7. Senat - Zustimmungsersetzung - Ein- und Umgruppierung
Karar Dilini Çevir:
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 27. September 2017 Siebter Senat - 7 ABR 8/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 I. Arbeitsgericht Hannover Beschluss vom 27. März 2015 - 13 BV 3/14 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 8 TaBV 36/15 - Entscheidungsstichwort e : Zustimmungsersetzung - Ein - und Umgruppierung ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 8/16 8 TaBV 36/15 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. September 2017 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführerin , 2. Widerantragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 27. September 2017 dur ch den Ric hter am Bundesarbeits gericht Prof. Dr. Kiel als Vorsitzenden, die Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Willms und Auhuber für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Dezember 2015 - 8 TaBV 36/15 - teilweise aufgehoben, soweit darin die Zustimmung des Betriebsrats zur Ein - bzw. Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitne h- merinn en gemäß den Vorschriften des § 6 Ma nteltarifve r- trag und des § 3 Vergütungstarifvertrag für die Volksba n- ken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftliche Zentralbank in der Fassung vom 29. Oktober 2014, g e- schlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Deu t- schen Volksbanken und Raiffeisen banken e.V. und der Gewerkschaft DHV, ersetzt wurde. In diesem Umfang wird die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgeric hts Hannover vom 27. März 2015 - 13 BV 3/14 - zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsr ats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niede r- sachsen vom 7. Dezember 2015 - 8 TaBV 36/15 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des B e- triebsrats zur Ein - bzw. Umgruppierung der genannten A r- beitnehmerinnen in die jeweilige Tarifgruppe/Berufsjahres - grup pe gemäß den Vorschriften des § 6 Manteltarifvertrag und des § 3 Vergütungstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftliche Zentralbank in der Fassung vom 6. Dezember 2016, g e- schlossen zwische n dem Arbeitgeberverband der Deu t- schen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. und der Gewerkschaft DBV, ersetzt wird. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Ein - und Umgruppierung in die Verg ü- tungsordnung eines tarifpluralen Be triebs. Die Arbeitgeberin ist eine Bank und Mitglied im Arbeitgeberverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (AVR). Sie beschäftigt ca. 1 2 - 3 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 4 - 1.000 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2. ist der für den Betrieb der Arbeitgeb e- rin gebildete Betriebs rat. Der AVR schloss am 18. April 1979 inhaltlich identische, aber rechtlich getrennte eigenständige Mantel - und Gehaltstarifverträge mit der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft (DAG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Ve r- sicherungen (HBV), dem Deutsch en Bankangestellten - Verband (DBV) und der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV). Diese Tarifverträge wu rden zuletzt sowohl mit ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) als Recht s- nachfolgerin von DAG und HBV als auch mit DBV und DHV am 8. Ju li 2004 gleichlautend neu gefasst (MTV/GTV AVR - ver.di/DBV/DHV 2004). Die Gehalt s- t arifverträge vom 8. Juli 2004 wurden von ver.di, DBV und DHV jeweils zum 31. Mai 2006 gekündigt. Ab 2008 kam es mit DBV und DHV zu einer Tarifein i- gung über Mantel - und Vergütu ngstarifverträge. Mit ver.di scheiterten die Tari f- vertragsverhandlungen. Die mit DBV und DHV abgeschlossenen neuen Mantel - und Verg ü- tungstarifverträge enthielten eine im Hinblick auf die Anrechnung von Berufsja h- ren und die Bildung von Berufsgruppen im Ve rhältnis zum MTV/GTV AVR - DBV bzw. AVR - DHV 2004 geänderte Vergütungsstruktur. In der Folge wurden zw i- schen AVR und DBV/DHV in den Jahren 2010, 2012 und 2014 aktualisierte Mantel - und Vergütungstarifverträge geschlossen (MTV/VTV AVR - DBV bzw. DHV). Während de s Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden der MTV/VTV AVR - DBV bzw. AVR - DHV 2014 durch die Manteltarifverträge/Vergütungstari fverträge in der Fassung vom 6. Dezember 2016 (MTV/VTV AVR - DBV bzw. DHV 2016) ersetzt. Im November 2012 kündigte der AVR den MTV AVR - ver.d i 2004 zum 28. Februar 2013. Mit verschiedenen Schreiben unterrichtete die Arbeitgeberin den B e- triebsrat im April/Mai 2013 über die beabsichtigten Eingruppierungen der A r- beitnehmerinnen T , N , M , B und