BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 4/13 vom 22. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Spru chG § 6 Abs. 2; FamFG § 85; ZPO § 574; RVG § 7 Abs. 1; RVG - VV Nr. 1008 a) Gegen die Beschwerdeentscheidung in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfa h- ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die Rechtsbeschwerde nach den Vo r- schriften der Zivilprozessor dnung statt, wenn das Beschwerdegericht sie zugela s- sen hat. b) Im Spruchverfahren erhält der gemeinsame Vertreter der Antragsberechti g ten, die nicht selbst Antragsteller sind, keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG - VV. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 201 3 - II ZB 4/13 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rech tsbeschwerde des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer war in dem 2008 ein geleiteten und durch Beschluss des Landgerichts vom 28. März 2012 beendeten Spruchverfahren gemeinsamer Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst einen Antrag gestellt haben (§ 6 SpruchG). Das Landgericht setzte seine Vergütung auf in s- gesamt 25. eine 0,8 Verfahrensgebühr für eine sonstige Einzeltätigkeit gemäß Nr. 3403 RVG - der Antragsgegnerin setzte das Beschw erdegericht die Vergütung ohne diese Verfahrensgebühr auf 20.745,60 e- schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des gemeinsamen Vertreters. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde is t statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Auf das Festsetzungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwill i- gen Gerichtsbarkeit (FamFG) anwendbar. Nach Art. 111 Abs. 1 des Ge setzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG - Reformge setz - FGG - RG, BGBl. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit u nd das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung allerdings weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwillig en Gerichtsbarkeit am 1. September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - Stollwerck; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 3). Das Festsetzungsverfahren wurde i n erster Instanz aber erst nach Änd e- rung des § 17 Abs. 1 SpruchG durch das FGG - Reformgesetz mit dem B e- schluss in der Hauptsache vom 28. März 2012 eingeleitet. Maßgebend ist nicht die Einleitung des Spruchverfahrens im Jahr 2008 oder die Bestellung des g e- me insamen Vertreters im Jahr 2009, sondern der Zeitpunkt der Einleitung des Festsetzungsverfahrens. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 85 FamFG bzw. § 13a Abs. 3 FGG ist ein selbständiges Verfahren (Art. 111 Abs. 2 FGG - RG) und das a nwendbare Verfahrensrecht richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Einleitung des vorangegangenen Hauptsacheve r- 2 3 4 5 - 4 - fahrens, sondern der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst (OLG Köln, FGPrax 2010, 267; Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., Art. 1 11 FGG - RG Rn. 3; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl . , Art. 111 FGG - RG Rn. 1). Entsprechendes gilt für die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG. Zwar handelt es sich nicht um ein Kostenfestse tzungsverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 85 FamFG. D ie Festsetzung knüpft nicht an eine Kostengrundentsche i- dung an und regelt nicht die Erstattung von Auslagen und Verfahrensgebühren, sondern setzt eine Vergütung und Auslagenersatz fest. Zuständig ist das G e- richt, in erster Instanz der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen, nicht der Rechtspfleger (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 SpruchG). Die Festsetzung der endgültigen Vergütung ist aber keine Zwischen - oder Nebene ntscheidung des Hauptsacheverfahrens, sondern geschieht in e i- nem davon getrennten Verfahren, an dem der gemeinsame Vertreter und der Antragsgegner als Schuldner der Vergütung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG) bete i- ligt sind. Dieses Festsetzungsverfahren beginn t erst mit dem Ende des Haup t- sacheverfahrens. Die Festsetzung wird nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG nicht durch einen Antrag des gemeinsamen Vertreters, sondern von Amts wegen eingeleitet, wenn sie auch ohne seine Angaben zu den Auslagen nicht möglich sein w ird. Zwar kann das Gericht auch Vorschüsse festsetzen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 SpruchG), eine endgültige Festsetzung der Vergütung ist aber erst nach Ve r- fahrensabschluss möglich, weil Gegenstandswert für die Vergütung, die sich an die Rechtsanwaltsvergütung anle hnt, der für die Gerichtsgebühren maßgebe n- de Geschäftswert ist (§ 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG). Dieser richtet sich aber nach 6 7 - 5 - dem Ergebnis des Verfahrens und kann daher erst mit seinem Ende bestimmt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG). Das Verfahren endete i n der Hauptsache mit dem Beschluss vom 28. März 2012 und damit nach Inkrafttreten der Änderungen in § 17 Abs. 1 SpruchG durch das FGG - Reformgesetz. b) Die Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 ZPO, § 574 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. aa) Gegen die Festsetzungsentscheidung des Landgerichts findet in en t- sprechender Anwendung von § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO die sofort i- ge Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt (vgl. Wasmann in KK - AktG, 3. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 39 m.w.N.). Auch wenn die Festsetzung der Vergütung keine Kostenfestsetzung im Sinn von § 85 FamFG ist, ähnelt sie ihr doch nach der Ausgestaltung in § 6 Abs. 2 SpruchG so, dass die entsprechende Anwendung der Rechtsmitte lvorschriften über die Anfechtung der Kostenfestsetzungsen t- scheidung nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angezeigt ist. Die Verweisung in § 85 FamFG auf §§ 103 bis 107 ZPO erfasst über § 104 Abs. 3 ZPO auch die Ausgestaltung des Rechtsmittels gegen die Festsetzungsen t- scheidung und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde in §§ 567 ff. ZPO (MünchKommFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 85 Rn. 40; Prütting/Helms/Feskorn, 2. Aufl., Fa mFG, § 85 Rn. 9 ff.; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 85 FamFG Rn. 2; Schulte - Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 3. Aufl., § 85 Rn. 16; Keidel/Zimmermann, FGG, 17. Aufl., § 85 FamFG Rn. 16; aA Wittenstein in Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl., § 85 Rn. 16). 8 9 10 - 6 -