ECLI:DE:BGH:2 018:120718BAK28.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 28/18 vom 12. Juli 201 8 in de m Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldi g- ten und seines Verteidigers am 12. Juli 201 8 gemäß §§ 121, 122 StPO b e- schlossen : Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa ig erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bu n- desgerichtshof findet in drei Monaten stat t. Bis zu diesem Ze itpunkt wird die Haftprüfung dem nach den al l- gemeinen Vorschriften zuständigen G ericht übertragen. G ründe: I. Der Beschuldigte wurde am 20. Dezember 2017 aufgrund des Haftb e- fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2017 (2 BG s 1057/17) festgenommen und befindet sich seit dem 21. Dezember 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in sechs Fällen eine terroristische Vereinigung im Ausland , nämlich den Islamischen Staat (IS) , unterstützt, de ss en Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet s eien , Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu b e- gehen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1, 2, § 53 StGB), danach spätestens seit Juli 2016 sich als Mitglied an diese r terrorist i- schen Vereinigung im Ausland beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1, 2 StGB) und da rüber hinaus in einem Fall tatein heitlich (§ 52 StGB) 1 - 3 - eine schwere staatsgef ährdende Gewalt tat vor bereitet , indem er sich im Mai 2017 im Irak im Umgang mit Schusswaffen habe unterweisen l assen (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB ). II. Die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist jedenfalls bezüglich vier der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dri n- genden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der IS ist eine Or ganisation mit militant - fundamentalistischer islam i- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Paläs tina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syr i- schen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei i h- rem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen en t- gegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. 2 3 4 5 - 4 - D ie Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbs t- beschränkung Abstand nahm, hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi inne. Al - Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass al - Baghdadi zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Ministe r" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura - Räte". Veröffentl i- chungen werden in der Medienabteilung "Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - - Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") au f schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die von ihr besetzten Gebiete hat die Verein igung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zi e- len auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, aus ländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sehen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von b e- sonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung i m- mer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres 6 7 - 5 - Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa , etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen. bb) Der Beschuldigte beging im Zeitraum von April und Mai 2015 in Karlsruhe mindestens zwe i Unterstützungshandlungen zugunsten des IS . Im Juni und Juli 2015 bot sich der Beschul digte an , sich am IS zu beteiligen. S eit spätestens Juli 2016 beteiligte er sich dann tatsächlich als Mitglied am IS . (1) Spätestens ab Ende April 2015 erhielt der Beschuldigte vo n einem bislang nicht näher identifizierten IS - Mitglied unter dem Skype - Pro filnamen "a . " über einen Skype - Chat Audiodateien mit von diesem gespr o- chenen propagandistischen Reden ; der Beschuldigte sollte diese Reden zu V i- deodateien verarbeiten sowie mit entsprechendem Bildmaterial und islamist i- schen Propaganda - u nd Kriegsliedern ( sogenannten " N ash ee ds ") unterlegen . Der Beschuldigte kam diesen Aufträgen nach und erstellte mindestens vier di e- ser Videos bis zum 9. Mai 2015 ; er veröffentlichte d ie Videos auf mehreren I n- ternetplattformen. Der Beschuldigte wollte damit den Zusammenhalt innerhalb des IS stärke n, was er am 29. April 201 5 mit folgenden Worten zum Ausdruck brachte: "Wenn man diesem Chatroom dient, hat man dem islamischen Staat gedient, hat dem Islam gedient!" ( 2 ) Am 7. Mai 201 5 tauschten sich der Beschuld igte und "a . " in einem Skype - Chat darüber aus , dass es mehrere Personen gebe, die sich für die Nutzung des Online - den Online - Dienst ließen sich etwa in einem Videochat Video s mit islami s tische m Inha lt anschauen. Der Beschuldigte erklärte sich bereit, ein Video zu erstellen, in we l- chem er erklärte, wie die Interessierten das entsprechende PalTalk - Programm installierten und nutzten . Tatsächlich legte der Beschuldigte einen Mitschnitt 8 9 10 - 6 - von Computerbildsc hirm fotografi en an, auf dem man erkannte, wie man sich bei PalTalk anmeldete und einer bestimmten Gruppe beitrat. Am 21. Mai 2015 e r- klärte der Beschuldigte dem "a. " das Installieren und Nutzen noch einmal gesondert, damit dieser eine Altern ative zum Skype - Chatroom hatte. Damit wollte der Beschuldigte erreichen, dass sich "a . " weiterhin an den IS band. ( 3 ) Am 16. Juni 201 5 schrieb der Beschuldigte über einen Skype - Chat an eine bislang nicht weiter identifizierte Person mit dem Skype - Profilnamen "s . " : "So Gott will, ich habe mich schon lange für den Jihad gegen die Ungläubigen entschieden, zuerst will ich etwas machen, was ich geplant hatte . " Damit wollte der Beschuldigte sich der Organisation anerbiete n, sich als Märt y- rer einsetzen zu lassen. Davon setzte "s . " bislang unbekannte IS - Mitglieder in Kenntnis. Der Beschuldigte bekräftig t e sein Bestreben am 30. J u- li 2015 über einen Skype - Chat gegenüber dem bislang nicht weiter identifizie r- ten IS - Mit glied mit dem Skype - Profilnamen "m. " , das sich in Erbil (Ku r- distan) aufhielt, mit den Worten : " So Gott es will werde ich für Gott als Märtyrer sterben" . ( 4 ) Am 26 . Ju l i 201 6 reiste der Beschuldig te erneut in den Irak . Dort u n- terstellte er si ch der Befehlsgewalt eines bislang unbekannt gebliebenen Gen e- rals des IS und ließ sich derart in den IS eingliedern . Im Auftrag dieses Gen e- rals fotografierte er mit seinem Mobilfunktelefon in Erbil Gebäude, die mutma ß- lich das Ziel von Anschlägen werden sol lten , darunter die Burg , das Haus des Regierungspräsidenten und das Premierministergebäude . Bei diesem Ausspi o- nieren entdeckten kurdische Si cherheitskräfte (sogenannte "Pe schmerga") de n Beschuldi gte n, der