Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 2014 Siebter Senat - 7 AZR 360/12 - I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 23. Juni 2011 - 7 Ca 255/11 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - 9 Sa 448/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern Bestimmung: TzBfG § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Leitsatz : Die Regelungen in § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung sind, jedenfalls soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien geht, mit Un i- onsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 360/12 9 Sa 448/11 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Mai 2014 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagt e und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes a r- beitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Kley und Schiller für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 360/12 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächs i- schen Lan desarbeitsgerichts vom 23. Februar 2012 - 9 Sa 448/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gestützten sachgrundlosen Befristung. Die im April 1955 geborene Klägerin war bei der Beklagten aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 7. Juni 1999 bis 31. Dezem - ber 1999, vom 2. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2000, vom 1. Januar 2001 bis 30. Ju ni 2001, vom 20. April 2004 bis 31. Dezember 2004 sowie vom 20. September 2005 bis 31. Dezember 2005 beschäftigt. Vom 13. Februar 2006 bis 12. Februar 2008 stand die Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Stadt L . Danach war sie bis 31. August 2008 arbeitslos gemeldet. U n ter dem 22. August 2008 schlossen die Parteien einen für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 befristeten schriftlichen A r- beitsvertrag. In einem Vermerk wird auf § 14 Abs. 3 TzBfG verwiesen. Mit ihrer am 20. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 31. Januar 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin die letzte Befristung angegriffen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützt we rden. Diese Vorschrift widerspreche - auch in ihrer ab dem 1. Mai 2007 geltenden Neufassung - unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG festg e- legten Verbot der Altersdiskriminierung. Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bede u- tung - beantragt 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 360/12 - 4 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der am 22. August 2008 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2010 geendet hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei nach § 14 Abs. 3 TzBfG zulässig. Diese Bestimmung begegne keinen berechtigten unionsrechtlichen Bedenken. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. Die Bekla g- te beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vo rinstanzen haben d ie Befristung s- kontrollklage zu Recht abgewiesen. Die streitbefangene Befristung ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG zulässig. § 14 Abs. 3 TzBfG ist in der seit dem 1. Mai 2007 geltenden Fassung - jedenfalls soweit es um die erstmalige Inans pruchnahme durch denselben Arbeitgeber geht - mit höherrangigem Recht vereinbar. A. Die Befristung kann wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt werden, da zwischen der Klägerin und der B e- kla g ten bereits zuvor, nämlich zu letzt in der Zeit vom 20. September 2005 bis 31. Dezember 2005, ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand. Dessen Ende liegt nicht mehr als drei Jahre zurück. Auf die Rechtsprechung des Senats zur 14 A bs. 2 Satz 2 TzBfG ( vgl. dazu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275 ; 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213 ) kommt es daher nicht an. B. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, konnte das A r- beitsverhältnis der Klägerin g emäß § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG in der ab 1. Mai 5 6 7 8 9 - 4 - 7 AZR 360/12 - 5 - 2007 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der B e- schäftigungschancen älterer Menschen vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538) wirksam befristet werden. Nach dieser Bestimmung ist d ie kalenderm äßige B e- fristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmitte l- bar vor Beginn de s befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs . 1 Nr . 1 des Dritten Buches Sozia l- gesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer ö f- fen t lich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach d em Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG ist bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren auch die mehrfache Befristung des Arbeitsvertrags zulässig. Die Regelungen sind - jedenfalls soweit es um ihre erstma lige Inanspruchnahme durch denselben Arbeitgeber geht - mit höherra n- gigem Recht vereinbar. I. § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG ist - jedenfalls bei erstmaliger Inanspruc h- nahme durch denselben Arbeitgeber - unionsrechtskonform. Die Regelung ist sowohl mit der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete A r- beitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) als auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahm ens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) vereinbar. 1. Die Rahmenvereinbarung ist nicht geeignet, die Unanwendbarkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG zu begründen. a) Soweit die erste und einmalige B efristung eines Arbeitsvertrags auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gestützt wird, ist schon der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung nicht eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union (EuGH) gilt § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nur für wiederholte Befristungen (EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 bis C - 380/07 - [Angelidaki] Rn. 90 , Slg. 2009, I - 3071) . 