über die beabsic h tigte Umgru p p i e rung der A r- beitnehmerin K . Die Ein - bzw. Umgruppierung nahm die A r bei t geb e rin d a bei unter Angabe der jeweiligen Tarifgruppe und Berufsjahre s gruppe j e weils nach den Grundsätzen des MTV/VTV AVR - DBV bzw. AVR - DHV 2012 und nicht nach 3 4 5 - 4 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 5 - MTV/GTV AVR - ver.di 2 004 vor. Der B e triebsrat wide r sprach den Eingru p pi e- rungen und der Umgruppierung mit ve r schiedenen Schreiben. Zur Begrü n dung seiner Zustimmungsverweigerung füh r te der B e triebsrat auszug s weise jeweils aus: n der H Volksbank bisher gültige Eingruppierungsgrundl a ge, der zwischen ver.di und AVR abgeschlossene Mante l tarifvertrag für die Genossenschaftsbanken, nicht ang e wendet wurde. Der MTV kennt ke B Staffeln. Die im vorliegenden Fall erfolgte Ei n gruppierung ist daher fehlerhaft. Ein Wechsel der Grundlage für Eingruppierungen, der Vergütungsordnung, ist mit dem Betriebsrat nicht abg e- sprochen worden. Eine Zustimmung wurde durch den B e- Mit dem am 26. Februar 2014 eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Ein - bzw. Umgruppierungen geltend gemacht. Sie hat die Auffassung ve r- treten, die für Ein - und Umgruppierungen maßgebliche betriebliche Verg ü- tungsordnung ergebe sich aus dem jeweils geltenden MTV/VTV AVR - DBV bzw. DHV. Sie sei infolge ihrer Tarifgebundenheit verpflichtet, die jeweils geltenden aktuellen , zwischen AVR und DBV bzw. DHV geschlossenen Tarifverträge a n- zu wenden. Jedenfalls verdrängten sie im tarifpluralen Betrieb die lediglich auf nachwirkenden Tarifverträgen beruhende Vergütungsordnung aufgrund des gekündigten MTV/GTV AVR - ver.di 2004 . Diese seien für die Arbeitnehmer auch günstiger. Zudem seien die mit ve r.di vereinbarten Tarifverträge altersdiskrim i- nierend und schon deshalb für Ein - und Umgruppierungen unbeachtlich. Die Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bede u- tung - zuletzt beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von a. Frau N in die Tarifgruppe TG 4, Beruf s jahre s gru p- pe B, 2. Berufsjahr (Stand 2014), b. Frau M in die Tarifgruppe TG 4, Berufsjahre s gru p- pe B, 10. Berufsjahr, 6 7 - 5 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 6 - c. Frau B in die Tarifgruppe TG 5, Berufsjahre s gru p- pe B, 4. Berufsjahr (Stand 2014) , d. Frau T in die Tarifgruppe TG 4, Beruf s jahresgru p- pe B, 10. Berufsjahr und zur U m gruppi e rung von e. Frau K von der Tarifgruppe TG 4, Berufsjahre s gru p- pe B, 4. Berufsjahr (Stand 2013) in die Tari f gruppe TG 5, Berufsjahresgruppe B, 5. Berufsjahr (Stand 2014), gemäß den Vorschriften des § 6 des Manteltarifvertrages und des § 3 des Vergütungstarifvertrages für die Volk s- banken und Raiffeisenbanken sowie die Genossenschaf t- lich en Zentr albanken in der Fassung vom 29. Oktober 2014, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. und den Gewerkschaften DBV und DHV, zu ersetzen. Der Betriebsrat hat die Zurückweisung der Zustimmungsersetzungsa n- träge und darüber hinaus - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt festzus tellen, dass die Arbeitgeberin - ausgenommen es handelt sich um Mitglieder der Gewerkschaften DBV und DHV - verpflichtet ist, die Ei n - und Umgruppierungen der Beschäftigten nach den Tarifgruppen gemäß dem MTV der Genossenschaftsbank vom 18. April 1979/8. Juli 2004, abgeschlossen zwischen den Gewerkschaften HBV und DAG/ver.di in Verbindung mit dem Gehaltstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die geno s- senschaftlichen Zentralbanken vom 8. Juli 2004, konkret des § 2 des Tarifvertrages, wiederum abgeschlossen zw i- schen der Gewerkschaft ver.di und dem Arbeitgeberve r- band der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. vorzunehmen, solange keine Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung oder diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Widerfeststellungsantrag des B e- triebsrats abzuweisen. Der Betriebsrat hat den Standpunkt eingenommen, die Arbeitgeberin könne die betriebliche Vergütungsordnung, die sich aus MTV/GTV AVR - 8 9 10 - 6 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 7 - ver.di 2004 ergebe, nicht einseitig ändern und müsse Ein - und Umgruppieru n- gen daher weiter hiernach vornehmen . Auf eine Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG könne sich die Arbeitgeberin nicht berufen. Diese beseitige weder die nach Wegfall der Tarifgebundenheit hinsichtlich der ver.di - Tarifverträge best e- hende tarifliche Entgeltordnung noch das hierauf bezogene Mitbestimmung s- recht des Betriebsrats n ach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das