BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 70/15 vom 25. März 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L andgerichts Hamburg vom 31. Juli 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un - begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern sowie der Neben - und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendige n Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie ben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Der Erörterung bedarf nur die Rüge vorschriftswidriger Besetzung der Schwurge richtskammer (§ 338 Nr. 1 StPO i.V.m. § 21e Abs. 3 GVG). 1. Im Wesentlichen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Am 22. Januar 2014 beschloss das Präsidium des Landgerichts Ha m- burg, dass die bis zum 28. Februar 2014 bei der Großen Strafkammer 21 (im r- 1 2 3 4 - 3 - suchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vollzogen werde oder Übe r- haft bestehe und in denen die Frist des § 121 StPO vor dem 2. Juni 2014 a b- laufe, in die Zuständigkeit der neu gebildeten Großen Strafkammer 21a (Hilf s- strafkammer, Schwurgericht) gelangen sollten. Vorausgegangen war eine auf Nachfrage der Präsidialrichterin noch präzisierte Anzeige des Vorsitzenden der GS 21, wonach aufgrund zweier umfänglicher neu eingegan gener Verfahren (eines mit prognostizierter Dauer von mindestens 25 bis 30 Verhandlungst a- n- b- setzung größerer U rteile, Vertretungslasten der Beisitzerinnen in anderen Stra f- kammern, Urlaubszeiten) neu eingehende Haftsachen frühestens etwa ab Mitte Juli 2014 terminiert werden könnten. Von dieser Regelung erfasst wurde das vorliegende Verfahren. Darin wurde am 7. Fe bruar 2014 Anklage erhoben, der Eröffnungsbeschluss der Hilfsstrafkammer 21a erging am 18. März 2014. Am Hauptverhandlungstag vom 14. April 2014 erhob der Angeklagte form - und fristgerecht den Bese t- zungseinwand (§ 222b StPO), weil die Bildung der Hilfsstra fkammer wegen nicht hinreichend dargetaner Überlastung der GS 21 fehlerhaft gewesen sei. In ihrer Stellungnahme zur Besetzungsrüge führte die Präsidentin des Landg e- richts aus, dass es nicht möglich gewesen sei, die Überlastung im Wege der Vertretung aufzuf angen, weil die Vertreterkammer ihrerseits habe entlastet werden müssen. Ferner wurden die Belastungssituation der Beisitzerinnen der GS 21 im Einzelnen aufgeschlüsselt, die Terminssituation näher erläutert und der Stand der bei der GS 21 anhängigen Verfah ren mitgeteilt. Der Besetzungseinwand ist vom Landgericht mit Beschluss vom 22. A p- ril 2014 zurückgewiesen worden. Wie der Schriftverkehr zwischen dem Vorsi t- 5 6 - 4 - zenden der G S 21 und der Verwaltung sowie die Stellungnahme der Präside n- tin des Landgerichts zeige , habe dem Beschleunigungsgrundsatz nur durch Bildung der Hilfsstrafkammer Rechnung getragen werden können. 2. Bei dieser Sachlage erweist sich die nicht nach § 338 Nr. 1 lit. b StPO präkludierte und den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen de (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. April 2009 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 281) Rüge als unbegründet. a) Gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG darf das Präsidium die nach A b- satz 1 Satz 1 dieser Bestimmung getroffenen Anordnungen im Laufe des G e- schäftsjahres ä ndern, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkörpers nötig wird. Eine Überlastung liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erhe b- licher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, so dass mit einer Bearbeitung der Sachen innerh alb eines angemessenen Zei t- raums nicht zu rechnen ist. Von Verfassungs wegen kann eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung sogar geboten sein, wenn nur auf diese Weise eine hinreichend zügige Behandlung von Strafsachen erreicht werden kann. Das Gebot zügiger Verfahrensgestaltung lässt jedoch das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht vollständig zurücktreten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine zügige Entscheidung gerade durch ihn. Daher muss in derartigen Fä l- len das Recht des Angeklagten auf de n gesetzlichen Richter mit dem recht s- staatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfa s- sungsrechtlichen Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung in einen angeme s- senen Ausgleich gebracht werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 9. A p- ri l 2009 3 StR 376/08, aaO, S. 270 ff. mwN; Beschluss vom 7. Januar 2014 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287 Rn. 7). 7 8 - 5 - Zu den grundsätzlich zulässigen Maßnahmen im Sinne des § 21e Abs. 3 GVG zählt die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer für eine begrenzte Zeit . Die Regelung der mit der Errichtung einer Hilfsstrafkammer verbundenen Übertr a- gung von Aufgaben der ordentlichen Strafkammer hat dabei denselben Grundsätzen zu folgen wie sonstige Änderungen im Sinne von § 21e Abs. 3 GVG. Insbesondere ist das Abstraktion sprinzip zu beachten. Danach ist die Zuweisung bestimmt