1 StR 239/16 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
ECLI:DE:BGH:2016:140616B1STR239.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 239/16 vom 14. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchter Erpressung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. Ju n i 2016 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stuttgart vom 21. Dezember 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten w ird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versu chter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der B e- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist s ie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2016 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 8) war der Angeklagte vom Landgericht Stuttgart am 1. September 2010 erstmals rechtskräftig wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wo r- den, weil er im Juli 2009 die M . AG mit der Drohung einer Weitergabe von vier Millionen Datensätzen von Bankkunden, die er währen d seiner Tätigkeit als selbständiger Softwareberater bei dieser Bank entwendet hatte, zur Zahlung eines Betrags von 201 Millionen Euro nötigen wollte. Da der Angeklagte identifiziert und festgenommen werden konnte, kam es zur gefo r- derten Zahlung jedoch nic ht. Aus der Untersuchungshaft heraus hatte sich der Angeklagte ab Oktober 2010 erneut über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolglos an die Bank r- rag zu fordern, der aus Sicht des Angeklagten Landgericht Stuttgart am 31. Januar 2012 wegen versuchter Erpressung rechtskräftig zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (UA S. 10). Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 15. Mai 2014 forderte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgericht s im Rahmen der verfa h- rensgegenständlichen Tat ab 29. Juli 2014 wiederum durch mehrfache Schre i- ben sowie E - Mai ls von der M. AG jeweils mit einer Frist bis zum 8. September 2014 nochmals die Zahlung eines Gesamtpreises von ne u- nundzwanzig Millionen Euro zum Erwerb der Presse - , Buch - und Filmrechte mit dem Arbeitstit die Entwendung der vier Millionen Kundendatensätze nicht an die Öffentlichkeit zu bringen. Die Vertreter der Bank nahmen die Schreiben des Angeklagten 2 3 4 - 4 - ernst, zu einer Zahlung seitens der Bank kam es jedoch n ach Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden auch in diesem Fall nicht. Die Bank teilte dem Ang e- klagten mit Schreiben vom 3. September 2014 mit, dass sie keinerlei Zahlungen an ihn leisten werde, so dass sein Erpressungsvorhaben gescheitert war. Das Lan dgericht geht - dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - davon aus (UA S. 34 ff.), dass die Schuldfähigkeit des Angeklagte n bei der Tat weder aufgehoben noch wesentlich vermindert gewesen sei. Es legt für die zu bestimmende Rechtsfolge den Strafrahme n der besonders schweren Erpre s- sung zu Grunde und mildert diesen wegen des vertypten Milderungsgrunds des Versuchs. II. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch; ergänzend verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragss chrift des Generalbundesanwalts. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist aber rechtsfehlerhaft. Die Ausführungen zur Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten und zur Strafrahmenwahl halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den vom sachverständig beratenen Landgericht zur Schuldf ä- higkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen leidet dieser zum einen an hyperthymen Persönlichkeitseigenschaften. Diese zeigten sich d

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