Arbeitsgericht hat dem Widerfeststellungsantrag des Betriebsrats stattgegeben und die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin abg e- wiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abg e- ändert, den Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin stattgegeben und den Widerfeststellungsantrag des Betriebsrats abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin bea ntragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. In der Anhörung vor dem Senat hat die Arbeitgeberin klar gestellt , sie begehre nunmehr die Eingruppierung bzw. Umgruppierung der im Antrag g e- nannten Arbeitnehmerinnen in den aktualisierten MTV/VTV AVR - DBV/DHV v om 6. Dezember 2016. Nachdem der Betriebsrat in der Rechtsbeschwerdebegrü n- dung die Tariffähigkeit der DHV in Frage gestellt hatte , hat die Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerdeerwiderung erklärt , sie beschränke die Zustimmungse r- endung der DBV - Darauf hat der Betriebsrat erklärt , er stimme einer teilweisen Antragsrücknahme nicht zu . I n der Anhörung vor dem Senat hat die Arbeitgeberin sodann erklärt , für den Fall, dass der Senat vom Bestehen dreier Vergütungsordnungen ausgehe, beabsic h- tige sie keine Zuordnung der Mitarbeiter in den MTV/VTV DHV mehr. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist teilweise begründet . S oweit das Landesarbeitsgericht sein e Zustimmung zur Ein - bzw. Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in die Vergütungsordnung des MTV/ V TV AVR - DHV 2014 ersetzt hat , sind die Zustimmungsersetzungsanträge unzulässig geworden . In diesem Umfang ist der abweisende Beschluss des 11 12 13 - 7 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 8 - A rbeitsgerichts wiederherzustellen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats unbegründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Ein - bzw. Umgruppierungen der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in das Verg ü- tungssystem des MTV/VTV AVR - DBV ist gerichtlich zu ersetzen. Der Wide r- feststellungsantrag des Betriebsrats ist unbegründet. I. Die Zustimmungsersetzungsanträge sind teilweise unzulässig. 1. Gegenstand des Verfahrens sind nach wie vor die auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats in die Vergütungsordnung des MTV/VTV AVR - DBV und AVR - DHV gerichteten Zustimmungsersetzungsanträge. Zwar hat die Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerdeerwiderung im Hinblick auf die vom B e- triebsrat aufgeworfene Frage, ob die Vergütungsordnung nach MTV/VTV AVR - D HV von der DHV als einer tariffähigen Arbeitnehmerkoalition abgeschlossen worden ist (die Frage der Tariffähigkeit der DHV ist Gegenstand des beim Bu n- desarbeitsgericht anhängig en Rechtsbeschwerdeverfahrens - 1 ABR 37/16 - ) erklärt, sie beschränke die Zusti der DBV - . Die Beschränkung des Verfahrensgegenstand s durch eine teilweise Antragsrücknahme auf die Ein - und Umgruppierung in die Verg ü- tungsordnung d es MTV/VTV AVR - DBV ist jedoch unzulässig. In der Re chtsb e- schwerdeins tanz kann ein Sachantrag nach § 92 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nur mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden (vgl. BAG 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - zu B I I I 2 b der Gründe) . Der Betriebsrat hat seine Zustimmung nicht ertei lt. 2. D ie Zustimmungsersetzungsanträge , die die Ein - und Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in die Vergütungsordnung des MTV/V TV AVR - DHV zum Gegenstand haben, sind unzulässig geworden, weil die Arbeitgeberin die personelle Maßnahme, zu der sie mit ihrem Antrag die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats begehrt, nicht mehr beabsichtigt. Dadurch ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für den bislang verfolgten Z u- stimmungsersetzungsantrag entfallen. 14 15 16 - 8 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 9 - a) Das Rechtsschutzbedürfnis ver langt als Sachentscheidungsvorausse t- zung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. B ei Leistungs - und Gestaltungsklagen kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn d er Antra g- steller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 22; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 99/09 - Rn. 12 mwN) . Der Antrag eines Arbeitgebers, die Zustimmung des B e- triebsrats zu einer beabsichtigten endgültigen personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich zu ersetzen, setzt deshalb voraus, dass der A r- beitgeber die Durchführung dieser Maßnahme noch beabsichtigt. Hat er diese Absicht aufgegebe

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