1 StR 78/05 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 78/05 vom 21. Juli 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Landshut vom 19. Oktober 2004 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Angeklagten haben bis Anfang 2001 zahlreiche Anlagebetrügereien mit einem Gesamtschaden von über einer halben Million DM begangen. Deshalb wurde der Angeklagte G. unter Einbeziehung der Strafen aus mehreren, zum Teil einschlägigen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklagte Z. zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die unausgeführte Sachrüge und eine identische Verfahrensrüge gestützten Revisionen sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auszuführen ist dies nur hinsichtlich der Verfahrensrüge, mit der eine nicht in der gebotenen Weise kompensierte Verfahrensverzögerung i. S. d. Art. 6 MRK geltend gemacht wird. - 3 - 1. Die den Angeklagten im Sommer 2001 bekannt gewordenen polizeili-chen Ermittlungen, die über 100 Geschädigte einzubeziehen hatten, waren, so auch die Revision, "zügig und konzentriert". Mit der Vorlage des polizeilichen Schlussberichts bei der Staatsanwaltschaft im Juni 2002 sei das Verfahren zwar anklagereif gewesen, jedoch bis zur Anklageerhebung im Februar 2004 "schlicht unbearbeitet" geblieben. Die Annahme, mit Eingang eines polizeilichen Schluss-berichts könne schon Anklagereife vorliegen, verkennt die Funktion der Staats-anwaltschaft. Sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens (vgl. hierzu zusammen-fassend Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 163 Rdn. 3 m. w. N.) und hat nicht nur einen Polizeibericht in eine Anklage umzuformulieren, sondern jedenfalls die Ermittlungsergebnisse umfassend in tatsächlicher Hinsicht auf ihre Tragfähigkeit zu überprüfen, wo nötig, ergänzende Ermittlungen zu veranlassen und das Er-mittlungsergebnis rechtlich zu bewerten. Bei einer, wie hier, umfangreichen und komplexen Wirtschaftsstrafsache (planmäßige Verschleierung des kriminellen Vorgehens, viele Geschädigte, nicht geständige Beschuldigte) hat all dies be-sonderes Gewicht (vgl. zusammenfassend Laue, Jura 2005, 89, 93 m. w. N.). Auch wenn sich ein Prüfungsergebnis, wonach die polizeilichen Ermittlungen nicht ergänzungsbedürftig sind, meist nicht in den Akten niederschlägt, ist gleichwohl auch in der Rückschau nicht Anklagereife schon mit Vorlage des po-lizeilichen Schlussberichts anzunehmen. 2. Anklage hätte zu diesem Zeitpunkt aber ohnehin nicht erhoben werden können, da die Beschuldigten melderechtlichen Pflichten nicht nachgekommen und daher unbekannten Aufenthalts waren. Die Staatsanwaltschaft erwirkte Haftbefehle; erst im November 2002 (Z. ) bzw. Dezember 2002 (G. ) konnte der jeweilige Aufenthaltsort ermittelt werden, so dass die Haftbe-fehle letztlich nicht vollzogen (Z. ) bzw. außer Vollzug gesetzt (G. ) wurden. Bis dahin lag also nicht Anklagereife vor, sondern Einstellungsreife ent- - 4 - entsprechend § 205 StPO (vgl. Meyer-Goßner aaO § 205 Rdn. 4 m. w. N.). Ein Verfahren, in dem Haftbefehle erwirkt und die zuvor unbekannten Aufenthaltsor-te der Beschuldigten ermittelt werden, bleibt nicht "schlicht unbearbeitet", son-dern wird sachgerecht betrieben. 3. Da es zu den Tatvorwürfen keiner weiteren Ermittlungen bedurfte, wäre aber, so die Revision, jedenfalls im Januar 2003 "ohne weiteres" anzuklagen gewesen. Statt dessen hat die Staatsanwaltschaft zunächst Akteneinsichtsgesu-che erfüllt, erst das eines Rechtsanwalts aus Essen, der mehrere Geschädigte vertrat und sich zuvor intensiv um die Akten bemüht hatte, dann das eines Ver-teidigers der Angeklagten Z. aus München. Es ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, sondern Erfül-lung rechtsstaatlicher Gebote, wenn die Staatsanwaltschaft nicht "ohne weite-res" anklagt, sondern zunächst solchen Informationsbegehren nachkommt. Die Beachtung der Opferbelange ist Teil der zentralen rechtsstaatlichen Aufgaben des Strafverfahrens (vgl. BGH NJW 2005, 1519, 1520 m. w. N.). Hier-zu gehört auch Akteneinsicht für einen Geschädigtenanwalt (§ 406e Abs. 1 StPO). Auch der Rahmenbeschluss der Europäischen Union über die Stellung des Opfers im Strafverfahren vom 15. März 2001 (ABlEG Nr. L 82/1 ff.; zu des-sen Bedeutung für das nationale Recht vgl. EuGH Urteil vom 16. Juni 2005 - C - 105/03) hebt den Informationsanspruch des Opfers hervor, vgl. vor Art. 1 Abs. 8 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1. Akteneinsicht