Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 564/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 30. Januar 2014 - 38 Ca 13267/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 5. August 2014 - 16 Sa 482/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: A ltersteilzeit im Blockmodell - k eine Anpassung des Arbeitsentgelts bei tariflichen Entgelt erhöhungen in der Freistellungsphase - Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern - Verstoß gegen den Gleichheit s- satz des Art. 3 Abs. 1 GG Tarifvertrag zur Fö rderung von Altersteilzeit für die Arbeitnehmer ve r- schiedener Unterneh men des DB Konzerns (KonzernAtzTV) in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung § 1 und Abs. 2; Einmalzahlungs - T arifvertrag 2013 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Nac h- wuchskräfte der Unternehmen der FGr - TVe bzw. funktionsspezifischen Tarifverträge, DB Systel GmbH und DB kationstechnik GmbH ( Einmalz - TV 2013) § 1; GG Art. 3 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 564 /14 16 Sa 482/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Januar 2016 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neu nte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Kranzu sch und die ehrenamtliche Richter in Pielenz für R echt erkannt : - 2 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 5. August 2014 - 16 Sa 482/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine tarifliche Einmalzahlung und weit e- res Entgelt aufgrund einer Tariferhöhung zustehen. Die Parteien vereinbarten am 26. Juni 2009 Altersteilzeit im Blockm o- de l l mit einer Arbeitsphase vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2012 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum 30. Juni 2015 nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) und des T arifvertrags zur Förderung von Alter s- teilzeit für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernAtzTV) in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Dieser Tarifvertrag enthält unter § 5 folgende Regelung zum Arbeitsentgelt: Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer der Alterstei l- zeitarbeit das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeita r- beit nach Abs. 2 sowie eine Aufstockungszahlung nach Abs. 3. (2) a) Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit während der Arbeitsphase setzt sich abwe i- chend von den übrigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zusammen aus jeweils 50 v.H. aa) des Monatstabellenentgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltb e- standteile (ohne Mehrarbeit), das der A r- beitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeitsleistung bei bisheriger Arbeitszeit 1 2 - 3 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 4 - im jeweiligen Entgeltabrechnungszei t- raum erhalten hätte, b) Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit während der Freistellungsphase setzt sich a b- weichend von den übrigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbei t- nehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zusammen aus jeweils 50 v.H. aa) des Monatstabellenentgelts und der in Monatsbeträg en festgelegten Entgeltb e- standteile (ohne Mehrarbeit), das der A r- beitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeitsleistung im Monat der Feststellung des Regelarbeitsentgelts gemäß Alter s- teilzeitgesetz erhalten hätte. Mindestens jedoch besteht Anspruch a uf das inne r- halb der Arbeitsphase erarbeitete durc h- schnittliche Wertguthaben, c) Wird die Altersteilzeit gemäß § 4 Abs. 1 auße r- halb des Block zeit modells vereinbart, erfolgt die Berechnung des A rbeit sentgelts durchg e- hend nach Buchst. a. Der Kläger erhielt eine Vergüt ung nach der Entgeltgruppe 605. Das Tarifentgelt dieser Entgeltgruppe betrug a b 1. Januar 2012 monatlich 2.811,72 Euro brutto und ab 1. Mai 2013 monatlich 2.896,07 Euro brutto. Der Einmalzahlungs - T arifvertrag 2013 für Arbei tnehmerinnen und A r- beitnehmer sowie Nachwuchskräfte der Unternehmen der FGr - TVe bzw. funkt i- onsspezifischen Tarifverträge, DB Systel GmbH und DB Kommunikationstech - nik GmbH (Einmalz - TV 2013) enthält ua. folgende Regelungen: § 1 Einmalzahlung für Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer, die im April 2013 vom Geltungsb e- reich eine s der FGr - TVe bzw. funktionsspezifischen Tarifverträge , des MTV DB Telematik, MTV