165,20 Euro brutto und die im Juni 2014 gezahlte Urlaubsvergütung 923,16 Euro brutto betragen müssen . Die Klägerin hat , soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 675,38 Euro brutto (Vergütungsnachzahlung für die Monate August 7 8 9 - 5 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 6 - 2013 bis einschließlich September 2014) nebst Zi n- sen iHv . 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 312,41 Euro ab d em 1. Januar 2014, aus jeweils 17,68 Euro ab dem 1. Februar, dem 1. März, dem 1. April und dem 1. Mai 2014, aus jeweils 56,76 Euro ab dem 1. Juni, dem 1. A u- gust, dem 1. September und dem 1. Oktober 2014, sowie aus 65,21 Euro ab dem 1. Juli 2014 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelha n- dels NRW auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Die Beklagte hat zu r Begründung ihres Klageabweisungsantrag s die Auffassung ver treten, der Arbeitsvertrag sei als statische Verweisung auf den bei Arbeitsvertragsschluss anwendbaren Vergütungstarifvertrag auszulegen. Ein Arbeitgeber wolle nie dynamisch an Tarifverträge gebunden sein, wenn er selber nicht Mitglied im Arbeitgeberverban d ist. Dies sei so offensichtlich, dass auch Arbeitnehmer dies erkennen müssten . § 305c BGB komme nicht zur A n- wendung, da es an einem zweifelhaften Auslegungsergebnis fehle. Bei den A r- beitsverträgen, die während der Allgemeinverbindlichkeit der Vergütungst ari f- verträge geschlossen wurden, habe sie nur deklaratorisch auf die ohnehin b e- stehende Verpflichtung zur Zahlung von Tarifvergütung hinweisen wollen. Hi n- sichtlich der von der Klägerin begehrten erhöhten Sonderzahlung für November 2013 hat sie zudem die An sicht vertreten, diese sei von der Vergütungserh ö- hung ausg enommen, da der Stichtag für ihre Berechnung der 1. November e i- nes jeden Jahres sei. Die rückwirkende Einigung könne die Sonderzahlung nicht erhöhen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich im Zinsausspruch abgeändert. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 10 11 - 6 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 7 - Entscheidungsgr ünde Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Landesa r- beitsgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei; insbesondere wird die Begründung der Entscheidung von den festgestellten Tatsachen nicht getragen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteil s ( § 562 Abs. 1 ZPO) , soweit die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen war, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO) , da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt. A . Die Revision gegen die vom Landesarbeitsgericht getroffene Festste l- lung der Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung der jeweils gültigen En t- gelttarifverträ ge ist begründet. Der Feststellungsantrag zu 2 . in der zuletzt g e- stellten Form ist nicht zulässig. Es mangelt an der notwendigen Bestimmtheit. I . Die allgemeinen und besonderen prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsantrags sind in jeder Lage de s Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Bei ungenügender Bestimmtheit eines Feststellungsantrags ist er als unzulässig abzuweisen. Auch ein Feststellungsantrag muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Bei einer dem Antrag entsprechenden E ntscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe) . 1. Wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass ein bestimmter Tari f- vertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung fin det (vgl. zur grds. Zulässigkeit solcher Elementenfeststellungsklagen BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) , ist dieser Tarifvertrag so im Antrag zu benennen, dass keine Z weifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist ( als Bsp. für einen zulässigen Antrag BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 18) , da nur dann zuve r- lässig erkennbar ist, worüber das Gericht eine Sachentscheidung erlassen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verbindlichkeit eines Tarifvertrags in der zweifelsfrei festst e- 12 13 14 15 - 7 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 8 - hen, welchem Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien nach dem in der Ve r- einbarung einer vertraglichen Verweisungsklausel zum Ausdruck kommenden Willen der Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsbedingungen folgen sollen. Diese Zuweisung erfolgt tarifvertragsbezogen und damit bei einer dynamischen Ve r- weisungsklausel auch auf die Fo lgetarifverträge, die die jeweiligen konkre ten Tarifvertragsparteien - und nur diese - vereinbaren. An die Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien wollten die Arbeitsvertragsparteien sich mit einer dynam i- schen Verweisungsklausel nicht binden, wenn es h ierfür nicht besondere A n- haltspunkte gibt (vgl. zB BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 39 , BAGE 138, 269 ) . 2. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts , von sich aus zu ermitteln , welche Gewerkschaften und welche Arbeitgeberverbände d as Entgel t von Arbeitnehmern - hier: im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen - regelnde Tarifverträge abgeschlossen ha ben und we lcher der in Betracht kommenden Tarifverträge nach seinem persönli chen Geltungsbereich der für die Kläger in einschlägige ist , dh. welchen die Kläger in richtigerweise gemeint haben könnte (vgl. BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 b der Gründe) . Allein d ie Kläger in hat das Recht, aber auch die Pflicht , den Streitgegenstand durch A n- trag und Begründung zu bestimmen (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 34, BAGE 129, 355; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 17 mwN) . Dabei obliegt es ih r , dies so genau zu tun, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der m a- teriellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung ( § 322 ZPO) eindeutig festg e- legt sind. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuve r- lässig erkennbar sein, worüber das G ericht eine Sachentscheidung treffen soll (vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21 mwN) . 3. Auch § 293 ZPO verpflichtet d as Gericht nicht, die in Frage komme n- den Ta rifverträge von Amts wegen zu ermitteln. Dies ist nur dann der Fall, wenn es um die normative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG geht (BAG 19. November 1996 - 9 AZR 376/95 - zu I 1 b aa der Gründe, 16 17 - 8 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 9 - BAGE 84, 325) , nicht aber wenn - wie hier - die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 25 ) . II. Gemessen daran fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit des Fes t- stellungsantrags zu 2. 1. Die Kläg er in Arbeitsverhältnis der Parteien festgestellt werden soll, benannt. Weder aus dem Antrag noch aus der Klagebegründung bz w. den späteren Ausführu ngen der Kläger in ergibt sich mit der gebotenen Klarheit, welche Tarifverträge damit ko n- kret gemeint sind. 2. Der Antrag lässt auch bei gebotener, auf die Ermöglichung einer Sac h- entscheidung gerichteter Auslegung (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25 mwN ) den Inhalt der vo n der Kläger in begehrten Entscheidung nicht hinreichend deutlich erkennen. a ) Es ist schon unklar, ob die Kläger in tatsächlich - entsprechend dem A n- tragswortlaut - festgestellt wissen will oder nur des jeweils gültigen und nach seinem - vo n der Kläger in allerdings nicht näher bezeichneten - persönlichen Geltungsbereich für sie einschlägigen Tarifvertrags. Denn in ihrem s chriftsätzlichen Vorbringen hat d ie Kläger in isch verwendet und zum anderen hat sie im Laufe des Rechtsstreits hinsichtlich aller dieser Begriffe uneinheitlich sowohl den Singular als auch den Plural gebraucht. aa ) Dabei ist es einerseits möglich, dass die Verwendung des Plurals im Klageantrag nur zusätzlich - wenn auch sprachlich fehlerhaft - zum Ausdruck bringen so llte, dass es nicht nur um die Feststellung der Anwendbarkeit des derzeit geltenden, sondern auch der künftigen Fassungen des einschlägigen 18 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 10 - Tarifvertrags geht. Es ist jedenfalls nicht er kennbar, dass d ie Klägerin festg e- stellt wissen will, dass die Beklagte auf ihr Arbeitsverhältnis gleichzeitig mehr e- re die monatliche Vergütung regelnde Tarifverträge, deren Anwendungsbere i- che sich gegenseitig ausschließen, anzuwenden und sie danach zu verg üten hat. bb ) Andererseits kann der Verwendung des Plurals auch ein weites Ve r- ie Kläger in evtl. auch andere Tarifverträge mit Regelungen von Leistungen an die Arbei t- nehmer, etwa über Son derzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankengeldzuschuss b ) Es fehlen aber vor allem jegliche Angaben zu den Tarifvertragsparteien arifvertra ari f- verträg ren Anwendbarkeit die Kläger in festgestellt wissen will. Diese A n- forderung gilt grundsätzlich ungeachtet einer mögli