9. Senat - Urlaubsentgelt - Arbeitszeitänderung - unstete Entgeltbestandteile
Karar Dilini Çevir:
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 52/09 8 Sa 318/08 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Februar 2010 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer, die Richterin am - 2 - 9 AZR 52/09 - 3 - Bundesarbeitsgericht Gallner sowie den ehrenamtliche Richter Furche und die ehrenamtliche Richterin Pielenz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landes-arbeitsgerichts München vom 11. November 2008 - 8 Sa 318/08 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits-gerichts München vom 15. Februar 2008 - 2a Ca 12208/07 - teilweise abgeändert und die Beklagte ver-urteilt, an den Kläger 137,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz auf einen Betrag in Höhe von 85,32 Euro seit dem 1. Februar 2007 und auf einen Betrag in Höhe von 51,80 Euro seit dem 1. April 2007 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurück-gewiesen. Die Revision des Klägers wird im Übrigen zurück-gewiesen. Der Kläger hat die Kosten der ersten Instanz zu 76,36 % und die Beklagte zu 23,64 % zu tragen. Der Kläger hat die Kosten der zweiten Instanz zu 73,47 % und die Beklagte zu 26,53 % zu tragen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu 12,53 % und die Beklagte zu 87,47 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung des Urlaubsentgelts. Der Kläger ist bei der Beklagten, die den Flughafen München betreibt, seit Oktober 1977 als Arbeiter im Bodenverkehrsdienst in Teilzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Verein-barung seit dem 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (im 12- 3 - 9 AZR 52/09 - 4 - Folgenden: TVöD) vom 13. September 2005 in der Fassung vom 1. August 2006 Anwendung. Die Arbeitnehmer im Bodenverkehrsdienst der Beklagten arbeiten im Schichtbetrieb. Es findet jährlich zweimalig ein Flugplanwechsel statt. Dabei können sich die Schichten und damit die wöchentlichen Arbeitszeiten ver-ändern. Die Schichten „vergibt“ die Beklagte vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats an die Arbeitnehmer nach dem Senioritätsprinzip. Die Wochen-arbeitszeit des Klägers betrug bis zum 31. Oktober 2006 durchschnittlich 22,5 Stunden. In der schriftlichen Arbeitszeitvereinbarung vom 20. Oktober 2006 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2006 eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 19 Stunden und in der schriftlichen Arbeitszeitvereinbarung vom 11. Dezember 2006 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2007 eine wöchentliche Arbeitszeit von durch-schnittlich 17,5 Stunden. Der Kläger befand sich in den Monaten November 2006 und Januar 2007 jeweils vier Tage im Urlaub. Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts berücksichtigte die Beklagte keine unsteten Entgeltbestandteile iSv. § 21 Satz 2 TVöD. Der Kläger bat die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 2007 unter Hinweis auf den im November 2006 und Januar 2007 genommenen Urlaub um Überprüfung und gegebenenfalls Auszahlung der noch ausstehenden Entgelt-bestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt seien. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 1. Juni 2007 ab. § 21 TVöD in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung lautet: „§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenent-gelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monats-beträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausge- 3456- 4 - 9 AZR 52/09 - 5 - nommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vor-gesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahres-sonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23. Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3: 1. Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnitts-berechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt. 2. Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fort-zahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte zustehenden Beträge bei der Ermittlung des Durch-schnitts nach Satz 2 unberücksichtigt. 3. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer all-gemeinen Entgeltanpassung ein, ist die/der Be-schäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums ein-getreten.“ Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden nach § 21 TVöD auch für den im November 2006 und im Januar 2007 genommenen Urlaub unstete Entgelt-bestandteile zu. Die Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 bedeute nicht, dass als Referenzzeitraum sozusagen „null Monate“ zugrunde zu legen seien, wenn zwischen der Arbeitszeitänderung und dem Urlaub kein voller Monat liege. 7- 5 - 9 AZR 52/09 - 6 - Mit seiner der Beklagten am 12. September 2007 zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung des Durchschnittslohns gemäß § 21 TVöD die letzten drei Monate als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, unabhängig davon, ob sich die Monatsarbeitszeit des Klägers in diesem Zeitpunkt ändert. Zuletzt verlangt er nach teilweiser Rücknahme seines ursprünglichen Zahlungsantrags in Höhe von 220,04 Euro brutto nur noch Zahlung von insgesamt 156,76 Euro brutto (für November 2006 85,32 Euro brutto und für Januar 2007 71,44 Euro brutto). Den Feststellungsantrag hat er in der Berufungsinstanz zurückgenommen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 156,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die durch das Arbeitsgericht zugelassene Berufung des Klägers zurück-gewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter und begehrt nunmehr Zinsen aus 85,32 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2006 und aus 71,44 Euro brutto seit dem 1. Februar 2007. Entscheidungsgründe A. Die Revision des Klägers ist bis auf einen Teil der Zinsforderung be-gründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den im November 2006 und im Januar 2007 genommenen Urlaub Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsentgelts, welches auch die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile umfasst. Daraus errechnet sich ein von der Beklagten noch zu zahlender Betrag in Höhe von insgesamt 137,12 Euro brutto. 89101112- 6 - 9 AZR 52/09 - 7 - I. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 26 Abs. 1 Satz 1, § 21 Satz 2 TVöD Anspruch auf Zahlung eines restlichen Entgelts für die vier im November 2006 genommenen Urlaubstage in Höhe von 85,32 Euro brutto. Für die vier im Januar 2007 genommenen Urlaubstage besteht der Anspruch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1, § 21 Satz 2 TVöD iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 51,80 Euro brutto. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach den nicht an-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der TVöD Anwendung. 2. Der Kläger hat nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD gegen die Beklagte Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während der Freistellung von der Arbeit zu Erholungszwecken an jeweils vier Tagen im November 2006 und Januar 2007. Gemäß § 21 Satz 1 TVöD werden ua. im Fall des erteilten Erholungs-urlaubs das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen fest-gelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die Zahlung dieser Vergütungs-bestandteile ist vorliegend nicht Streitgegenstand, sondern die Berück-sichtigung der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile nach § 21 Satz 2 TVöD. Diese werden als Durchschnitt auf Basis der dem maß-gebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3. Hinsichtlich dieser nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgelt-bestandteile gilt nach § 21 Satz 2 TVöD zwar auch das in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG normierte Referenzprinzip, allerdings wird der Referenzzeitrau

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