Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. September 2015 Siebter Senat - 7 AZR 148/14 - ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 12. Dezember 2012 - 6 Ca 2047/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2014 - 9 Sa 342/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Befristung - Vertretung - Elternzeit Bestimmung en : TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3, § 15 Abs. 2, § 17; BEEG § 15 Abs. 6 und Abs. 7, § 16 Abs. 1 , § 21 Abs. 1, Abs. . 4; BGB § 305 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 310 Abs. 3 Nr. 2; KSchG §§ 6, 7 Halbs. 1; ZPO § 167 Leits a tz: Eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 BEEG setzt nicht voraus, dass die Stammkraft zum Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses mit der Vertretungskraft bereits ein den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG genügendes Elternzeitverlangen geäußert hat. ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 148/14 9 Sa 342/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. September 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Be klagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 9. September 2015 durch die Vorsitz ende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Donath und den ehrenamtlichen Richter Klenter für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 3 - Die Revision d es Klägers gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2014 - 9 Sa 342/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung mit Ablauf des 16. Mai 201 2 geendet hat. Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 13. Februar 2006 bis zum 16. Mai 2012 auf der Grundlage von insgesamt sieben befristeten Arbeit s- verträgen als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit L beschäftigt. Der Beschäftigu ng lag zunächst ein bis zum 31. Dezember 2006 befristete r Arbeitsvertrag zugrunde. Hieran schlossen sich vier jeweils für die Dauer von einem Jahr befristete Arbeitsverträ ge an. Am 3. Dezember 2010 schlossen die Parteien zwei weitere von der Bekl agten vorformulierte Ar beit s- verträge. § 1 des ersten Arbeitsvertrag s vom 3. Dezember 2010 lautet : W wird ab 01.01.2011 als Voll zei t beschäftigter ei n- ge stellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum E r re i- Der zweite zwischen den Parteien am 3. Dezember 2010 abgeschlo s- sene Arbeitsvertrag enthält in § 1 folgen de Bestimmung : W wird ab 01.05.2011 als Vollzei t b e schä f ti g ter ei n- gestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum E r re i- Frau B ist bei der Beklagten als Arbeitsvermittlerin mit Beratung s au f g a- ben beschäftigt. Sie hatte die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2010 über ihre Schwangerschaft unterrichtet und mitgeteilt, als Entbindung s termin sei 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 4 - der 10. Mai 2011 berechnet. Mit E - M ail vom 29. November 2010 ha t te sie sich nach der Zahl der Urlaubs - und Gleittage für das Jahr 2011 erkundigt und in Dieser Ankündigung entsprechend verlangte sie nach der Geburt ihres Kindes die G e- währung von Elternzeit bis zum 16. Mai 2012 . Mit Schreiben vom 27. März 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das befristete Arbeitsver häl t nis der Parteien werde mit dem Ende der Eltern z e it der Frau B mit Ablauf des 16. Mai 2012 enden. Frau B kehrte n ac h dem Ende ihrer Elternzeit z u nächst nicht an ihren Arbeitsplatz zurück . Sie befand sich bei Beendigung der Elternzeit wieder im Mutterschutz und nahm im Anschluss daran erneut Elter n zeit in A n spruch . Mit seiner am 5. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingega ngenen und der Beklagten am 13. Juni 2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die B efristung sei unwirksam. Sie sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt , weil sie vor dem Elternzeitantrag der Frau B verei n bart worde n sei. Außerdem werde d er Sachgrund der Vertretung durch den Zei t- punkt des Vertragsbeginns in Frage gestellt. Di e Befristung sei zudem recht s- missbräuchlich. Im Berufungsverfahren hat der Kläger erstmals geltend g e- macht, er werde durch die vereinbarte Zweck b efristung unangemessen b e nac h- teiligt . Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befri s- tungsabrede vom 3. Dezember 2010 (Elternzeitve r- tretung für Frau B ) mit Ablauf des 16. Mai 2012 g e- endet hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräft i- gen Abschluss dieses Entfristungsverfahrens zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiter zu beschäft i- gen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 5 6 7 8 - 4 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision i st unbegründet. Das Arbeitsverhältni s der Parteien hat auf g rund d er am 3. Dezember 2010 vereinbarten Befristung am 16. Mai 2012 geendet. Der als unechter Hilfsantrag zu verstehende Weiterbeschäftigungsa n- trag fällt damit nicht zur Entscheidung an . I. Der Befristungskontrollantrag , mit dem sich der Kläger gegen die letzte, am 3. Dezember 201 0 vereinbarte B efristung des Arbeitsvertrags zum Ende der Elternzeit der Frau B wendet, ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Pa r te i- en hat mit Beendigung der El ternzeit der Frau B am 16. Mai 2012 gee n det. 1. Die Parteien haben in § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags eine Zweckbefri s- tung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TzBfG vereinbart . Das Landesarbeitsgericht hat die Vereinbarung als Befristung zum Ende der Eltern zeit der Frau B , die sich an die bei Vertragsschluss bestehende Schwangerschaft an schloss , ve r- standen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Befristungsabrede in § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 3. Dezembe r 2010 ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB . Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsäc h- liche Vermutung (st . Rspr., vgl. etwa BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23) . Selbst wenn s ie nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden wäre, unterläge sie als von der Beklagten gestellte E inmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB den für Allgemeine Geschäftsbedingung en gelte n- den Auslegungsregeln ( vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23) . b ) Allgemeine Geschäfts bedingungen und Einmalbedingung en iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einhei t- lich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde 9 10 11 12 13 - 5 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 6 - zu legen sind (st . Rspr., BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25) . Die Au s- legung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Einmalbedingung en iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch das Berufungsgericht unterliegt einer vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 25. J uni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23; vgl. für Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294) . c ) Nach § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien ist das Arbeitsverhäl t- Frau B Damit haben die Parteien eine Zweckbefristung vereinbart. Das zu r Mutte r- schutz - und Elternzeitvertretung befristete Arbeitsverhältnis sollte mit dem Ende der Elternzeit der Frau B enden. Der Vertragswortlaut enthält zwar keine n ä h e- ren Anga ben zur Elternzeit. Die Regelung lässt aber un ter B e achtung e i nes o b- jektiv - generalisierenden Maßstabs erkennen, dass es sich d a bei um die E l ter n- zeit handeln sollte, die sich an die im Zeitpunkt des Vertrag s schlusses b e st e- hende Schwangerschaft der Frau B anschließen sollte. Frau B hatte im Zei t- punkt des Vertragsschlusses zwar noch keinen Antrag auf Gewä h rung von E l- ternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG gestellt. Sie war aber zu diesem Zei t punkt schwanger und hatte bereits mit E - M ail vom 29. November 2010 a n g e kündigt , Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Weitere Elternze i ten der Frau B sol l- ten von der Befristungsabrede nicht erfasst sein. Da für spricht die Verwe n dung des Singulars im Zeitpunkt des Ve r tragsschlusses die Inanspruc hnahme einer weiteren Elternzeit durch Frau B nicht abse h bar. 2. Die B efristung ist wirksam. Sie hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Die Befristung ist durch den S ac h- grund der Vertretung gerec htfertigt. Sie erweist sich auch nicht als rechtsmis s- bräuchlich. a) Die B efristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der Dreiw o- chenfrist nach § 17 S atz 1, § 15 Abs. 2 TzBfG Be fristungs kontrollklage erhoben. 14 15 16 - 6 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 7 - a a) Nach § 17 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass die Befristung des Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis au f- g rund der Befristung nicht beendet ist. Bei zweckbefristeten Arbeitsverträgen beginnt d ie dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG grundsätz lich mit dem Tag, an dem der Zweck e rrei cht ist. Da der zweckbefristete Arbeitsvertrag nach § 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über d ie Zweckerre i- chung endet, wird in Fällen, in denen der Zweck b ereits vor Ablauf der Zweiw o- chenfrist e rreicht ist , die Klagefrist gemäß § 17 Sät ze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund Zweckerreichung beendet, in Lauf gesetzt (BAG 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 23 ) . b b ) D anach hat d er Kläger die Befristung rechtzeitig angegriffen. Die Zweckerreichung ist am 16. Mai 2012 eingetreten. Die Befristungskontrollklage ist innerhalb von drei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zweck erreichung am 5. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangen. Sie ist der Beklagten am 13. 167 ZPO zugestellt worden. b) Die Befristung hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. a a ) Der Kläger war nicht daran gehindert, sich erstmals im Berufungsve r- fahren darauf zu berufen, dass die Befristungsabrede einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhält . Zwar bestimmt § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSch G , dass d er Kläger im Rahmen eines Befri s- tungskontrollverfahrens alle Gründe für die Unwirksamkeit der Befristung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend machen kann , worauf ihn das Arbeitsgericht hinweisen soll. Wird - wie hier - ein derartiger Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht die Regelung der Einfü h- rung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe im Berufungsverfahren jedoch 17 18 19 20 - 7 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 8 - nicht entgegen (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 21; 4. Mai 2011 - 7 AZR 2 52/10 - Rn. 20, BAGE 138, 9) . b b ) D er Kläger wird durch die Befristung nicht unangemessen benachteiligt. (1) Die von der Beklagten vorformulierte Befristungsabrede verletzt nicht das Transpa renzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (a) Die V er einbarung ist nicht deshalb unklar , weil im Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses nicht feststand, zu welchem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Datum die Elternzeit der Frau B enden würde. Die bei Ve r trag s- schluss bestehende Ungewissheit über den gen auen Zeitpunkt der Zweckerreichung fü hrt nicht zur Unklarheit der Zweckbefristung , sondern ist ihr immanent . Eine Zweckbefristung setzt die Vereinbarung des Vertragszwecks voraus. Dies erfordert zum einen eine unmissverständliche Einigung darüber, dass d as Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll. Zum anderen muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen sol l, zweifelsfrei feststellbar ist (BAG 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36 ) . D iesen Voraussetzungen genügt die streitg e- genständliche Befristung. Es ist eindeutig und zweifelsfrei vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis z um Ende der Elternzeit befristet war, die sich an die bei Ve r- tragsschluss bestehende Sc hwangerschaft von Frau B anschloss. Deshalb führt