Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. September 2015 Vierter Senat - 4 AZR 641/13 - ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR641.13.0 I. Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil vom 12. September 2012 - 8 Ca 770/12 - II. Rheinland - Pfalz Urteil vom 9. April 2013 - 6 Sa 488/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Eingruppierung im Gebäudereiniger - Handwerk - Auslegung eines Lohnt a- rifvertrags Bestimmungen: Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäud e- reinigung vom 28. Juni 2011 § 8 Nr. 3.1 Lohngruppe 6; Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 23. August 2011 § 2 Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR641.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 641/13 6 Sa 488/12 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsb eklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Drechsler und Hess für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 641/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR641.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Rh einland - Pfalz vom 9. April 201 3 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen . 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzentgeltansprüche des Klägers für den Monat Januar 2012 und in diesem Zusammenhang über dessen zutreffe n- d e Eingruppierung nach dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Lohntari f- vertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäude reinigung vom 23. August 2011 (nachfolgend LTV 2012) . Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft IG Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU), ist bei der in L ansässigen Beklagten, einem Mi t glied de r dem Bundesi n- nungsverband des Gebäudereiniger - Handwerks ang e schlossenen Gebäudere i- ni ger - Innung Rheinhessen - Pfalz , seit dem Jahr 1989 als Reiniger beschäftigt. Er wird im Werk eines Chemieunternehmens in L eing e setzt und führt dort Re i- nigungsarbeiten aus. Die vom Kläger im Monat Januar 2012 erbrachten Arbeitsstunden ve r- gütete die Beklagte mit einem Stundenlohn von 11,33 Euro brutto. In ihrer A b- . Dieser Stundenlohn ist nach § 3 LTV 2012 im Bereich des Landes Rheinland - Pfalz für die Lohngruppe 6 zu zahle n. Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage für den Monat Januar 2012 die Differenz zwischen der geleisteten Vergütung und dem im LTV 2012 für die Lohngruppe 6a festgelegten Stundenentgelt iHv. 11, 68 Euro brutto, insgesamt 61,60 Eur o brutto, verlangt. Er ist der Auffassung, kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit könne er eine Vergütung nach der zum 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 641/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR641.13.0 - 4 - 1. Januar 2012 neu eingeführten Lohngruppe 6a LTV 2012 verlangen. Es sei ausreichend, wenn er mindestens drei Monate Beschäftigter im Geb äuderein i- ger - Handwerk gewesen und zuvor nach der Lohngruppe 6 LTV 2012 vergütet worden sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklag te zu verurteilen, an ihn 61,60 E uro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit d em 16. Februar 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Kläger übe ua. manuelle Reinigungs - und Entsorgungstätigkeiten , aber keine Reinigungstätigkeiten iSd. Lohngruppe 6 LTV 2012 aus. Dies sei für einen A n- spruch nach der Lohngruppe 6a LTV 2012 jedoch erforderlich. Die Vorinstanzen haben die Klage abge