Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. Januar 2019 Fünfter Senat - 5 AZR 442/17 - ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 21. Oktober 2016 - 3 Ca 1630/16 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 23. Juni 2017 - 6 Sa 110/17 - Entscheidungsstichwort e : Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung Leits a tz: Der Arbeitgeber kann eine Sachleistung, die er dem Arbeitnehmer im Wege einer Gesamtzusage für die Zeit nach Eintritt eines Versorgung s- falls zusätzlich zu einer Betriebsrente verspricht und die er generell auch aktiven Arbeitnehmer n ausgestalten, dass der Versorgungsempfänger nur diejenige Leistung beanspruchen kann, die bei Eintritt des Versorgungsfall s einem aktiven Arbeitnehmer zustand. Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 450/17 - ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 442/17 6 Sa 110/17 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. Januar 2019 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2019 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Linck, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Schad und die ehrenamtliche Richterin zu Dohna - Jaeger für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Kläg ers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2017 - 6 Sa 110/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Bekla gten, dem Kläger und seiner Ehefrau Fahrausweise zur Nutzung des öffentlichen Personenna h- verkehrs kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der im Oktober 1966 geborene Kläger ist seit Dezember 1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Essener Verkehrs - Aktiengesellschaft (im Folgenden EVAG) als Omnibusfahrer tätig. Laut Handelsregistereintrag übernahm die EVAG im Wege der am 25. Juli 2017 wirksam gewordenen Umwandlung durch Ausgliederung de n Betriebsteil G esellschaft mbH ( im Folgenden MVG) und wurde sodann in die Beklagte umgewandelt. Diese betreibt, wie z u- vor die EVAG bzw. die MVG, für die Städte Essen und Mülheim an der Ruhr den öffentlichen Personennah verkehr ( im Folgenden ÖPNV) und ist Teil des Verkehrsverbunds Rhein - Ruhr ( im Folgenden VRR). Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 24. April 1991 heißt es ua : 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertr ages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT - G/II) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere des B e- zirkszusatztarifvertrages (BZT - G/NRW) - in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den B e- reich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonst i- gen Tarifverträge, betrieblichen Vereinbarungen und die 1 2 3 - 3 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 4 - Dienst - bzw. Arbeitsordnung Anwendung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte ihren Beschäftigten und in der Vergangenheit auch deren Ehepartnern auf Antrag unentgeltliche Fahrau s- weise zur Nutzung der Verkehrsmittel im ÖPNV zur Verfügung. Im Zeitpunkt der r- Die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Fahrausweisen waren ursprünglich in sog. Bestimmungen über die Gewährung von Dienstausweisen, Frei - Fahrkarten, Familien - Fahrkarten, Lehrlings - un d Schülerkarten vom 25. Oktober 1958 ( im Folgenden Bestimmungen 1958) wie folgt geregelt: Dienstausweise b) Die Verkehrsaufseher ... erhalten einen Dienstausweis mit rotem R and, der gleichzeitig für Freifahrt auf unserem Straß enbahn - und Omnibusstreckennetz (außer Fernl i- nien) Gültigkeit hat. c) Sämtliche im Fahrdienst beschäftigten Belegschaftsmi t- glieder ... erhalten einen Dienstausweis. Freifahrtberecht i- gung wie b). II. Frei - Fahrkarten Alle nicht unter I. genannten Belegschaftsm itglieder erha l- ten eine Frei - Fahrkarte. Freifahrtberechtigung wie I. b) . III. Familien - Fahrkarten 1. Verheiratete männliche Belegschaftsmit glieder erhalten eine Familien - Fahrkarte, gültig für die Ehefrau des Bele g- schaftsmitgliedes, ... Getrennt lebende und geschiedene Ehefrauen unserer Belegschafts mitglieder erhalten keine Frei - Fahrkarte, ... V. Frei - Fahrkarten für Pensionäre und deren Familiena n- gehörige Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu eine m von ihnen selbst zu besti m- menden Ziel, wenn sie nach einer mindestens 10 - jährigen Beschäftigungszeit bei der EVAG invalidisiert wurden bzw. in den Ruhestand traten. Die Ehefrauen bzw. die Witwen dieser Pensionäre erhalten eine