8. Senat - Betriebsstilllegung - Arbeitnehmerübertragung auf Schwesterunternehmen - Sozialauswahl - Betriebsübergang
Karar Dilini Çevir:
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Mai 2015 Achter Senat - 8 AZR 409/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 I. Arbeitsgericht Reutlingen - 4 Ca 33/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden Württemberg Urteil vom 17. Januar 2013 - 21 Sa 55/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsstilllegung Übertragung von Personal auf ein Schwesterunte r- nehmen - Sozialauswahl - Betriebsübergang Bestimmung en : KSchG § 1 Abs. 2 und Abs. 3; BGB § 613a Hinweis des Senats: Teilweise P arall e l entscheidung zu - 8 AZR 618/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 409/13 21 Sa 55/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Mai 2015 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 3 - hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am B undesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Burr und Dr. Bl oe singer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 17. Januar 2013 - 21 Sa 55/12 - aufgehoben . Die Sache w ird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 1. erklärten ordentlichen Kündigungen sowie um die Frage, ob das Arbeitsverhäl t- nis der Klägerin auf die Beklagte zu 2 . übergegangen ist . Die 1970 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin war bei der Beklagten zu 1. seit 1990 al s Speditionskauffrau, zuletzt in der Sachbearbeitung für Großkunden im Sammelguteingang, beschäftigt. Ihr letztes Brutto monatsgehalt betrug 2. 881 , 66 Euro. Die Beklagte zu 1. betreibt ein Unternehmen des Speditions - und Transportgewerbes und ist Teil der - unterhielt sie Standorte in M, P und W. Die Beklagte zu 1. beschäftigte zuletzt regelmäßig 280 Mitarbeiter. Ein Betriebs rat war für ihren Betrieb in R , dem auch die Klägerin angehörte, nicht gebildet. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 4 - Bis 30. Sept ember 2010 unterhielt die Beklagte zu 1. folgende sog. - Ladungsverkehre nur einen Kunden zu verstehen sind. Diesen G e- schäftsbereich unterteilte die Beklagte zu a- dungsverkehre R adungsverkehre M - Gebietsspedition/Nahversorgung und Werksverso r- gung , worunter die Beklagte zu 1. die Abholung von Materialien von Lieferanten für einen Produktionsb e- trieb bei Umschlag an einem Kons o lidierungspunkt versteht. - Spezialverkehre mit Silofahrze u- gen, Tankfahrzeugen und Kipperfahrzeugen. - Nationale Stückgutverkehre/Systemverkehre o- runter eine besondere Art des Stückguttransports zusammengefasst wurde, bei dem von unterschiedl i- chen Mitgliedern eines Zusammen schlusses Sy s- temverkehre verschiedenartige Güter zu abgespr o- chenen Kons o lidierungspunkten verbracht und von dort wieder verteilt wurden. - Hafenverkehre Hafen P. Hier beschäftigte die Beklagte zu 1. keine Kraftfahrer . Kostenstelle. Jedem Geschäftsbereich waren ein oder mehrere Disponenten zur Planung der Verkehre zugewiesen. zu 1. zum 30. September 20 10 ein. Am 4. November 2010 veräußerte die Beklagte zu 1. durch Outsou r- cing - i- GmbH ( L). Ve r- kauft wurden Anlagevermögen und Kundenverträge, jedoch keine Fahrzeuge. Die Beklagte zu 1. und L gingen im Vertrag davon aus, dass es sich um einen Betriebsteilübergang iSd. § 613a BGB handele. In einer Anlage zum Kaufve r- trag wurden diejenigen Arbeitnehmer benannt, di e dem Speditionsbereich di e- ses Geschäftsbereichs zugeordnet gewesen sein sollen, wobei die L erklärte, in 4 5 6 7 - 4 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 5 - diese Arbeitsverhältnisse eintreten zu wollen. Sodann schlossen die Beklagte zu 1. und L mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Frachtführerleistungen durch die Beklagte zu 1. Dieses Ve r- tragsmodell ging also von einer Trennung der von L erworbenen Speditionslei s- tungen und der von der Beklagten zu 1. im Auftrag