für einen Verteidiger (§ 147 StPO) ist eine Konkretisierung des gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG NJW 1994, 3219, 3220; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 3. Aufl. Rdn. 108 jew. m. w N.). - 5 - 4. Auch die von der Revision ebenfalls hervorgehobene konkrete Dauer der Akteneinsicht führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis. a) Die Akten wurden dem Geschädigtenvertreter am 3. Februar 2003 für drei Tage übersandt, die interne Wiedervorlagefrist der Staatsanwaltschaft be-trug einen Monat; nachdem die Akten nicht eingingen, wurde diese interne Frist wiederholt verlängert. Erstmals im April rief der Staatsanwalt bei dem Rechtsan-walt an, nachdem dieser am 7. April bei der Staatsanwaltschaft angefragt hatte, wo der Angeklagte einsitze, obwohl der Haftbefehl ausweislich der dem Rechts-anwalt vorliegenden Akten außer Vollzug gesetzt war (vgl. oben 2). Zwischen Mai und Juli 2003 mahnte die Staatsanwaltschaft die Aktenrückgabe mehrfach an, bis ihr die Akten Mitte Juli schließlich wieder vorlagen. b) Es ist schon zweifelhaft, inwieweit es statthaft ist, die genannte Verfah-rensrüge auch auf dieses Geschehen zu stützen. Aus § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO folgt, dass dem Verletzten im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Engelhardt in KK 5. Aufl. § 406e Rdn. 5; Burhoff aaO Rdn. 106) auch dann Akteneinsicht gewährt werden kann, wenn dies voraussehbar zu erheblicher Verfahrensverzögerung führt (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 406e Rdn. 14). Entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts, ist dies unanfechtbar, § 406e Abs. 4 Sät-ze 1 und 3 StPO. Entscheidet der Staatsanwalt, kann eine richterliche Entschei-dung herbeigeführt werden - dies ist offenbar nicht geschehen -, die ebenfalls unanfechtbar ist, § 406e Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO i. V. m. § 161a Abs. 3 Satz 4 StPO. Für unanfechtbar erklärte Entscheidungen unterliegen nicht der Kontrol-le des Revisionsgerichts, § 336 Satz 2 StPO (vgl. auch BGH NJW 2005, 1519, 1520 m. w. N). Angesichts dessen ist fraglich, ob das Vorbringen, die Verfah-rensverzögerung durch Akteinsicht für den Geschädigtenvertreter sei wegen - 6 - ihrer Erheblichkeit rechtsstaatswidrig, zu einer Überprüfung sämtlicher Details im Zusammenhang mit der Akteneinsicht durch das Revisionsgericht führen kann. c) Letztlich kann dies aber offen bleiben, da sich aus den in Rede stehen-den Umständen ohnehin kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ergibt. Die Revision hebt hervor, dass dem Geschädigtenvertreter die Akten nur für drei Tage übersandt worden seien. Hätte die Staatsanwaltschaft nur "nachdrücklich" agiert, hätte diese Akteneinsicht "innerhalb zwei Wochen durchgeführt werden können". Der Senat kann alledem nicht folgen. (1) Mit der ursprünglichen Frist von drei Tagen für die Akteneinsicht hat die Staatsanwaltschaft diese Frist nicht im Wesentlichen unabänderbar verbind-lich festgelegt, so dass ihre Überschreitung ohne weiteres dem Beschleuni-gungsgebot zuwiderliefe. Es gibt keine ausdrücklichen Regelungen über den einem Geschädigtenvertreter (oder Verteidiger) zuzubilligenden Zeitraum für Akteneinsicht (vgl. Burhoff aaO Rdn. 107). Es ist daher ein an der grundsätzli-chen Bedeutung der Akteneinsicht (vgl. oben 3.) ebenso wie an den Umständen des Einzelfalls orientierter angemessener Zeitraum zuzubilligen, wobei insbe-sondere auch der - hier von der Revision nicht konkret mitgeteilte, ersichtlich aber nicht geringe - Aktenumfang von Bedeutung ist (vgl. BGH b. Herlan MDR 1955, 530; Burhoff aaO Rdn. 108). Hieran gemessen erscheint es fraglich, ob die dem Geschädigtenvertreter für die Akteneinsicht nur zugebilligten drei Tage noch als hinlänglich gewertet werden könnten. Jedenfalls ist die durch die inter-nen Verfügungen vorgenommene Fristverlängerung im Ansatz keine rechts-staatswidrige Verfahrensverzögerung, sondern eher die Korrektur eines zu knapp bemessenen Zeitraums. - 7 - (2) Der Senat braucht, zumal angesichts des fehlenden Vortrags zum da-maligen Aktenumfang, nicht darüber zu befinden, welcher konkrete Zeitraum hier für die Akteneinsicht angemessen gewesen wäre. Dies ändert jedoch nichts dar-an, dass der Geschädigtenvertreter, wie seine Anfrage vom April 2003 (vgl. o-ben 4a) belegt, die Akten längere Zeit jedenfalls n

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