AK 18/01 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 79/00 - 4 AK 18/01 vom 9. November 2001 in dem Ermittlungsverfahren gegen alias alias alias wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwaltes sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 9. November 2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e - richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den al l - gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: 1. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in Unte r - suchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesg e - richtshofs vom selben Tag (2 BGs 205/2000), der durch neuen Haftbefehl vom 15. Juni 2001 (2 BGs 158/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit Beschluß vom 12. Juli 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Zu dem gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat zunächst auf diese Entsche i - dung Bezug. 2. Auch die weiteren Ermittlungen haben keine Umstände ergeben, die gegen den Beschuldigten E. den dringenden Tatverdacht begründen würden, er habe sich mitgliedschaftlich an einer inländischen terroristischen Vereinigung beteiligt (§ 129 a Abs. 1 StGB). Sie liefern nunmehr indessen hi n - reichende Belege, die gegen den Beschuldigten den dringenden Verdacht im - 3 - Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO begrnden, er habe eine terroristische Vereinigung untersttzt (§ 129 a Abs. 3 StGB), so daû der Senat die vorliegend zu treffende Haftfortdauerentscheidung auch auf diesen Verdacht sttzt. Er ergibt sich aus folgendem: a) Aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse hlt der S e - nat nunmehr jedenfalls die Mitbeschuldigten B. , S. und K. einer Straftat nach § 129 a Abs. 1 StGB fr dringend verdchtig. Es liegen hi n - reichende tatschliche Anhaltspunkte dafr vor, daû sich diese Beschuldigten jedenfalls ab Herbst 2000 im Raum F. zu einem nach auûen abg e - schotteten, konspirativ arbeitenden Verband zusammengeschlossen haben, der Teil eines Netzwerks entsprechender Gruppierungen gewaltbereiter islam i - stischer Fundamentalisten in anderen europischen Lndern ist, und daû ei n - zelne dieser Gruppierungen bzw. deren Mitglieder im Sinne einer Vereinigung nach § 129 a StGB zusammenwirken, um in Umsetzung des von ihnen prop a - gierten "heiligen Krieges (Djihad)" in Lndern des westlichen Kulturkreises Te r - rorakte, insbesondere Sprengstoffanschlge verben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB). Ob dieser Verdacht sich zu einer die Verurte i - lung der Beschuldigten tragenden Überzeugung verdichten lût, insbesondere ob dem Zusammenwirken der einzelnen Gruppierungen oder deren Mitgliedern eine organisierte Willensbildung zugrunde liegt, die dem Wesen einer Verein i - gung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB entspricht (s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31, 239, 240), muû der Beurteilung des Tatgerichts nach Durchfhrung der Beweisaufnahme vorbehalten bleiben. - 4 - Der Tatverdacht grndet sich auf folgende Umstnde, die dem Senat teilweise auch aus einem frheren Haftprfungsverfahren betreffend den Mi t - beschuldigten K. bekannt sind: aa) Die Gruppierung der Beschuldigten K. , B. und S. : Wie der Senat schon in seinem Beschluû vom 12. Juli 2001 im einze l - nen dargestellt hat, belegen die gefhrten Ermittlungen zunchst mit hinre i - chender Sicherheit, daû die Beschuldigten M. , B. , E. und S. im Dezember 2000 in F. und anderen Orten der Bundesr e - publik einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen W o - chenmarkt in St. vorbereiteten. Dieser Tatplan wird erneut besttigt durch die zwischenzeitliche Übersetzung der Gesprche, die auf der Tonspur des Videofilms aufgezeichnet sind, der auf der Vorbereitungsfahrt von Ba. nach St. von den Beschuldigten S. und E. aufgenommen wurde. Das gewonnene Beweismaterial legt darber hinaus den Schluû nahe, daû sich jedenfalls die Beschuldigten B. , S. und K. zu ein er Organisation verbunden hatten, deren Zwecke oder Ttigkeit allgemein darauf gerichtet war, Straftaten wie den geplanten Anschlag in St. zu begehen. Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit Herbst 2000 im Raum F. auf und standen untereinander in Kontakt. Dabei verhielten sie sich in konspirativer Weise. Sie verwendeten ve

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