Streckenkarte, gültig von 4 5 - 4 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 5 - i hrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu besti m- menden Ziel, wenn ihr Ehemann mindestens 15 Jahre bei der EVAG beschäftigt war und sie kein eigenes Arbeit s- einko mmen von mehr als mtl. DM 150, -- haben. ... Der Betrag von 150,00 DM wurde später auf 20 0,00 DM geändert. Oktober 1985 wurden die Bestimmungen 1958 für die Zeit ab Januar 1985 wie folgt geändert: Frei - Fahrkarten für Pensionäre und deren Familiena n- gehörige Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkar te, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu besti m- menden Ziel, wenn sie Versorgungsbezüge nach dem T a- rifvertrag über die Al tersversorgung der Essener Verkehrs - AG erhalten. Die Ehefrauen dieser Pensionäre erhalten ebenfalls eine Streckenka rte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel. e- währung von Freifahrt - 1. Familien - Fahrkarten: 1 a) Ehepartner, die mit unserem Mitarbeiter im gemei n- samen Haushalt leben; 3. Teilstrecken - Fahrkarten : 3 a) Pensionäre und deren im gleichen Haushalt lebende Ehepartner, wenn Versorgungsbezüge nach dem Tarifve r- trag über die Altersve rsorgung der Arbeitnehmer der EVAG gezahlt werden. Unter dem 27. November 1991 schloss en d ie Rechtsvorgängerin der Beklagten und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden BV 1991) über die Gewährung eines Tickets 2000, Firmenservice n- de Regelungen enthält: 6 7 8 9 - 5 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 6 - § 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Angestellten, A r- beiter und Auszubildende n (Arbeitnehmer) der EVAG. § 2 Gegenstand Jeder Arbeitnehmer erhält ein Ticket der Preisstufe A . Wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dieser Preisstufe nicht abgedeckt ist, wird die entspr e- B bzw. C ausgegeben. Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, anstelle der Preisstufen A oder B eine höhere zu wählen. In diesem Falle trägt der Arbeitnehme r den Differenzbetrag zwischen der gewählten Preisstufe und der von der EVAG zur Ve r- fügung gestellten Preisstufe selbst. Ungeachtet dieser Vereinbarungen gab die Rechtsvorgängerin der B e- klagten an ihre Mitarbeiter weiterhin höherwertige Tickets nach deren Wahl o h- ne Zuzahlung aus. Auch die Ehepartner der Arbeitnehmer konnten auf Antrag weiterhin kostenfrei Familienfahrkarten beziehen. Spätestens seit Mitte der 2000er - Jahre erhielten auch die Betriebsrentner für sich und ihre Ehegatten Tickets ihre r Wahl, ohne dass eine Zuzahlung verlangt wurde. Soweit erforde r- lich, erfolgte eine Versteuerung des geldwerten Vorteils. Bei den zur Wahl g e- stellten Tickets handelte es sich zuletzt um sog. Tickets 1000. Ein solches T i- cket war personenbezogen, galt für be liebig viele Fahrten in seinem Geltung s- bereich und konnte durch ein sog. Zusatzticket hinsichtlich des Geltungsb e- reichs erweitert werden, wenn es nicht ohnehin bereits für die höchste Preisst u- fe galt. Derartige Tickets bietet die Beklagte nach wie vor ihre n Kunden im Abonnement an. Die Abonnementpreise im Jahr 2017 beliefen sich in den Preisstufen A 1, A 2, A 3 auf 65,32 E uro , in der Preisstufe B auf 94,43 Euro, in der Preisstufe C auf 125,11 Euro und in der Preisstufe D auf 159,40 Euro m o- natlich . Die Preis stufe A 3 ermöglicht die Fahrt mit den Verkehrsmitteln der im VRR zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen in einem größeren Stadtgebiet, ua. im Stadtgebiet Essen. Die Preisstufe D beinhaltet die Fahrt im 10 - 6 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 7 - gesamten Geltungsbereich des VRR. Nicht den eigene n Mitarbeitern und B e- triebsrentnern bzw. ihren Ehepartnern zur Verfügung gestellt wurden die ebe n- falls im VRR angebotenen sog. Firmentickets, welche anderen Unternehmen für deren Arbeitnehmer zu vergünstigten Konditionen ab einer bestimmten Abna h- memenge an geboten werden. Am 3. August 2015 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden BV 2015) . Dort heißt es: Präambel Die se BV regelt die Überlassung von Tickets für die im Geltungsbereich genannten Personenkreise. Die Zurve r- fügungstellung der Tickets ermöglicht die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in Essen. § 1 Personenkreis 1. Geltungsbereich 1.1. Arbeitneh mer , Auszubildende und Volontäre Diese BV gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer der EVAG sowie für Auszubildende und Volontäre der EVAG . 1.2 . Rentner / Pensionäre Von dieser BV werden alle Rentner / Pensionäre, die unter den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (A TV - K) und den Tarifvertrag vom 09.02.2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Au s- zubildenden der EVAG (ATV - EVAG ) fallen, erfasst. 1.3 . Kinder Die se BV gilt auch für unterhaltspflichtige Schulkinder, der unter 1.1 . genannten Personen mit Ausnahme der Volo n- täre. ... 2. Ausnahmen Von dieser BV sind ausgeschlossen: Arbeitnehmer der Mülheimer VerkehrsG esellschaft mbH ( MVG ) und der Duisburger VerkehrsG esellschaft AG ( DVG ), die im gemeinsamen Betrieb am Standort Essen eingesetzt werden. 11 - 7 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 8 - § 2 Firmen - und SchokoT ickets 1. Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre können ein monatliches personalisiertes FirmenTicket der Preisst u- fe A für das Stadtgebiet Essen unentgeltlich erhalten. H ö- herwertige Preisstufen können unter individueller Zuza h- lung des Differenzbetrages zur Preisstufe A erworben werden. 2. Rentner / Pensionäre Rentnern / Pe nsionären k ann ein personalisiertes Firme n- T icket der Preisstufe A unter Zuzahlung von 12,00 pro Ticket und Monat für das Stadtgebiet Essen zur Verfügung gestellt. Höherwertige Preisstufen auf der Basis der akt u- e l len VRR Tarife können unter individueller Zuzahlung des Differenzbetrages zur Preisstufe A erworben werden. 3. Kinder Die zu § 1 Nr. 1.3 aufgeführten unterhaltspflichtigen Schulkinder können ein monatliches personalisiertes SchokoTicket in der günstigen Variante im Rahmen der Schülerbeförderung unter Zuzahlung von 12,00 je Monat erhalten. § 5 Schlussbestimmungen 2. Inkrafttreten Diese BV tritt am 01.01.2016 in Kraft. Sie ersetzt alle vo r- hergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Erhalts eines FirmenTickets bei der EVAG. Ab 1. Januar 2016 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Beschäftigten nur noch Tickets 1000 der Preisstufe A kostenlos zur Verfügu ng. Betriebsrentnern gewährte sie entsprechende Fahrscheine nur bei monatliche r Zuzahlung iHv. 12,00 Euro . An die Ehegatten der Beschäftigten und der B e- triebsrentner reichte sie keine unentgeltlichen Fahrausweise mehr aus. M it Schre iben vom 4. Juli 2016 un terbreitete sie ihren Betriebsr entnern und deren Ehepartnern vergleichsweise das A ngebot, jeweils wohnortbezogen ein - im Gegensatz zum Ticket 1000 - nicht personalisiertes, sondern übertragbares 12 - 8 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 9 - Ticket 2000 der Preisstufe A zum monatlichen Preis des aktue llen Umsatzste u- eranteils lebenslang zu beziehen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seiner Ehefrau lebenslang ein Ticket 1000 der Preisstufe A 3 und ihm selbst ein Ticket 1000 der Preisstufe D kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Ansprüche folgten aus einer bei der Einstellung getroffenen individuellen Vereinbarung, jedenfalls aus einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Sie sei en durch die BV 2015 nicht abgelöst worden. Abgesehe n davon, dass deren Ge l- tungsbereich Ehepartner der Betriebsangehörigen bzw. Betriebsrentner nicht umfasse, gingen die bis 31. Dezember 2015 bestehenden Vereinbarungen 2015 au f- grund des Günst igkeitsprinzips vor. Unabhängig davon seien die mit der BV 2015 verbundenen Verschlechterungen zumindest für die Zeit nach Eintritt in den Ruhestand unverhältnismäßig. D ie Anspr ü ch e erg ä be n sich auch aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Mi t- e- schäftigt worden seien, keine Einbußen beim Bezug kostenfreier Tickets abve r- langt worden seien. Hilfsweise sei die Beklagte aus Gründen der Gleichbehan d- lung verpflichtet, seiner Ehefrau ein Ticket 2000 der Preisstufe A zu den Bedi n- gungen auszustellen, wie sie es den Ehefrauen ihrer Betriebsrentner im Ve r- gleichswege angeboten habe. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt sinng e- mäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, seiner Ehefrau ( S ) ein Ticket 1000 der Preisstufe A 3 des Verkehrsve r- bunds Rhein - Ruhr (VRR) beginnend ab Rechtskraft des Urteils im vorliegenden R echtsstreit lebenslang zu gewähren, solange er bei der Beklagten beschä f- tigt bzw. deren Pensionär ist, seine Ehefrau mit ihm verheiratet ist und in einem Haushalt lebt; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, seiner Ehefrau ( S ), ein Ticket 2000 der Prei sstufe A des Verkehr s- verbunds Rhein - Ruhr (VRR) beginnend ab Recht s- kraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit leben s- lang zu gewähren, solange er bei der Beklagten b e- 13 14 - 9 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 10 - schäftigt bzw. deren Pensionär ist, seine Ehefrau mit ihm verheiratet ist und in einem H aushalt lebt, wobei sie den monatlichen Umsatzsteueranteil iHv. derzeit 4,62 Euro zahlt; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die von seiner Ehefrau ( S ) seit dem 1. Januar 2016 bis zur Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsst reit aufgewandten Kosten für Tickets im Verkehrsverbund Rhein - Ruhr zu erstatten ; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm solange er Mitarbei - ter oder Pensionär ist, lebenslang ein Firmen T icket 1000 der Preisstufe D zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - insgesamt abgewiesen. Mit der Revi sion verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, wobei er klarstellend den zu 1. erhobenen Hilfsantrag auf ein Ticket 2000 der Preisstufe A 3 bezieht, den monatlichen Umsatzsteueranteil nicht mehr beziffert und den Antrag zu 3. auf die Zeit ab Rechtskra ft der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung b e- schränkt. Im Revisionsverfahren hat die Beklagte eine zwischen ihr, dem B e- triebsrat am Standort Essen, dem Betriebsrat am Standort Mülheim an der Ruhr und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsr a- rung über die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen hinsichtlich der Zu r- verfügungstellung von Fahrausweisen zur Nutzung des öffentlichen Persone n- nahverkehrs im Raum des Verkehrsverbundes Rhein - Dezember 2017 (i m Folgenden BV 2017) vorgelegt. Deren Authentizität hat der Kläger b e- stätigt. Diese Betriebsvereinbarung regelt in ihren §§ 6 und 8 vergünstige Fah r- ausweise für Lebenspartner oder Ehepartner von aktiven Arbeitnehmern und Auszubildenden und von Betriebsrent nern. Nach § 11 Abs. 3 tritt die BV 2017 zum 1. Februar 2018 in Kraft. Weiter ist dort bestimmt, dass durch diese B e- triebsvereinbarung die BV 2015 und alle sonstigen kollektiven und individua l- rechtlichen Regelungen (insbesondere auch Gesamtzusagen und Ansp rüche 15 16 17 - 10 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 11 - aus betrieblicher Übung) bezüglich des Erhalts von Fahrausweisen, Tickets, Familienkarten oder sonstigen Fahrscheinen, die zur Nutzung des ÖPNV berechtigen, für alle Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre sowie deren L e- bens - /Ehepartner abgelöst werden. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. A. Die gegenständlich unbeschränkt eingelegte Revision ist unzulässig, soweit der Kläger sein Begehren gemäß dem zu 1. erhobenen Hau ptantrag und den Anträgen zu 2. und zu 3. weiterhin auf eine bei seiner Einstellung getroff e- ne individuelle Vereinbarung sowie auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützt, und soweit er seine Klage mit dem zu 1. erhobenen Hilfsa ntrag weiterverfolgt. Hinsichtlich dieser Streitgegenstände ist die Revision nicht bzw. nicht ausreichend begründet. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Ber u- fungsurteils auseinande rzusetzen. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitg e- genstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 21. März 2018 - 5 AZR 2/17 - Rn. 12 ) . Eine eigenständige Begründung ist nur entbehrlich, wenn mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 531/15 - Rn. 1 3 ) . Im Übrigen muss die Revisionsbegründung, soweit d as Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander una b- hängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat , beide Erw ä- 18 19 20 - 11 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 12 - gungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmit tel hinsichtlich des betreffenden Streitgegenstands insgesamt unzuläs sig ( st. Rspr., zB BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 16 mwN) . II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung im dargestellten Umfang nicht gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die behaupteten Anspr ü- che folgten nicht aus § 611 B GB iVm. dem Arbeitsvertrag bzw. einer diesen ergänzenden individuellen Zusage. Der Arbeitsvertrag enthalte keine Vereinb a- rungen über die Zurverfügungstellung von Tickets. Dem Kläger seien auch mündlich keine Zusagen