- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 778/11 1 (2) Sa 17/11 Landesarbeitsgericht Saarland Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. November 2012 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 14. November 2012 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Feldmeier und die ehrenamtliche Richterin Reinders für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 778/11 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Saarland vom 29. Juni 2011 - 1 (2) Sa 17/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auch für die ersten drei Monate des Jahres 2009 ein Anspruch auf die sog. Wartezahlung nach § 4c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Saarland vom 22. Dezember 2003/17. Februar 2004 idF vom 20. Juli 2005 (im Folgenden: TV ERA-APF) gegen die Beklagte als Betriebsübernehmerin zusteht. Der Kläger war seit 1975 bei der W GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) beschäftigt, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 1. April 2009 (- 11 IN 6/09 -) am selben Tag das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Am 1. September 2009 erwarb die Beklagte den Betrieb der Schuldnerin vom Insolvenzverwalter. Nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Einführung des Entgeltrahmen-abkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlands vom 6. Juli 2004 (ERA-ETV) sollte das Entgeltrahmenabkommen (fortan: ERA) frühestens ab 1. Januar 2006 und spätestens bis zum 31. Dezember 2008 in den Betrieben eingeführt werden. In dem TV ERA-APF heißt es auszugsweise: § 2 Präambel Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder 1 2 3 - 3 - 5 AZR 778/11 - 4 - - zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten, oder - zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten nach der betrieblichen ERA-Einführung spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden. § 3 Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbil-dungsvergütungen für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauer-haften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgel-te (Löhne und Gehälter, lineares Volumen). Die andere Komponente (restliches Erhöhungsvolumen) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden. In diesen Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurde eine Erhöhung des Tarifvolumens um zunächst insgesamt 4 % ab 1. Juni 2002, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %, ab 1. März 2004 um 2,2 % und ab 1. März 2005 um weitere 2,7 % vereinbart. Diese Erhöhungen wurden jeweils wie folgt auf die zwei Komponenten verteilt: Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 wurden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um 3,1 % erhöht, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %. Sodann wurden mit Wirkung ab 1. März 2004 die Entgelte (Löhne und Gehälter) um weitere 1,5 % erhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0 %. Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 %, 0,5 %, 0,7 % und weiteren 0,7 % fließt in ERA-Strukturkomponenten und wird in der Tarifperiode, in der sie erstmals entstanden sind, zunächst ebenfalls ausge-zahlt (s. § 4 Abs. 1 lit. a); für die Verwendung der Folgebe-träge gelten die in § 4 Abs. 1 lit. b getroffenen Vereinba-rungen. - 4 - 5 AZR 778/11 - 5 - § 4 ERA-Strukturkomponente und ERA-Anpassungsfonds Die in § 5 der o.g. Tarifverträge vereinbarten ERA-Strukturkomponenten werden wie folgt ermittelt und verwendet: a) Erstmalige Auszahlung von ERA-Struktur-komponenten In der Tarifperiode, in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten individuell nach den Grundsätzen der Tarifverträge vom 28. Mai 2002 bzw. 17. Februar 2004 als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort genannten Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten fällig. Die Berechnung der zur Auszahlung kommenden ERA-Strukturkomponente erfolgt individuell entspre-chend der Methode aus den Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004. b) In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung / Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 dem ERA-Anpassungs- fonds zugeführt. Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in dem ERA-Anpassungsfonds befindli-chen Beträge müssen entweder zur Deckung be-trieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten verwendet werden.
c) Wird das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), noch nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79 % bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkom-mens ausgezahlt. Die Berechnung erfolgt entspre-chend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus dem Tarifvertrag vom 17. Februar 2004. Die Betriebsparteien können statt dessen durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass - 5 - 5 AZR 778/11 - 6 - auch diese weiteren ERA-Strukturkomponenten vorläufig nicht ausgezahlt, sondern dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt werden, um sie ebenso wie die auf jeden Fall zuvor anfallenden, jedoch nicht ausgezahlten ERA-Strukturkomponenten zu verwen-den.
In der Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab Januar 2009 vom 17. Dezember 2008 (im Folgenden: Vereinbarung 2008) haben die Tarifvertragsparteien ua. bestimmt: 2. Zu § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 22. Dezember 2003 / 17. Februar 2004 in der Fassung vom 20. Juli 2005 wird Folgendes verein-bart: a) Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinb