5. Senat - Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift - Zustellung der Klageschrift - Beglaubigungsvermerk
Karar Dilini Çevir:
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Februar 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 849/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 I. Arbeitsgericht Bamberg Endurteil vom 23. November 2011 - 5 Ca 626/11 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg August 2013 - 4 Sa 37/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift Bestimmungen: ZPO § 130 Nr. 6, § 166 Abs. 1 und Abs. 2, § 169 Abs. 2 Satz 1, § 224 Abs. 1, § 233 Satz 1, § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 1 und Abs. 2, § 519 Abs. 1 und Abs. 4, § 705; ArbGG § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Leitsatz: Trägt die Berufungsschrift keine Unterschrift, fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis (§ 295 Abs. 2 ZPO) , das nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden kan n (§ 295 Abs. 1 ZPO) . ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 849/13 4 Sa 37/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Februar 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Ri chter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Dr. Dombrowsky und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsger ichts Nürnberg vom 7. August 2013 - 4 Sa 37/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Bamberg vom 23. November 2011 - 5 Ca 626/11 - als unzulässig verworfen wird. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der 1970 geborene Kläger war bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, vom 7. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 beschäftigt und wurde während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses den Stadtwerken B (im Folgenden Entleiherin) als Bus fahrer überla s - sen. Er e r hielt einen Stundenlohn von 9,07 Euro brutto, ab März 2009 von 9,25 Euro bru t to. Zusätzlich gewährte die Beklagte Zuschläge und Sonderza h- lungen. Die En t leiherin zahlte angestellten Busfahrern im Überlassungszeitraum einen Grun d stundenlohn von 11,60 Euro brutto. Dem Arb eitsverhäl tnis lag ein A rbeitsvertrag vom 6. August 2008 z u- grunde, in dem es ua. heißt: Vertragsgrundlagen b) Der Mitarbeiter ist eingestellt als: Busfahrer Seine voraussichtlichen Tätigkeiten belaufen sich auf allg. Tätigkeiten eines Busfahrers Somit wird er in Entgeltgruppe E4 eingestuft. Der Lohn beträgt je Stunde brutto für den Einsatz als Busfahrer Tariflohn 9,07 1 2 3 - 3 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 4 - zuzüglich Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonde r- zahlungen gemäß dem einschlägigen Manteltarifve r- trag zwis chen CGZP und AMP. c) Der Lohn wird nach Abzug der gesetzlichen Beiträge monatlich, bis spätestens zum 20. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto übe r- wiesen. 7. Tarifvertrag / Gesetzliche Vorschriften a) Soweit in diesem Vertrag nich ts anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften bzw. die ei n- schlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fa s- sung. b) Diesem Arbeitsvertrag liegen die tariflichen Besti m- mungen des MTV zwischen der Tarifgemeinschaft Christl iche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA - C GZP - und der Arbeitgeberverband Mitte l- ständischer Personaldienstleister e.V. - AMP - in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. c) Sollte der vorgenannte Tarifvertrag oder Teile aus diesem als ungültig erklärt werden und nicht von den Tarifvertragsparteien gemäß § 25 des MTV neu ve r- handelt werden, gelten die einschlägigen Tarifb e- stimmungen der Tarifvereinbarung DGB/BZA. d) Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden ihm die jeweils gewünschten Tarifverträge ausgehä ndigt. Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben v om 29. September 2009 und 12. Januar 2011 hat die DGB Rechtsschutz GmbH für den Kläger beim Arbeitsgericht zwei gleichlautende mit Originalunterschriften eines Rechtssekretärs versehene auf de n 3. Juni 2011 datierte Klageschriften ein g e- reicht . Die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts h a t dies in einem Vermerk fes t- gehalten und der Beklagten eine der Klageschriften zu ge stellt . In der Postz u- stellungsurkunde, die als Datum der Zustellung den 10. Jun i 2011 ausweist , ist Ldg . z.T. 4 - 4 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 5 - Der Kläger hat unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für den Zeitraum der Überlassung an die Entleiherin die Differenz zwischen der von der Bekla g- ten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt verlangt, das die Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.334,03 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat hie r- gegen mit einem am 16. Januar 2012 beim Landesarbeitsgericht per Telef ax und am 18. Januar 2012 als Briefpost eingereichten Schriftsatz vom 16. Januar 2012 Berufun g eingelegt. Die Berufungsschrift schließt wie folgt ab : Die Berufungsbe gründungsschrift vom 9. März 2012 ist am selben Tag per Telefax und am 13. März 2012 als Briefpost beim Landesarbeitsgericht ei n- gegangen . Sie schließt wie folgt ab : Berufungs - und Berufungsbegründungsschrift sind auf Briefb ögen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefertig t und mit einem Aktenzeichen der Kanzlei versehen , das ua. . 5 6 7 8 9 10 - 5 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 6 - Im Verhandlungstermin vor dem Landesarbeitsgericht am 11. Juli 2012 haben die Parteien die Anträge gestellt und zur Sache verhandelt. Erstmals im weiteren Termin am 5. Dezember 2012 hat der Kläger beanstandet , die Unte r- schrift unter der Berufungss chrift la sse eine Identifizierung des Unterzeichners nicht zu. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat dies als verspätet g e- rügt . Er habe d ie Berufungsschrift unterzeichnet. Die Unterschrift entspreche - handschriftlich ausgeführt - dem ersten Buchstaben sein es Vornamens im k y- rillischen Alphabet. In gleicher Weise seien auch seine Ausweispapiere unte r- zeichnet. Im Anschluss an den Termin hat er m it Schri ftsatz vom 5. Dezember 2012 für die Beklagte vorgetragen, die Unterschrift gebe die ersten beiden Buchstaben seines Vor - und Nach namens wieder. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2013 hat die Beklagte geltend gemacht , die Klageschrift sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie habe keine b e- glaubigte Abschrift erhalten. Da s Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten als unb e- gründet zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe D ie Revision der Beklagten ist unbegrün det. D as klagestattgebende U r- teil des Arbeitsgerichts ist rechtskräftig. Die Beklagte hat da ge gen nicht inne r- halb der gesetzlichen Frist formge recht Berufung eingelegt , § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 1 ZPO . Ihre Revision ist deshalb - unter Ve r- werfung ihrer Berufung als un zulässig - zurückzuweisen . I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von A mts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. März 2004 - 3 AZR 35/03 - zu I 1 der Gründ e ; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10 mwN, BAGE 121, 18; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 17 ) . Ist 11 12 13 14 - 6 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 7 - die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht eine Sachen tscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. BAG 29. November 2001 - 4 AZR 729/00 - zu I 1 der Gründe ; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 12) . II. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Die Berufungs schrift trägt keine Unterschrift iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO. D amit fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden zwingenden und unverzichtbaren Formerforder nis der Berufung sschrift als bestimmender Schriftsatz . D er Mangel konnte - e ntgegen der An nahme des Landesarbeits g e

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