dahingehend gemacht worden, dass er unab hängig von allgemeinen Arbeitsbedingungen mit kollektivem Bezug einen individuellen Anspruch auf die Gewährung kostenloser Tickets für sich und seine Ehefrau haben solle. Mit den dargelegten Äußerungen anlässlich seiner Einstellung se i- en lediglich die bei der Beklagten allgemein geltenden Regelungen wiederg e- geben worden. Dagegen hat der Kläger Rügen nicht erhoben. Sein Vorbringen, § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag bzw. einer diesen ergänze nden Individua l- vereinbarung begründet worden sein, die Erklärungen stünden aber einer b e- triebsvereinbarungsoffenen Ausgestaltung von Ansprüchen aufgrund einer G e- samtzusage oder betrieblichen Übung entgegen, unterstellt vielmehr sinng e- mäß die vom Landesarbe itsgericht zum Fehlen einer Individualabrede gegeb e- ne Begründung als zutreffend. 2. Die Revision ist ebenso wenig ausreichend begründet, soweit sie sich gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts wendet, das Vorbringen des Klägers reiche nicht aus, um di e Voraussetzungen eines Anspruchs in Anwe n- dung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes begründen zu können. 21 22 23 - 12 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 13 - a) Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, soweit der Kläger sie nach dem Hauptantrag zu 1. sowie den Anträgen zu 2. und zu 3. auf eine ni cht g e- rechtfertigte Ungleichbehandlung mit vormaligen Arbeitnehmern der MVG g e- l- d- lung in der Berufungsinstanz nicht vollzogen worden sei. Außerdem hat es g e- e- handlungsgrundsatz allenfalls gegeben, wenn die gegenüber vormaligen Mita r- beitern der MVG erbrachten Leistungen nicht auf einer Verpfli chtung beruhten, sondern freiwillig erfolgten, wozu der Kläger keinen Vortrag gehalten habe. Mit der Revisionsbegründung hat der Kläger lediglich Angriffe gegenüber der Ers t- begründung erhoben. Auf die selbständig tragende Zweitbegründung geht er nicht ein; erst recht stellt er nicht dar, warum diese unrichtig sein soll. b) Die Revision wendet sich ebenso wenig gegen die Annahme des La n- desarbeitsgerichts, der mit dem Hilfsantrag zu 1. erhobene Anspruch auf G e- währung eines Tickets 2000 an seine Ehefrau beste he weder aufgrund einer Individualvereinbarung noch einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Soweit der Kläger den zu 1. erhobenen Hilfsantrag unter dem Gesicht s- punkt einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes weite r- verfolgt un d diesbezüglich auf vergleichsweise Regelungen verweist, die von der EVAG ua. mit Betriebsrentnern getroffen bzw. diesen angeboten worden seien, wird die Revisionsbegründung erneut der im Berufungsurteil gegebenen Doppelbegründung nicht gerecht. Das Landes arbeitsgericht hat ausgeführt, die hinsichtlich der Vergleichsangebote vorgenommene Differenzierung zwischen aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern sei wegen eines die Beklagte im Verhältnis zu den Ruheständlern treffenden höheren Prozessrisikos sachli ch Gleichbehandlungsgrundsatz ohnehin nur zur Folge haben, dass die Beklagte dem Kläger ein Vergleichsangebot unterbreite, mit dem auch der Streit über die Zurverfügungstellung des Tic kets 1000 der Preisstufe A 3 ohne Zuzahlung erl e- digt werde; darauf ziele das Begehren des Klägers aber nicht. Mit dieser sel b- ständig tragenden Zweitbegründung setzt sich der Kläger überhaupt nicht au s- 24 25 - 13 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 14 - einander. Es kann deshalb dahinstehen, ob hinsichtlich d er Erstbegründung eine ausreichende Revisionsbegründung vorliegt. B. In ihrem zulässigen Umfang ist die Revision unbegründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Klägers zurückgewi e- sen und der Berufung der Beklagten stattgegeben . Zwar ist die Klage im Hauptantrag zu 1. und im Antrag zu 3., soweit diese sich auf die Zeit ab Eintritt des Versorgungsfalls beim Kläger beziehen, entgegen der Auffassung des La n- desarbeitsgerichts nicht unzuläs sig. Der Antrag ist insoweit in einen nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Feststellungsantrag umzudeuten. Einer darauf bezog e- nen Zurückverweisung bedarf es aber nicht. Die Klage ist im Rahmen der z u- lässigen Anfechtung des Berufungsurteils nicht nur für die Ze it des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unbegründet. Sie ist es auch, soweit sich die geltend gemachten Ansprüche auf die Zeit nach Eintritt eines Versorgungsfalls beim Kläger beziehen. Dies kann der Senat selbst entsche i- den, weil der festgestellte Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die Klage ist im entscheidungserheblichen Umfang zulässig. 