6. Senat - Kostenentscheidung nach Erledigung der Revision
Karar Dilini Çevir:
Bundesarbeitsgericht § 91a Beschluss vom 2. Januar 2018 Sechster Senat 6 AZR 235/17 - ECLI:DE:BAG:2018:020118.B.6AZR235.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 10. Juli 2015 - - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 18. November 2016 - 10 Sa 33/16 - Entscheidungsstichwort : Kostenentscheidung nach Erledigung der Revision Leits : Die Kosten, die durch ein Revisionsverfahren entstanden sind, das nach einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG für erledigt 91a ZPO als Teil der Kosten des wieder beim Berufungsgericht anhängigen Recht s- streits zu behandeln. ECLI:DE:BAG:2018:020118.B.6AZR235.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 235/17 10 Sa 33/16 Landesarbeitsgericht Köln BESCHLUSS In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 2. Januar 2018 beschlo s- sen: Über die Kosten der für erledigt erklärten Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. November 2016 - 10 Sa 33/16 - hat nach Zurüc k- verweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht durch Beschluss des Senats vom 27. Juli 2017 - 6 AZB 44/17 - im Verfahren nach § 72b ArbGG das Landesa r- beitsgericht als Teil der Kosten des Rechtsstreits zu en t- scheiden. - 2 - 6 AZR 235/17 ECLI:DE:BAG:2018:020118.B.6AZR235.17.0 - 3 - Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 10.260,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten darüber, in welche Entgeltgruppe die seit Februar 2000 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin bei ihrer Überleitung aus dem BAT in den TV - L einzugruppieren war. Die Klägerin mac ht geltend, sie hätte der EG 13 Ü statt der EG 13 zugeordnet werden müssen. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Klägerin al s Lehrkraft i Sd. Teils B der A n- lage 2 zum TVÜ - Länder anzusehen ist oder ob sie Beschäftigte iSd. Tei ls A der Anlage 2 zum TVÜ - Länder ist bzw. ob für sie ein besonderes Tätigkeitsmerkmal iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT vereinbart ist . Ersteres hätte ihre Überleitung in die EG 13 zur Folge. Let z- teres führte zu der von der Klägerin begehrten Überleitung in die EG 13 Ü. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil des Landesarbeit sgerichts vom 18. November 2016 ist jedoch bis zum Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung, dh. bis zum 18. April 2017, nicht vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben wo rden. Es ist der Klägerin am 17. Mai 2017 zugestellt worden. Auf die form - und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin nach § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 ( - 6 AZB 44/17 - ) das Urteil des Landesarbeitsgerich ts aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entschei dung, auch über die K osten der sofortigen Beschwerde, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat daraufhin das Rechtsmittel der von ihr am 8. Mai 2017 eingelegten und mit Schr iftsatz vom 13. Juni 2017 form - und fristgerecht begründeten Revision mit Schriftsatz vom 6 . September 2017 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungse r- klärung mit Schriftsatz vom 15. September 2017 angeschlossen. 1 2 - 3 - 6 AZR 235/17 ECLI:DE:BAG:2018:020118.B.6AZR235.17.0 - 4 - II. Das Rechtsmittelverfa hren ist wirksam für erledigt erklärt worden. Die nach Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht statthafte und form - und fristgerecht begründete Revision gegen das erst nach Ablauf der Fünf - Monats - Frist abgesetzte, aber innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung zugestellte Berufungsurteil ist durch den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2017 ( - 6 AZB 44/17 - ) im Verfahren nach § 72b ArbGG gegenstandslos gewo r- den. In diesem Sonderfall durfte die Klägerin kumulativ die zugelassene Revis i- on und die g esetzlich eröffnete sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG einl e- gen und beide parallel bis zu einer Entscheidung des Senats über die vorrang i- ge Beschwerde betreiben. Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann d a- rum nicht vom Revisionsgericht getroffen werde n. Vielmehr muss das Lande s- arbeitsgericht über die Kosten des für erledigt erklärten Revisionsverfahrens als Teil der Kosten des nach wie vor anhängigen Rechtsstreits entscheiden ( GK - ArbGG/Mikosch Stand Dezember 2017 § 72b Rn. 59) . 