BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 404/01 vom 12. März 2002 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandl ung vom 7. Mrz 2002 in der Sitzung am 12. Mrz 2002, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin in der Verhandlung, Justizamtsinspektor bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Kiel vom 19. Juli 2001 a) im Fall II. 1 der Urteilsgrnde im Schuldspruch dahin ge n - dert, daß der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von B e - tubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betubungsmitteln schuldig ist, b) in den Fllen II. 2 und 3 der Urteilsgrnde sowie im gesa m - ten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Festste l - lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betubung s - - 4 - mitteln (Fall II. 1 der Urteilsgrnde) sowie wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichfhren einer Schußwaffe" in zwei Fllen (Flle II. 2 und 3 der Urteilsgrnde) zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall von 460 DM ang e - ordnet. Die auf die Rge der Verletzung materiellen Rechts gesttzte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Im Fall II. 1 der Urteilsgrnde hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch gendert. Nach den Feststellungen erwarb und besaß der Angeklagte 125 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von insgesamt 9,37 Gramm, das er - wie b e - absichtigt - zur Hlfte selbst verbrauchte und zur Hlfte in kleinen Teilmengen gewinnbringend weiterverußerte. Der fr den Weiterverkauf bestimmte Anteil blieb somit unter dem Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC. Der Angeklagte hat sich deshalb wegen des unerlaubten Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben gemß § 29 A bs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; Weber, BtMG § 29 a Rdn. 147). Der Erwerb der zum Weiterverkauf bestimmten Tei l - menge hat als Teilakt des unerlaubten Handeltreibens keine selbstndige B e - deutung. Der Erwerb der Eigenverbrauchsmenge wird von dem Verbreche n - statbestand des unerlaubten Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrngt (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3). § 265 StPO steht der Schuldspruchnderung nicht entgegen, da sich der gestndige Angeklagte nicht anders als geschehen htte verteidigen können. - 5 - 2. In den Fllen II. 2 und 3 der Urteilsgrnde hlt die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betubungsmitteln rechtlicher Überprfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte bei dem Lieferanten "M. " fr den Haschischhndler S. auf dessen Bitte jeweils ein Kil o - gramm Haschisch, das er mit von diesem zuvor erhaltenem Geld bezahlte und nach Erhalt ohne Aufschlag sofort an S. weitergab, der in einem Pkw wartete. Gleichzeitig kaufte er 150 Gramm (Fall II. 2 der Urteilsgrnde) bzw. 670 Gramm (Fall II. 3 der Urteilsgrnde) Haschisch fr sich selbst. Wegen des Groûeinkaufs verringerte sich der Einkaufspreis des vom Angeklagten fr eigene Zwecke erworbenen Haschisch, das berwiegend zum Verkauf in kleinen Mengen, teilweise aber auch zum Eigenkonsum bestimmt war, von 4,80 DM/Gramm auf 4,10 DM/Gramm. Dieses Haschisch lagerte und verkaufte der Angeklagte in seiner Wohnung. Im Wohnzimmer verwahrte er unter dem Sofa eine geladene Gaspistole, bei der das Gas nach vorne durch den Lauf austrat. Um an die Schuûwaffe zu gelangen, muûte "das Sofa hochgekippt werden" (UA S. 15). Im Fall II. 2 de