1. Der zu 1. erhobene Hauptantrag und der Antrag zu 3. sind als Leistungsanträge nur teilweise zulässig. Sie sind ab er, soweit unzulässig, j e- weils in einen Feststellungsantrag umzudeuten und als solcher zulässig. a) Die Anträge zielen bei gebotener Auslegung auf die Vornahme aller Handlungen, die seitens der Beklagten erforderlich sind, um der Ehefrau des Klägers und ihm selbst - wie bis Ende 2015 geschehen - den Besitz von Tickets der bezeichneten Art zu verschaffen, ohne die dafür im normalen Verkauf anfa l- lenden Kosten aufwenden zu müssen. Soweit das Landesarbeitsgericht die B e- gehren unter Berücksichtigung des verwen verstanden hat, dass die Leistungen für die Dauer eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses und für die Zeit ab dem Bezug einer B e- triebsrente wegen Alters, ggf. auch als schwerbehinderter Mensch beanspruc ht werden, wird dies von keiner der Parteien angegriffen. Der Kläger hat sich di e- 26 27 28 29 - 14 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 15 - eigen gemacht, indem er sein e Begehren im Wesentlichen unverändert weite r- verfolgt. Der gebraucht eigenständige Bedeutung zu. Die im Hauptantrag zu 1. genannten Vorausse t- zungen, solange die Eheleute verheiratet sind und im selben Haushalt leben, können ohnehin nur zu Lebzeiten der Ehefrau des Klägers erfüllt sein. Die zweitgenannte Voraussetzung erfordert mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nur, dass die Eheleute räumlich in einer Wohnung leben. b) Mit diesem Inhalt sind der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 3. hi n- reichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie bezeichnen die begehrte Handlung und deren Gegenstand ausreichend genau und sind vollstreckung s- fähig. Die Beklagte, die der Ehefrau des Klägers und ihm selbst bis zum 31. Dezember 2015 ein personalisiertes Ticket 1000 der Preisstufe A 3 b zw. der Preisstufe D zur Verfügung gestellt hat, kann ohne W eiteres erkennen, durch welche Verhaltensweisen sie bei stattgebender Entscheidung dem Urteil s- spruch nachkommen kann. Die in die Anträge aufgenommenen Begründung s- elemente schränken die Vollstreckb arkeit nicht ein. Sie sind dazu bestimmt, die Rechtskraftwirkung eines stattgebenden Urteils zu ermitteln. c) Der Kläger ist, was in jeder Lage des Verfahrens und damit auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., zB BAG 28. Mai 2014 - 5 AZR 423/12 - Rn. 1 1 mwN) , auch insoweit prozessführungsbefugt wie er die Ausstellung von Tickets für seine Ehefrau begehrt. Er berühmt sich hi n- sichtlich der beanspruchten Fahrscheine eines Vertrags zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB. In einem solchen Rechtsverhältnis kann nach § 335 BGB der Ve r- sprechensempfänger die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn di e- sem das Recht auf die Leistung zusteht. Anhaltspunkte, die - bei unterstellt b e- stehendem Anspruch auf das Tic ket - gegen ein Forderungsrecht des Klägers sprechen könnten, sind weder festgestellt noch vorgetragen. 30 31 - 15 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 16 - d) Der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 3. sind , soweit sie sich auf die Zeit eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses bezieh e n , nach § 258 ZPO zulässig. a a ) 1000 der Preisstufe A 3 an seine Ehefrau bzw. eines Tickets 1000 der Preisstufe D an sich selbst ha n- 258 ZPO. Die Beklagte sol l d ie Fahrausweis e fortlaufend und damit für jeden Monat, frühestens ab Rechtskraft des Urteils, zur Verfügung stellen. Die Klage nach § 258 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch auf die wiederkehrende Leistung bereits entstanden ist (BGH 27. Mai 1987 - IVa ZR 56/86 - zu 1 der Gründe; 2 . Dezember 1 981 - IVb ZR 638/80 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 82, 246 ) und die Verpflichtung des Schuldners als Folge eines Rechtsverhältnisses nur vom Zeitablauf, dh. nicht von einer Gegenleistung abhängig ist (BAG 21. März 1995 - 9 AZR 596/93 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 79, 300) . bb) Die danach maßgeblichen Voraussetzungen liegen, soweit sich der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 3. auf die Zeit bis zur Beendigung des