BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 152/10 Verkündet am: 17. April 2012 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 17. April 2012 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher , Born und Su n der für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechts mittels das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Juni 2010 im Kostenpunkt und - mit Ausnahme des Zinsbeginns - insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, und insgesamt wie folgt neu g e fasst: Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Versäumnis - und Schlussurteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin vom 23. April 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen seit 1. Mai 2007 zu zahlen sind. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahre ns. Von den Gerichtskosten der 2. Instanz tragen der Beklagte zu 1 68,7 % und der Beklagte zu 6 31,3 %. Von den außergerichtl i- chen Kosten der Klägerin in der 2. Instanz tragen der Beklagte zu 1 64,7 % und der Beklagte zu 6 35,3 %; die Beklagten zu 1 und z u 6 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. - 3 - Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz verbleibt es bei der Ko s- tenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) ist Gesellschafter der D . Grundstücksgesellschaft b.R. (im Folgenden: GbR), einem g e- schlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck der Gesellschaft war die Errichtung und anschließende Verwa l- tung einer Wohnanlage in Ausübung eines Erbbaurechts an dem Grundstück D . in B . . Der Beklagte ist der GbR auf der Grundlage eines Prospekts mit einem Kapitalanteil von 3,4698 % beigetreten. Seine Beitrittse r- klärung wurde am 4. Oktober 1993 angeno m men. Zur Haftung der Gesellschafter heißt es im Fondsprospekt auf S. 16: Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem G e- sellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen ha f- ten sie nur quotal entsprechend ihrer ka pitalmäßigen Beteiligung an der Gesel l- schaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet z u- nächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insg e In der Praxis bereitet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit u n beschrän kter Anteilshaftung kein Problem; namentlich die Banken akzeptieren die Anteilsha f- 1 2 - 4 - tung. Den Darlehensverträgen ist regelmäßig eine Quotelung der anteiligen Da r lehensverbindlichkeiten der Gesellschafter beig e fügt. § 8 des Gesellschaftsvertrags lautet: 1 . Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschul d ner. 2. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie den Gläubigern der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesel l- schaft, in der Höhe jedoch unb e grenzt. Mit Vertrag vom 28. September/8. Oktober 1993 gewährte die Recht s- vorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) der GbR zur Finanzi e rung des Objekts ein Darlehen in Höhe von 8.600.000 DM und ließ sich mit notarie l- ler Urkunde vom 3. November 1993 eine Grundschuld in gleicher Höhe beste l- len. Am 25./31. Oktober 1996 vereinbarte die von der GbR beauftragte G e- schäftsbesorgerin, die für die in einer Anlage genannten Gesellschafter der GbR auftrat und von dies en bevollmächtigt war, in Ergänzung des von den Gründungsgesellschaftern geschlossenen Darlehensvertrages, dass das Darl e- hensverhältnis zwischen der Klägerin und der GbR, bestehend aus den in der Anlage aufgeführten Gesellschaftern, fortgesetzt wird und di e beigetretenen e- schränkt auf die in der beigefügten Aufstellung aufgeführten Beträge nebst Zi n- sen und Nebenleistungen haften. Im Übrigen sollten die Bestimmungen des Darlehensvertrages unverändert fortgelten. Der Anteil des Beklagten am Darl e- henskapital ist in der dem Darlehensvertrag beigefügten Liste mit 298.400 DM e geben. 3 4 5 - 5 - Am 7. November 1996 erklärte die Geschäftsbesorgerin im Namen der beigetretenen Gesellschafter in notarieller Urkunde die Übernahme der persö n- lichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrags von 8.600.000 DM nebst Zi n- sen und Nebenleistungen, jedoch nur für die aus der Anlage zur notariellen U r- kunde ersichtlichen Teilbeträge und mit der Maßgabe, dass d ie Gläubigerin b e- rechtigt sein sollte, die Gesellschafter aus der persönlichen Haftung vor Vol l- streckung in das Pfandobjekt in Anspruch zu nehmen. Gleic h zeitig erklärte die Geschäftsbesorgerin für die Gesellschafter, sie wegen dieser Verbindlichkeit der so fortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwe r fen. Nachdem der Kredit notleidend geworden und das Erbbaurecht unter Zwangsverwaltung gestellt worden war, schloss die Klägerin am 31. Januar/5. Februar 2007 mit der GbR eine sogenannte Ab l ö severeinbarung, Restdarlehensschuld zum 31. Dezember 2006 abgelöst