DB Kommunikationstechnik oder MTV DB Systel erfasst 3 4 - 4 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 5 - sind, erhalten mit der Entgeltzahlung für M ai 2013 für den Zeitraum Januar bis April 2013 eine Einmalza h- lung in Höhe von 500,00 E UR . (4) Arbeitnehmer in Altersteilzeit arbeit erhalten die Ei n- malzahlung nach Abs. 1 nach folgenden Grundsä t- zen: a) Im Blockzeitmodell: Während der Arbeitsphase gelten Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 sinngemäß. Während der Fre i- stellungsphase besteht kein Anspruch. b) Außerhalb des Blockzeitmodells: Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 gilt sinngemäß. Mit seiner am 10. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf d ie hälftige Einmalzahlung iHv. 250,00 Euro brutto und die Verg ütungsdifferenz iHv. 50 vH der Tariferhöhung für die Monate Mai bis August 2013 iHv. monatlich 42,18 Euro brutto geltend ge macht. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 12. September 2012 ( - 4 Sa 1380/12 - ) hat er die Auffassung vertreten, ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch ne h- me, erarbeite in der Arbeit sphase ein Zeitguthaben und kein Entgeltguthaben. Er sei daher so zu behandeln, als hätte er in der Freistellungsphase - im reduzierten Umfang - seine Arbeitsleistung erbracht . Daher nehme er an Tari f- erhöhungen teil. Zudem verstießen § 5 Abs. 2 Buchst. b D oppelbuchst. aa Konz ernAtzTV und § 1 Abs. 4 Buchst. a Einmalz - TV 2013 gegen das aus § 4 Abs. 1 TzBfG folgende Diskriminierungsverbot , das teilzeitbeschäftigte Arbei t- nehmer schütze . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 418,72 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5 6 - 5 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 6 - Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, ein Anspruch des Klägers auf Einmalzahlung sei ausdrücklich d urch § 1 Abs. 4 Buchst. a Einmalz - TV 2013 ausgeschlossen. Ein Anspruch auf tarifliche Entgelt erhöhung best ehe ebenfalls nicht. § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV schließe einen solchen Anspruch aus. Diese Tarifnormen ve r- stießen weder gegen den allgemeinen Gleichheitssa tz noch gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren we i- ter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat weder A n- spruch auf ein erhöhtes Entgelt in der Freistellungsphase noch auf eine tarifl i- che Einmalzahlung nach dem Einmalz - TV 2013. I. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weitere Vergütung iHv. jeweils 42,18 Euro brutto für die Monate Mai bis August 2013 besteht nicht. G e- genstand des Rechtsstreits ist allein das Arbeitsentgelt während der Freiste l- lungsphase nach § 5 Abs. 2 Buchst. b Konz ern AtzTV . W eitere Aufstockung s- zahlungen nach § 5 Abs. 3 Konz ern AtzTV verlangt der Kläger nicht . 1. Nach § 4 der Altersteilzeitvereinbarung iVm. § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV erhält der Kläger in der Freistellun gsphase als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit abweichend von den übrigen tarifve r- traglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zum KonzernAtzTV jeweils 50 vH des Monatst a- bellenentgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile 7 8 9 10 11 - 6 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 7 - (ohne Mehrarbeit), das der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeit s- leistung im Monat der Feststellung des Regelarbeitsentgelts gemäß Alt TZG e r- halten hätte. Mindestens jedoch besteht ein Ansp ruch auf das innerhalb der Arbeitsphase erarbeitete durchschnittliche Wertguthaben. Mit dieser Regelung werden Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von tariflichen Vergütungsä n- derungen ausgenommen , die nach dem ersten Monat der Freistellungsphase wirksam werden . Dieses Auslegungsergebnis wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. 2. Der Hinweis des Klägers auf die Urteile des Senats vom 22. Mai 2012 ( - 9 AZR 423/10 - ) und vom 22. Juli 2014 ( - 9 AZR 946/12 - ) hilft ihm nicht we i- ter. Diese n Entscheidungen lagen andere Sachverhalt e zugrunde , die Vorschri f- ten des KonzernAtzTV fanden keine Anwendung und die Altersteilzeitarbei t- nehmer im Blockmodell waren von Tariferhöhungen nicht ausgenommen . 3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt d iese r Ausschluss von Altersteilzeitarbeitnehmer n im