10 11 12 - 5 - 7 AZR 360/12 - 6 - b) Aber auch in Fallgestaltungen, in denen es bereits zuvor befristete - nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gestützte - Arbeitsverträge gab oder in d e- nen es gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG um die mehrfache Verlängerung eines nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG befristeten Vertrags geht, begegnet jedenfalls die erstmalige Inanspruchnahme der in diesen Bestimmungen eröffneten Befri s- tungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung grundsätzlich ke i- nen durchgreifenden Bedenken. Nach § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung e r- greifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befrist e- te Arbeitsverträge oder - verhältn isse zu vermeiden, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Ve r- träge oder Verhältnisse rechtfertigen; b) die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinande r- folgender Arbeitsverträge oder - verhältnisse; c) die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Ve r- Sinn und Zweck des § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gehen dahin , den wie derholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zu Lasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorg e- sehen wird, die die Prekarisierun g der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. EuGH 4. Juli 2006 - C - 212/04 - [Adeneler] Rn. 64 f. , Slg. 2006, I - 6057; 23. April 2009 - C - 378/07 bis C - 380/07 - [Angelidaki] Rn. 73 , Slg. 2009, I - 3071; 26. Januar 2 012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 25; 13. M ärz 2014 - C - 190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 41 ) . Der deutsche Gesetzgeber hat sich bei § 14 Abs. 3 TzBfG für die Einführung einer Höchstbefristungsdauer und damit für ein in § 5 Nr. 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung ausdrücklich genanntes Mer k- mal entsch ieden. Der Zeitrahmen von fünf Jahren, innerhalb dessen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrags z u- lässig ist, überschreitet den dem nationalen Gesetzgeber zustehenden Gesta l- tungsspielraum nicht. Dabei verlangt der vorliegende Fall keine Beurteilung, ob 13 14 - 6 - 7 AZR 360/12 - 7 - innerhalb des Zeitrahmens von fünf Jahren eine völlig unbegrenzte Zahl von Verlängerungen zulässig ist. c) Bedenken könnten im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung allerdings veranlasst sein, wenn § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG dahin auszulegen w ä- ren, dass sie auch die wiederholte Anwendung zwischen denselben Arbeitsve r- tragsparteien gestatten, sofern nur zwischen den mehrfachen Inanspruchna h- men jeweils eine Zeit der Beschäftigungslosigkeit von mindestens vier Monaten liegt. Ob die Bestimmungen bei einem solchen Verständnis noch ein effektives Mittel zur Bekämpfung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Verträge wären, erscheint zumindest zweifelhaft. Die Frage kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG - bei einem weiten Verständnis - mit § 5 der Rahmenvereinbarung unvereinbar sein sollten, würde das nicht zur Unanwendbarkeit der Bestimmungen führen. aa) Die Unvereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm mit unionsrechtlichen Ri chtlinien führt grundsätzlich nicht zur Unbeachtlichkeit der Vorschrift. Im U n- terschied zu Normen des Primärrechts und Reg elungen in EU - Verordnungen kommen Richtlinie n keine unmittelbare n Wirkung en zu. Sie wenden sich nach Art. 288 AEUV an die Mitgliedstaa ten und verpflichte n diese, die betreffenden Vorgaben im nationalen Recht umzusetzen. Damit wirken Richtlinien nicht d i- rekt zwischen Bürgern. Richtlinienwidriges nationales Recht muss angewende t werden; das Unionsrecht enthält keinen Mechanismus, der es de m nationalen Gericht erlaubt, von einer Vorschrift einer nicht umgesetzten Richtlinie abwe i- chende nationale Vorschriften zu eliminieren ( vgl. EuGH 26. September 1996 - C - 168/95 - [Arcaro] Rn. 40, 43 , Slg. 1996, I - 4705) . Korrektive der fehlenden unmittelbaren Wirkung von Richtlinien zwischen Rechtspersönlichkeiten des Privatrechts sind vielmehr die unionsrechtskonforme Auslegung oder Recht s- fortbildung und Schadenersatzansprüche gegen den Mitgliedstaat (BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 23 , BAGE 132, 247 ) . bb) In Ausnahmefällen können allerdings auch Richtlinien unmittelbare Wi r- kung entfalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Mitglie d- staat, der eine Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der vorg e- 15 16 17 - 7 - 7 AZR 360/12 - 8 - sehenen Frist umgesetzt hat, seinen Bürgern gegenüber nicht auf diese Sä u- migkeit berufen. Im Interesse der praktischen Durchsetzung des Unionsrechts wirkt eine Richtlinie in diesem Fall unmittelbar, wenn die betreffende Vorschrift eine inhaltlich hinreichend bestimmte u nd unbedingte Regelung enthält ( so b e- reits EuGH 5. April 1979 - C - 148/78 - [Ratti] Slg. 1979, 1629; vgl. auch 4. Dezember 1997 - C - 253/96 bis C - 258/96 - [Kampelmann] Slg. 1997, I - 6907 ) . sind dabei nicht nur G ebietskörperschaften anzusehen, sond ern alle Organisationen und Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unte r- stehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Priva t- personen gelten (EuGH 12. Juli 1990 - C - 188/89 - [Foster] Slg. 1990, I - 3313 ) . cc) Selbst wenn hiernach die vorliegend beklagte Bundesagentur für Arbeit als staatlicher Arbeitgeber anzusehen wäre, käme eine unmittelbare und direkte Anwendung der Rahmenvereinbarung nicht in Betrach t. § 5 der Rahmenverei n- hinreichend genaue Verpflichtung, die ein Einzelner bei Fehlen fristgerecht g e- troffener Umsetzungsmaßnahmen vor einem nationalen Gericht geltend m a- chen kön (EuGH 15. April 2008 - C - 26 8 /06 - [Impact] Rn. 73 , Slg. 2008, I - 2483 ; 10. März 2011 - C - 109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 51, Slg. 2011, I - 1309 ) . 2. Auch die Richtlinie 2000/78/EG hat jedenfalls in vorliegender Fallgesta l- tung nicht die Unanwendbarkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG zur Folge. J e- denfalls die erstmalige Anwendung dieser Regelung ist mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. Sie führt nicht zu einer unionsrechtlich verbotenen A l- tersdiskriminierung. a) Das TzBfG fällt in den A nwendungs bereich des Unionsrechts. Sein b e- fristungsrechtlicher Teil dient der Umsetzung der Rahmenvereinbarung (BT - Drs. 14/4374 S. 1; vgl. auch BAG 25. März 2009 - 7 AZR 710/07 - Rn. 19, BAGE 130, 146) . Mit der ab 1. Mai 2007 geltenden Neufassung des § 14 Abs. 3 Entscheidung des EuGH vom 22. November 2005 ( - C - 144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I - 9981 ) und die and e- 18 19 20 - 8 - 7 AZR 360/12 - 9 - ren gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (BT - Drs. 16/3793 S. 1 und 7) . b) § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG führt zu einer unmittelbar en Diskriminierung wegen des Alters. Nach Art. 2 Abs.