werden sollte. Es wu r- festgelegt, die von der GbR im Wesentlichen durch den Erlös aus dem Verkauf des Erba u rechts bedient werden sollte. Ferner war von der GbR ein ebenfalls der quotal aus Beiträgen der Gesellschafter aufg ebracht werden sollte. Auße r- r- einbart, mit dessen Zahlung die Gesellschafter von der persönlichen Haftung für die Verbindlichke i ten der GbR aus dem Darlehensvertrag befreit waren, die den auf ihre Beteiligung entfallenden Anteil bis 26. Januar 2007 zah l ten. Der auf den ö- severeinb a rung beigefügten Liste, in der für jeden Gesellschafter der Anteil am f e Zahlung. Die nach Tilgungen der GbR aus dem Verkauf des Erbbaurechts und 6 7 - 6 - nach Zahlungen verschiedener Gesellschafter entsprechend der Ablöseverei n- b arung noch offene Darlehensschuld der G e sellschaft betrug zum 10. August Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten sowie weitere Gesellscha f- ter auf Zahlung des ihrer jeweiligen Beteiligungsquote an der GbR entspr e- chenden Anteils am Darlehensnominalbetrag (hinsichtlich des Beklagten in H ö- - ohne Zinsen und Kosten - in Anspruch g e nommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat - nach Rücknahme des Rechtsmittels durch den B eklagten zu 6 - den B e- r teilt und die gegen ihn gerichtete Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen ric h tet sich die vom Berufungsgericht - beschränkt auf die Anspruchshöhe zu Gun s ten der Klägerin - zugelassene Rev i sion der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und im Wesentlichen zur Wiederherstellung des landg e- richtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO). I. Das Berufungsgericht (KG, NZG 2010, 1265) hat ausgeführt: Der Beklagte hafte als Gesellschafter der GbR zwar der Klägerin für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR. Bei der Bemessung seines Haftungsa n- teils sei jedoch nicht vom Darlehensnominalbet rag auszugehen, so n dern auf l len, die nach Abzug der von der GbR bzw. aus deren Vermögen geleisteten Zahlungen noch verbleibe. Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags und die Interessenlage erg ä ben, dass 8 9 10 11 - 7 - s ich die Quote auf die noch offene Restforderung gegenüber der G e sellschaft beziehe. Wie jede Vertragspartei habe die Bank das Risiko zu tragen, dass ihr Vertragspartner insolvent werde. Hingegen habe kein Gesellschafter, der sich zu Anlagezwecken an einer solchen Gesellschaft beteilige, den Willen, im A u- ßenverhältnis höher in Anspruch genommen zu werden, als er im Innenverhäl t- n- n können. Andere r- seits habe sie die Haftung des Beklagten auch nicht verringert. II. Dies hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des g e gen den Beklagten bestehenden Za hlungsanspruchs zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18 m.w.N.), aus den Urteilsgründen. Die vom Berufungsgericht gegebene Begrü n- dung für die Zulassung der Revision zielt auf die Frage ab, ob und in we l chem Umfang bei einer vereinbarten quotalen Haftung der Gesellschafter für Verbin d- lichkeiten der Gesellschaft Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Ha f tung der Gesellsch after mindern. Dies betrifft - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - lediglich die Höhe des eingeklagten Anspruchs. E i ne Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich, da es sich um einen rechtlich selbständigen, abtr ennbaren Teil des Streitstoffs handelt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500; U r teil vom 21. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18). 2. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der B e- klagte für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR analog § 128 HGB i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF haftet und ihm gegen die Klägerin keine Sch a- 12 13 14 - 8 - densersatzansprüche zustehen. Dies unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil die Zulassung der Revision, wie dargelegt, wirksam auf die A n spruchshöhe beschränkt ist. 3. Der Beklagte schuldet der Klägerin anteilige Rückzahlung des Darl e- hensbetrags in der geltend gemachten Höhe. Seine quotale Haftung b e misst sich nach dem ursprünglichen Darlehensnominalbetrag z uzüglich Zinsen und Kosten. Die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offene Darlehen s schuld ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwar gleichfalls zu berüc k sichtigen. Sie bildet aber lediglich die Obergrenze der Haftung des Beklagten. Da diese Oberg renze nicht überschritten ist, verringern weder die von der GbR geleist e- ten Zahlungen noch die aus der Zwangsverwaltung des Erbbaurechts der GbR und aus seinem Verkauf erzielten Erlöse die Ha f tung des Beklagten. a) Der Beklagte, der noch unter der Gelt ung der Doppelverpflichtung s- theorie der Fondsgesellschaft beigetret