1. Das Revisionsverfahren ist erledigt. Gegenstand einer Erledigungse r- klärung kann in einer Konstellation wie der vorliegenden auch das Rechtsmittel der Revision sein (zum Streitstand Zöller/ Althammer ZPO 3 2 . Aufl. § 91a Rn. 19) , weil nur auf diese Weise eine ang emessene Kostenentscheidung e r- möglicht wird (BAG 20. Dezember 2007 - 9 AZR 1040/06 - Rn. 8, BAGE 125, 226; BGH 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - zu II 2 der Gründe) . a) Die Revision war nicht von vornherein unzulässig. Die erst nach Ablauf der Fünf - Monats - Fris t abgesetzten Urteilsgründe der Entscheidung des La n- desarbeitsgerichts bildeten im konkreten Fall eine noch rechtsstaatlich ausre i- chende Grundlage für eine anschließende Entscheidung des Revisionsgerichts. Erst der Beschluss des Senats vom 27. Juli 2017 ( - 6 AZB 44/17 - ) im Verfa h- ren der sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG hat der Revision die Grun d- lage entzogen. a a) Allerdings ist s eit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der o bersten Gerichtshöfe des Bundes (27. April 1993 - GmS - OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367) davon auszugehen, dass ein Urteil, das nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung in vollständiger Form unterschrieben der 3 4 5 6 - 4 - 6 AZR 235/17 ECLI:DE:BAG:2018:020118.B.6AZR235.17.0 - 5 - Geschäftsstelle übergeben wird, als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist (st . Rspr . seit BAG 4. August 1993 - 4 AZR 501/92 - BAGE 74, 44) . Bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers konnte deshalb ein solches Urteil keine Grun d lage mehr für das Revisionsgericht sein, im Verfahren der Nichtzula s- sungsbeschwerde das Vorliegen von Zulassungsgründen in rechtsstaatliche r Weise zu überprüfen. Dadurch, dass die anzufechtende Entscheidung als Urteil ohne Gründe anzusehen war, wurde zwangsläufig der Zugang zum Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahren verschlossen. Eine gleichwohl eingelegte Nichtz u- lassungsbeschwerde war unzulässig . Vielmehr musste die unterlegene Partei nach Ablauf der Fünf - Monats - Frist unmittelbar Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil einlegen, was zu dessen Aufhebung und Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht führte (BVerfG in st . Rspr . seit 26. M ärz 2001 - 1 BvR 383/00 - ; BAG 1. Oktober 2003 - 1 ABN 62/01 - BAGE 108, 55 ) . bb) S eit der durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) eröffneten Möglichkeit, sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG gegen verspätet abgesetzte Urteile einzulegen, besteht ein Wah l- recht für die durch ein solches Urteil beschwerte Partei, ob sie gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision oder die sofortige Beschwerde einlegen will, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hat. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass wie hier das vollständig abgefasste Urteil vor Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung und damit sowohl innerhalb der R e- visions - als auc h der Beschwerdefrist des § 72b Abs. 2 Satz 1 ArbGG zugestellt wird ( vgl. GMP/Müller - Glöge 9. Aufl. § 72b Rn. 9; Düwell/Lipke/Düwell 4. Aufl. § 72b Rn. 24; GK - ArbGG/Mikosch Stand Dezember 201 7 § 72b Rn. 20; ErfK/Koch 17. Aufl. § 72b ArbGG Rn. 3; HWK/Bepler /Treber 7. Aufl. § 72b ArbGG Rn. 10 ) . (1) Von einer solchen Wahlmöglichkeit ist bereits der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluss vom 27. April 1993 ( - GmS - OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367) ausgegangen. Das folgt aus dem diesen Die Gerichte haben deswegen - freilich nur auf 7 8 - 5 - 6 AZR 235/17 ECLI:DE:BAG:2018:020118.B.6AZR235.17.0 - 6 - eine entsprechende Rüge hin - im Falle der Überschreitung der Fünf - Monats - Frist ein Urteil, das wegen dieser Fristüberschreitung die Beurku ndungsfunktion nicht nicht mit Gründen versehen e- (2) Auch die gesetzliche Neuregelung setzt ausdrücklich ein solches Wah l- recht vor aus. Nach § 72b Abs. 1 Satz abgeset z- tes Urteil mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Daneben besteht nach Auffassung des Gesetzgebers jedoch auch die Möglichkeit, gegen das verspätet abgesetzte Urteil die zugelassene Revision einzulegen. Diese kann zwar , wie § 73 Abs. 1 Satz 2 ArbGG deutli ch macht, nicht auf die Versäumung der Fünf - Monats - Frist gestützt werden. Aus dieser Beschränkung des revisiblen Rechts folgt jedoch unmissverständlich, dass der Gesetzgeber der durch das verspätet abgesetzte Urteil beschwerten Partei auch die Möglichkeit geben wol l te, unmittelbar eine revisionsrechtliche Prüfung des Urteils anzustreben, ohne die mit der sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG zwingend verbu n- dene Verzögerung in Kauf nehmen zu müssen (vgl. Düwell/Lipke/Düwell 4. Aufl. § 72b Rn. 24) . (3) In d er Praxis besteht ein solches Wahlrecht allerd ings nur, wenn auch eine den Anforderungen des § 551 Abs.

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