ECLI:DE:BGH:2019:190619B5STR167.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 167/19 vom 19. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 20 19 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlosse n: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 7. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Ein- ziehung des Wer als G esamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit besonders sch werer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagte n hat ledig- lich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. a) Ihr liegt folgendes Verfahrensgesche hen zugrunde: Der Angeklagte wurde am 5. Juni 2018 als Beschuldigter von der Polizei zur verfahrensgegenständlichen Tat vernommen. Nach Belehrung und Eröff- nung des Tatvorwurfs verlangte er, mit seinem Rechtsanwalt reden zu können . Daraufhin wurde die Vernehmung unterbrochen, und einer der Vernehmungs- beamten versuchte vergeblich, den benannten Rechtsanwalt telefonisch zu er- reichen. Dem Angeklagten wurde sodann ermöglicht, seinen Vater anzurufen, der den Rechtsanwalt in Kenntnis setzen sollte. Auf die Frage, ob er nun Anga- ben zur Sache m achen wolle, erklärte der Angeklagte, er sage nur, dass er es nicht gewesen sei und nichts davon wisse. Auf weitere Nachfragen und Vorhalt von Ermittlungsergebnissen erfolgte eine ausführliche Vernehmung, in welcher der Angeklagte seine Tatbeteiligung wi e auch in der Hauptverhandlung wei- ter bestritt, daneben aber Angaben machte. In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung der Verwertung der Angaben der Vernehmungsbeamten wider- sprochen. b) Die Revision rügt unter anderem den fehlenden Hinweis der Vern eh- mungsbeamten auf den anwaltlichen Notdienst. Ferner habe nach Unterbre- chung der Vernehmung eine weitere Belehrung über das Recht auf Verteidiger- konsultation erfolgen müssen. Die Rüge hat keinen Erfolg. aa) Ein Verstoß gegen das Gebot, auf den anwaltlic hen Notdienst hinzu- weisen (§ 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 4 StPO) liegt nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat bereits unter Geltung der alten Fassung von § 136 Abs. 1 StPO, in der das Hinweisgebot noch nicht ausdrücklich normiert 2 3 4 5 6 7 - 4 - war, einen Hinweis auf den anwaltlichen Notdienst für entbehrlich gehalten, wenn der Beschuldigte bereits einen bestimmten Rechtsanwalt als Verteidiger benannt hatte (BGH, Beschluss vom 11. August 2005 5 StR 200/05, BGHR StPO § 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 8). In diesem Fall beschränke sich für die Ermittlungsbehörden das Gebot, bei der Kontaktaufnahme mit einem Ver- teidiger zu helfen, darauf , eine Verbindung zu dem benannten Rechtsanwalt herzustellen, sofern der Beschuldigte nicht zu erkennen gebe, dass er nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme einen anderen Rechtsanwalt a