6. Senat - Verwerfung der Berufung - Nichtzulassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 6. Januar 2015 Sechster Senat - 6 AZB 105/14 - ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 I. Arbeitsgericht Heilbronn Urteil vom 6. Februar 2014 - 3 Ca 384/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Beschluss vom 15. September 2014 - 4 Sa 23/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Verwerfung der Berufung - Nichtzulassungsbeschwerde Bestimmungen: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 iVm. Art. 2 Abs. 1, Art . 101 Abs. 1 Satz 2; ArbGG § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs . 2 , § 72 Abs. 2, §§ 72a, 77 Leitsatz: Lässt das Landesarbeitsgericht in dem Beschluss, der die Berufung als § 77 Satz 1 ArbGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZB 105/14 4 Sa 23/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg BESCHLUSS In Sachen Beklagte r, Berufungskläger und Beschwerdeführer , pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner , hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 6 . Januar 2015 beschlo s- sen: 1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die N ichtzu - la ssung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsger ichts Baden - Württemberg vom 15. September 2014 - 4 Sa 23/14 - wird als unzulässig verworfen. - 2 - 6 AZB 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 - 3 - 2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfa h- rens zu tragen. 3. Der Wert des Be schwerdeverfahrens wird auf 9.900,00 Euro festgesetzt. Gründe A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betrieb s- bedingten Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters sowie über einen A n- spruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht hat der Künd i- gungsschutzklage stattgegeben und den Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht wegen unzureichender Begründung ohne mündliche Ve r- handlung durch Beschluss des Vorsitzenden als unzulässig verworfen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde. B. Die Beschwerde ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbesc hwerde g e- gen den Beschluss, durch den das Landesarbeitsgericht eine Berufung als u n- zulässig verwirft, ist gemäß § 77 Satz 1 ArbGG nicht statthaft. Zudem entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 72a Abs. 3 ArbGG. I. Der Rechtsbehelf der Nic htzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben. 1. Gemäß § 77 Satz 1 ArbGG findet die Rechtsbeschwerde als Revis i- onsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Ber u- fung als unzulässig verwirft, nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 ArbGG nach § 77 Satz 2 ArbGG entsprechend. Nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aufgrund dieses eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Vorgabe die Revision sbeschwerde nicht eröffnet, wenn das Landesarbeitsgericht - wie im vorliegenden Fall - sie nicht zugelassen hat. § 77 Satz 2 ArbGG verweist nur auf § 72 Abs. 2 ArbGG und nicht auf die in § 72a 1 2 3 4 - 3 - 6 AZB 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 - 4 - ArbGG ausdrücklich geregelte Nichtzulassungsbeschwe rde. § 72a ArbGG ist auch nicht entsprechend anwendbar. Die in § 77 Satz 4 ArbGG in Bezug g e- nommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 f. ZPO) sehen gegen die Nichtzulassung der Beschwerde eine Nichtz u- lassungsbeschwerde ebenfalls nicht vor (BAG 23. Juni 2014 - 6 AZB 25/14 - Rn. 1; 5. September 2007 - 3 AZB 41/06 - Rn. 7; vgl. bereits BVerfG 10. August 1978 - 2 BvR 415/78 - ; BAG 13. Januar 1975 - 5 AZB 2/75 - ; 8. März 1978 - 2 AZB 32/77 - ; 25. Oktober 1979 - 5 AZB 43/79 - ; 8. November 1979 - 3 AZB 40/79 - ; 23. Mai 2000 - 9 AZB 21/00 - ; zu § 78 ArbGG 19. Dezember 2002 - 5 AZB 54/02 - zu II der Gründe , BAGE 104, 239) . Die Spezialregelung des § 77 ArbGG geht § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor. Im arbeitsgerichtlichen Verfa h- ren ist die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde daher unanfechtbar. 2. Dieses Verständnis des § 77 ArbGG wird von der weit überwiegenden Mehrheit der Literatur geteilt (vgl. GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 77 Rn. 9; GK - ArbGG/Mikosch Stand November 2014 § 77 Rn. 2, 7, 17; ErfK/Koch 15. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 2; AR/Spelge 7. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 4; HWK/Bepler 6. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 5; Düwell/Lipke / Düwell ArbGG 3. Aufl. § 77 Rn. 2; BeckOK ArbR/Klose Stand 1. Dezember 2014 ArbGG § 77 Rn. 1; Schwab/Weth/ Schwab A rbGG 4 . Aufl. § 77 Rn. 13; Gross in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 77 Rn. 1 ; GWBG/ Benecke ArbGG 8. Aufl. § 77 Rn. 2) . Die dagegen von Ulrici geäußerten Bedenken (NZA 2014, 1 245) geben keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsprechung. a) Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über die Eröffnung des Revis i- on sbeschwerdeverfahrens bewusst allein dem Landesarbeitsge richt überla s- sen . Er hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Reform des Zivilprozesses mit Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ke i- ne Änderung des § 77 ArbGG vorgenommen, obwohl er sich dabei mit dem Rechtsbeschwerdeverfahren befasst hat (BT - Drs. 14/4722 S. 69). Der Geset z- geber hat auch anlässlich der Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes durch das Anhörungsrügen gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) u nd das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsg e- 5 6 - 4 - 6 AZB 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 - 5 - setzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) keine Verweisung in § 77 Satz 2 ArbGG auf § 72a ArbGG vorgenommen. Es ist daher davon au szugehen, dass der Ausschluss des Zugangs zum Rechtsbeschwerdegericht bei Nichtzula s- sung der Revisionsbeschwerde bewusst und gewollt erfolgt ist. Durch das Ä n- derungsgesetz vom 26. März 2008 wurde § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG dahin gehend abgeändert, d ass die Verwerfung der Berufung nicht mehr durch Beschluss der Kammer , sondern durch den Vorsitzenden er folgt. Da § 77 Satz 1 ArbGG an eben diese Entscheidung anknüpft, ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber sich mit dem Verfahren bei Unzulässigkeit der Ber ufung im Ra h- men der Überarbeitung des Arbeitsgerichtsgesetzes auseinandergesetzt hat. Zur Begründung der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden wurde d a- bei angeführt, dass bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung nicht mat e- rielle Rechtsfragen, sondern formale Kriterien im Vordergrund der Prüfung st ünden (BT - Drs. 16/7716 S . 25) . Durch die Nichtbeteiligung der ehrenamtl i- chen Richter werde eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erreicht (BT - Drs. 16/7716 S. 14; vgl. hierzu BAG 5. Oktob er 2010 - 5 AZB 10/10 - Rn. 6, BAGE 135, 372) . Die fehlende Verweisung auf § 72a ArbGG in § 77 ArbGG entspricht diesen Zielsetzungen . Der von Ulrici erhobene Einwand, dass der durch das Anhörungsrügengesetz zum 1. Januar 2005 eingeführte Zulassungsgrund de r Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG damit leer liefe (NZA 2014, 1245, 1248) , trägt nicht. Verletzungen des rechtlichen Gehörs können nach § 78a ArbGG korrigiert werden. b) Der Ausschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in § 77 ArbGG verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. aa) Das Grundgesetz sichert im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG wie auch in dem des a llgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG) die Eröffnung des Rechtswegs. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg. Das Rechtsstaat s- prinzip fordert, dass jeder Rechts streit um der Rechtssicherheit und des Recht s friedens willen irgendwann ein Ende findet. Wann dies der Fall ist, en t- 7 8 - 5 - 6 AZB 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0 - 6 - scheidet das Gesetz. Insofern reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsor d- nung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen I

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