A r- beitsverhältnisses beziehen, vor. Nach den Behauptungen de s Klägers sind die Ansprüche durch den Abschluss des Arbeitsvertrags bereits entstanden. Die fortlaufende Zurverfügungstellung der begehrten Tickets ist bei fortbestehe n- dem Arbeitsverhältnis für dessen Dauer nur vom Fristablauf abhängig. Dem steht bezüglic h des Hauptantrags zu 1. nicht entgegen, dass die Leistung nur solange erfolgen soll, wie die Eheleute verheiratet sind und im selben Haushalt leben. Damit sind keine aufschiebenden Bedingungen benannt, die den A n- spruch erst künftig entstehen lassen. Vielm ehr handelt es sich hierbei um nach dem Vorbringen des Klägers gegenwärtig vorliegende Voraussetzungen, bei deren Wegfall - wie bei einer auflösenden Bedingung - das Recht auf die künft i- ge Leistung erlischt. e) Für die Zeit ab Eintritt eines Versorgungsfa lls beim Kläger sind der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 3. nur als Feststellungsanträge zulässig. 32 33 34 35 - 16 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 17 - aa) Die Voraussetzungen für eine Klage auf zukünftige Leistung nach § 258 ZPO liegen insoweit nicht vor. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche sind in dieser Zeit nicht lediglich vom Zeitablauf abhängig. Sie knüpfen an den Eintritt des Versorgungsfalls sowie die Erfüllung der in der maßgeblichen Verso r- gungszusage bestimmten Voraussetzungen und damit an eine aufschiebende Bedingung an (vgl. BAG 17. Janua r 2012 - 3 AZR 10/10 - Rn. 39; 15. Januar 1991 - 3 AZR 478/89 - zu 1 der Gründe, BAGE 67, 24) . Es handelt sich deshalb nicht um iSv. § 258 ZPO gegenwärtig bereits bestehende Ansprüche. bb) Die Anträge sind im fraglichen Umfang ebenso wenig nach § 259 ZPO zulässig. (1) Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfe r- tigt ist, der Schuldner werde sich der r echtzeitigen Leistung entziehen. Diese Besorgnis muss zum Fälligkeitstermin bestehen. Allein das Bestreiten der vom Schuldner beanspruchten Forderung durch den Gläubiger reicht hierfür nicht aus. Lehnt der Gläubiger bei vertretbarer Einschätzung der Rechtslage die b e- gehrte Leistung ab, kann nicht davon ausgegange n werden, er werde sich trotz Verurteilung künftig der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40, 43 mwN , BAGE 149, 343) . (2) Die Auffassung der Beklagten, die streitgegenständlichen Ansprüche bestünden nicht, we il die ihnen zugrunde liegende Gesamtzusage durch die BV 2015 abgelöst worden sei, ist vertretbar. Umstände, die zu der Annahme berechtigen könnten, die Beklagte werde sich trotz gerichtlicher Feststellung einer Leistungspflicht der rechtzeitigen Leistung entziehen, hat der Kläger nicht dargetan. cc) Für die Zeit ab Eintritt des Versorgungsfalls beim Kläger sind der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 3. indes als Feststellungsanträge zu b e- handeln und als solche zulässig. 36 37 38 39 40 - 17 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 18 - (1) In einem unzulässigen oder unbegründeten Leistungsantrag kann unter Berücksichtigung von Inhalt und Ziel der Klage ein Feststellungsantrag als ein § 308 Abs. 1 ZPO steht einer in diesem Sinne möglichen Umdeut ung des Kl a- gebegehrens nicht entgegen ( sh. BGH 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11 - Rn. 19 mwN) . Eine solche Umdeutung ist, da es um die Auslegung von Prozesserkl ä- rungen geht, durch das Revisionsgericht selbst vorzunehmen, soweit das Ber u- fungsgericht sie unterlassen hat (sh. BGH 18. März 2002 - II ZR 103/01 - zu 2 der Gründe) . (2) Gemäß ihrer Begründung zielt die Klage nicht ausschließlich darauf, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Vielmehr will der Kläger - zumindest durch gerichtliche Feststellung - die Ungewissheit über eine Leistungspflicht der Beklagten beseitigt wissen. Die Voraussetzungen von § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Eine allgemeine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsver hältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Ve r- pflichtungen beschränken (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 19 mwN) . Der Kläger hat auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalls ein rechtliches Int e- resse an der Klärung des Umfangs der Leistungspflicht nach Re nteneintritt ( vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 19) . Durch die Entscheidung über einen darauf bezogenen Feststellungsantrag kann der Streit der Parteien über die Verpflichtung der Beklagten, im fraglichen Zeitraum der Ehefrau ein T i- cket 1000 der Preisstufe A 3 und dem Kläger selbst ein solches der Preisst u- fe D kostenfrei zur Verfügung zu stellen, beseitigt werden. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Le istungsansprüche erfüllen wird (zu dieser Voraussetzung zB BAG 17. Juli 201 2 - 1 AZR 476/11 - Rn. 14, BAGE 142, 294) . 2. Die Klage ist auch mit dem zu 2. erhobenen Antrag zulässig, wobei di e- ser wiederum der Auslegung bedarf. 41 42 43 - 18 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 19 - a) Gemäß dem Wortlaut verla ngt der Kläger Ersatz der von seiner Ehefrau unbestimmt, weil offen bliebe, welche Aufwendungen welcher Art umfasst sein sollen. Allerdings lässt die Klagebegründung ausreichend de utlich erkennen, dass der Kläger ausschließlich Ersatz der Anschaffungskosten für die von se i- ner Ehefrau im Streitzeitraum erworbenen Fahrscheine verlangt, deren Kauf erforderlich war, weil ihr für Zeiten, zu denen sie mit dem Kläger als Arbeitne h- mer oder Betriebsrentner der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in e i- nem Haushalt gelebt hat bzw. weiterhin lebt, ein Ticket 1000 der Preisstufe A 3 s- kennbar der Eintritt der Rechtskraft einer En t- scheidung über den Antrag zu 1. gemeint. Dem Kläger geht es offensichtlich e- ziehen, auszuschließen. b) In dieser Auslegung ist der A ntrag zu 2. hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung einer Zahlungspflicht im Streitzeitraum und damit die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. BAG 19. De zember 2018 - 10 AZR 130/18 - Rn. 14) . Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte die Zahlung ablehnt. Der Kläger kann auch nicht auf den Vo r- rang der Leistungsklage verwiesen werden, weil sich der Feststellungsantrag auf Ansprüche bez ieht, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht teilweise noch nicht fällig waren, und weil hinsichtlich bereits fälliger Forderungen das erstrebte Feststellungsurteil geei g- net ist, den rechtlichen Konflikt der Partei en endgültig zu lösen und weitere Pr o- zesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über den Grund eines zu leistenden Aufwendungsersatzes, nicht über die Ausgestaltung der Leistungspflicht (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - R n. 18, 20 mwN , BAGE 161, 157) . 44 45 - 19 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 20 - c) Ob der Kläger die Feststellung einer Leistungspflicht ihm gegenüber verlangen kann, obwohl die Aufwendungen nach der Klagebegründung seiner Ehefrau entstanden wären, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der B e- grün detheit der Klage. II. Der zu 1. erhobene Hauptantrag ist insgesamt unbegründet. 1. Mangels insoweit zulässiger Revision steht nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts fest, dass die Ehefrau des Klägers das beanspruchte Ticket nicht aufgrund einer zwischen den Parteien bei der Einstellung des Kl ä- gers getroffenen individuellen Vereinbarung und auch nicht aus einer Verle t- zung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen kann. 2. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich dem Kläger gegenüber zunächst im Wege einer Gesamtzusage verpflichtet, ihm kostenfreie Fahrau s- weise gemäß den jeweils bei ihr geltenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erkl ä- rung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nich t erwartet und es b e- darf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die A r- beitnehmer - auch die nachträglich in den Betrieb eintretenden - erwerben einen einzelver traglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die A n- spruchsvoraussetzungen erfüllen . Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typisch erweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 2 8/17 - Rn. 19 ; 22. März 2017 - 5 AZR 424/16 - Rn. 13) . 46 47 48 49 50 - 20 - 5 AZR 442/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR442.17.0 - 21 - b) Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um eine Allge meine G e- schäftsbedingung. Sie ist daher nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehr skreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglic h- keiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners z u- grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Ve r- tragspartner zu orientierende Auslegung Allge meiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die A