5. Senat - Arbeitszeitkonto - Guthabenmitteilung - tarifliche Ausschlussfrist - BauRTV
Karar Dilini Çevir:
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 521/09 9 Sa 58/09 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Juli 2010 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 28. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie den ehrenamtlichen Richter Sappa und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 521/09 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Hamm vom 21. April 2009 - 9 Sa 58/09 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Ar-beitsgerichts Dortmund vom 26. November 2008 - 5 Ca 3785/08 - teilweise abgeändert. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.125,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2008 zu zahlen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Auszahlung eines Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto. Der Kläger war bis zum 14. Mai 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (im Folgenden: BRTV-Bau) Anwendung. §§ 3, 15 BRTV-Bau lauten auszugsweise: „§ 3 Arbeitszeit … 1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto) Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Aus-gleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichs-konto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht ein-123- 3 - 5 AZR 521/09 - 4 - behalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden über-schreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden er-reicht, so ist der Lohn für die darüber hinaus-gehenden Stunden neben dem Monatslohn auszu-zahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, als Winterausfallgeld-Vorausleistung für bis zu 100 Stunden bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall außerhalb der Schlechtwetterzeit, am Ende des Ausgleichs-Zeitraumes oder bei Aus-scheiden des Arbeitnehmers bzw. im Todesfall aus-gezahlt werden. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalender-monaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, das nicht mehr durch arbeitsfreie Tage ausgeglichen werden kann, so sind die Guthabenstunden abzugelten. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzel-vertragliche Vereinbarung können die dem Gut-haben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeits-volumen des neuen Ausgleichszeitraumes ganz oder teilweise in diesen übertragen werden. In einer solchen Betriebsvereinbarung muss dem Arbeit-nehmer ein Anspruch auf Auszahlung seines Gut-habens eingeräumt werden; dieser muss bis zum Ende des laufenden Ausgleichszeitraumes schrift-lich geltend gemacht werden. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichs-zeitraum zu übertragen und in diesem auszu-gleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen. … - 4 - 5 AZR 521/09 - 5 - § 15 Ausschlussfristen 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeits-verhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Ar-beitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch 6 Monate. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungs-schutzprozesses fällig werden und von seinem Aus-gang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.“ Eine freiwillige Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Ver-einbarung nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 4 BRTV-Bau gibt es nicht. Jedenfalls im Zeitraum von Mai bis einschließlich September 2006 er-hielt der Kläger neben seiner Lohnabrechnung, auf der das Arbeitszeitkonto mit „0“ Stunden und „0“ Euro geführt wurde, jeweils ein Zusatzblatt „Bestandteil der Lohnabrechnung“, welches den Stand seines individuellen Arbeitszeitguthabens wiedergab. Zum 1. Oktober 2006 belief sich dieses auf 90 Stunden. Ab Ok

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