durchgeführten Frachtführe r- leistungen aus. Am 6. Dezembe r 2010 fand eine Gesellschafterversammlung der B e- klagten zu 1. statt. Gesellschafterin der Beklagten zu 1. ist die B Holding GmbH & Co. KG. Komplementärin dieser Gesellschaft ist die B Holding G mbH, die vertreten wird durch den Geschäftsführer Bö . Ausweisl ich des vorgelegten Pr o- tokolls hat die Gesellschafterversammlung beschlossen: und Beendigung des Geschäftsbetrieb e s der B I GmbH zum 31. Dezember 2010 an sämtlichen Standorten. Soweit bis zur Beendigung noch bestehender Kundenve r- träge eine Abwicklung über den 31.12.2010 hinaus no t- wendig sein sollte, ist dem im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung Rechnung zu tragen. Die Geschäftsführung wird mit der Durchführung aller hie rzu erforderlichen Maßnahmen beauftragt. Dies u m- fasst insbesondere die vorzeitige Beendigung von Ku n- denverträgen zu vertretbaren wirtschaftlichen Konditionen sowie die Beendigung der Arbeitsverhä ltnisse mit allen Mitarbeitern. Daraufhin hoben die Beklagte zu 1. und L am 10. Dezember 2010 ihren gerade geschlossenen Rahmenvertrag über die Erbringung von Frachtführe r- leistungen zum 31. Dezember 2010 wieder auf. Die L übertrug nunmehr ihre Frachtführerleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf die ebe nfalls der B - Gruppe zugehörige Beklagte zu 2. 1. ihre b e- stehenden Verträge zur Erbringung von Speditions - und Frachtführerleistungen I Dezember 20 10 auf. Auch die Spezialverkehre sollten ab dem 1. Ja nuar 2011 durch die Beklagte zu 2. durchgeführt werden. Dazu bot die Beklagte zu 1. der Beklagten zu 2. am 8 9 10 - 5 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 6 - 13. 2. am 28. Dezember 2010 annahm. D iese lautet ua. wie folgt: 1. Vorbemerkungen (1) B ist ein Unternehmen der Speditions - und Tran s- portbranche und auf nationale so wie internationale Verkehre spezialisiert. Mit Gesellschafterbeschluss vom 6.12.2010 wurde die Betriebsstilllegung von B beschlossen, woraufhin mit den größten Kunden für r- e- Einstellung der Transporte zum 31.12.2 010 abg e- schlossen wurde. (2) M wird die vorgenannten Transporte des Geschäft s- dem 1.1.2011 durchführen. Um die hierfür erforderl i- che Transportkapazität berei tstellen zu können, mi e- tet M von B , bzw. dem jeweiligen Eigentümer die bi s- r- z- ten L KW und Zug maschinen und übernimmt das di e- sem Bereich zugeordnete Fahr - und Dispos itionspe r- sonal. 3. Arbeitnehmer (1) Die Parteien gehen davon aus, dass es sich bei dem in diesem Vertrag geregelten Sachverhalt um die Übertragung von Betriebsteilen gemäß § 613a A b- s atz (1) S . 1 BGB handelt. Die Käuferin tritt daher mit Wirkung zum 01.01.2011 gemäß § 613a BGB in alle Rechte und Pflichten aus den am 01.01.2011 best e- henden Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern, die de m r- sind, ein. Diejenigen A rbeitnehmer, die diesem G e- schäftsbereich zuzuordnen sind, sind in Anlage 4 aufgeführt. Nach einem der Übernahmevereinbarung beigefügten Rahmenmietve r- trag sollte die Beklagte zu 1. laufend Kraftfahrzeuge, insbesondere Zugmasch i- nen, Sattelaufl i eger , Anhänger, Pkw und Lastkraftwagen an die Beklagte zu 2. vermieten. Dabei solle sich der Bestand an vermieteten Fahrzeugen von Monat 11 - 6 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 7 - zu Monat ändern können . In der Anlage 4 war die Klägerin unter de n diese m Geschäftsbereich zuzuordnenden Arbeitnehmern nich t aufgeführt. Dezember 2010 zum 24. Dezember 2010 an die I GmbH & Co. KG veräußert. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 teilte die Beklagte zu 1. der Klägerin mit, dass sie seit dem 1. Dezember 2010 d r- 1. erhielten ein solches Schreiben, mit dem ihnen ihre Zuordnung zu den Geschäftsbereichen mitgeteilt wurde. Die Beklagte zu 1. zeigte am 20. Dezember 2010 gegenüber der Age n- tur für Arbeit R die Entlassung von 251 der insgesamt 280 Arbeit - nehmer des dieser Anzeige mit Schr eiben vom 20. Dezember 2010. Mit zwei fast inhaltsgleichen Kündigungsschreiben, die auf den 23. Dezember 2010 datiert wurden und welche der Klägerin am 27. Dezember 2010 zugingen, kündigte die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis mit der Kläg e- rin ordentli ch zum 31. Juli 2011. Das eine Kündigungsschreiben wurde durch Einwurfeinschreiben, das zweite durch Einschreiben gegen Rückschein zug e- stellt. Vergleichbare Kündigungsschreiben erhielten alle Mitarbeiter der B e- klagten zu 1. Die in der Anlage 4 der Übernah mevereinbarung mit der Bekla g- ten zu 2. aufgeführten Arbeitnehmer erhielten jedoch zusätzlich ein Unterric h- tungsschreiben zum Betriebsübergang. Darin wurde ua. mitgeteilt, dass die B e- klagte zu 2. unwiderruflich erkläre, aus der von der Beklagten zu 1. ausge spr o- chenen Kündigung nach dem Betriebsübergang keine Rechte her zu leiten und das Arbeitsverhältnis zu den bislang bestehenden Bedingungen so weiter zu fü h- ren, als ob die Kündigung nicht ausgesprochen worden sei. Die betroffenen A r- beitnehmer sollten eine beige h- 12 13 14 15 16 - 7 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 8 - rung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. annehmen und gleichze i- tig auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB v erzichten sollten. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2011 erhob die Klägerin Kündigung s- schutzklage. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 kündigte die Beklagte zu 1. das A r- beitsverhältnis mit de r Klägerin nochmals ordentlich zum 29. Februar 2012. Auch diese Kündigung griff die Klägerin gerichtlich an. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , eine vollständige Stilllegung zum 31. Dezember 2010 habe die Beklagte zu 1. nicht beschlossen. Bereits der Stilllegungsbeschluss der Gesellschafter vom 6. Dezember 2010 sei wide r- sprüchlich. Im Schreiben vom 17. Dezember 2010 werde dann mitgeteilt, eine - und Zuständigkeitsbereiche sei notwendig, ohne von einer Einstellung des Betriebs zu sprechen. Die Beklagte zu 1. habe auc h nach Ende 2010 noch Frachtaufträge ausgeführt. Der Übergang von 143 Arbeitnehmern auf die Beklagte zu 2. sowie von 85 auf die L und der Ra h- menmietvertrag mit der Beklagten zu 2. spr ä che n gegen eine vollständige Stil l- legung. In Wahrheit habe es sich um ei nen Betriebs - , jedenfalls aber um einen Betriebsteilübergang auf die Beklagte zu 2. gehandelt. Daher sei ihr Arbeitsve r- hältnis zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Die von der Beklagten zu en verschied e- nen Geschäftsbereichen sei teils zufäl lig, teils willkürlich erfolgt. Jedenfalls sei eine Sozialauswahl erforderlich gewesen, die nicht stattgefunden habe. Auch die Massenentlassungsanzeige sei fehlerhaft gewesen. Soweit für die Revision von Bedeutung hat die Klägerin zuletzt bea n- tragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. nicht durch die per Einwurf - einschreiben zugegangene ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. vom 23. Dezember 2010 mi t Wirkung zum 31. Juli 2011 beendet werde, 17 18 19 20 - 8 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 9 - 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. nicht durch die per Ei n- schreiben mit Rückschein zugegangene ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. vom 23. Dezember 2010 mi t Wirkung zum 31. Juli 2011 beendet werde, 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1 . vom 28. Juli 2011 zum 29. Februar 2012 ende, 4. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 . seit 1. Januar 2011 ein ungekündi g- tes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des A r- beitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagte n zu 1 . bestehe. Die Beklagten haben die Abweisun g der Klage beantragt. Zur Begrü n- dung hat die Beklagte zu 1. darauf verwiesen, unternehmerisch entschieden zu haben, selbst keine operativen Tätigkeiten mehr durchzuführen. Während sich nach dem Gesellschafterbeschluss vom 6. Dezember 2010 die Möglichkeit e i- zu 2. ergeben habe, sei es für den Restbetrieb bei der beschlossenen Stilll e- gung geblieben. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1. noch bis in den April 2011 hinein Auft räge zur Reduzierung von Leer fahrten angenommen habe. Diese Aktivitäten hätten in der Größenordnung von einem Prozent des bisherigen Umsatzes gelegen. Die Geschäftsbereiche seien durch die Bildung von Profitcentern mit eigenen Kostenstellen klar gegeneinan der abgegrenzt gewesen. Im Falle von Unterbeauftragungen anderer Geschäftsbereiche sei eine Verrechnung zwischen den Kostenstellen erfolgt. Die Zuordnung der A r- beitnehmer zu den einzelnen Geschäftsbereichen sei daher nicht willkürlich e r- folgt. Sofern es s um einen Betriebs(teil - )übergang gehandelt habe, müsse von einer vollständ i- gen Stilllegung des Betriebs der Beklagten zu 1. ausgegangen werden. Nach dem 30. April 2011 seien nur noch wenige Mitarb eiter mit Abwicklungsaufgaben betraut gewesen. Anfang Mai 2011 sei auch das letzte Fahrzeug des Standorts R zum Verkauf gestellt worden. 21 22 - 9 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 10 - Das Arbeitsgericht hat die Kündigungen zum 31. Juli 2011 für unwir k- sam gehalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. A uf die Berufung der B e- klagten zu 1. hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegeb e- nen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Den gesamten Betrieb der Beklagten zu 1. könne die Beklagte zu 2. auch in A nsehung des Übernahmevertrages vom 13./28. Dezember 2010 nicht übernommen haben, da Gegenstand des Übernahmevertrages nicht die Geschäftsbereiche gewesen seien. Dem entspreche es, dass die Beklagte zu 2. lediglich 113 von 280 Mitarbeitern und 124 von 252 Lkw übernommen habe. Von einer Wahrung der wirtschaftlichen Einheit könne daher nicht gesprochen werden. Auch ein l- die Beklagte zu 2. liege nicht vor. Organisatorisch selbständige Einheiten stellten die von der Beklagten zu 1. geführten Geschäftsbereiche nicht dar. Der Geschäftszweck aller Geschäftsbereiche sei bei der Beklagten zu 1. die Erbringung von Fuhrdienstleis tungen aller Art gewesen. Die Aufteilung in Profitcenter habe der Klärung von Kosten - und Ertragsstrukturen gedient. Dies sei für die Annahme abgrenzbarer Betriebsteile jedoch ohne Belang , z u- mal bei der Beklagten zu 1. jeder Fahrer grundsätzlich in der Lag e gewesen sei, jedes Fahrzeug jedes Geschäftsbereichs ohne zusätzliches Anlernen zu b e- herrschen. In Ermangelung abgrenzbarer Betriebsteile scheide daher auch ein Betriebsteilübergang aus. 23 24 25 - 10 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 11 - Bei Ausspruch der Kündigung am 23. Dezember 2010 habe die erns t- haft e Stilllegungsabsicht der Beklagten zu 1. noch bestanden. Diese werde auch nicht dadurch widerlegt, dass nach Kündigungsausspruch noch einzelne Aufträge zur besseren Auslastung bis zur endgültigen Stilllegung angenommen worden seien. B. Dem folgt der Sena t im Ergebnis nicht. I. Die Revision ist zulässig. Sie ist gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG statthaft, nachdem sie das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2013 - 21 Sa 55/12 - zugelassen hat. Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und genüg t insoweit den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG. II. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht von einer Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Bei den beiden Kündigungsschreiben der Beklagten zu 1. vom 23. Dezember 2010, die fast identisch formuliert sind und auf unterschiedliche n Wege n zugestellt wurden, handelt es sich um eine Kündigung. Auch wenn die Klägerin aus prozessualer Vorsicht beid

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