ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR372.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 372/15 Verkündet am: 27. April 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: j a BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 19 Abs. 4 und 5 1. Das Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei grob fahrlässiger Verle t zung vorvertraglicher Anzeigepflichten ist nicht deshalb gemäß § 19 Abs. 4 VVG au s- geschlossen, w eil der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherung s- schutz im Basistarif hat. 2. Zu den formalen Anforderungen an eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG. 3. Der Wirksamkeit der Belehrung steht es nicht entgegen, dass bei der Da r stellung der Rechtsfo lgen der Vertragsanpassung nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versich e- rungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoau s- schluss Vertragsbestandteil wird. BGH, Urte il vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2 016 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Fr ankfurt am Main vom 9. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag und auf Feststellung dessen Fortbestehens in Anspruch. Z wischen den Parteien besteht seit dem 1. Januar 2012 e in V ertrag, dem unter anderem " Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten - und Krankenhaustagegeldversicherung " (MB/KK 2009) zugrunde liegen. Im Versicherungsantrag des Kläger s vom 29. De - zember 2011 war den " Angaben zum Gesundheitszustand " folgender fettgedruckter Hinweis vorangestellt : "Die Gesundheitsfragen sind nach bestem Wissen sorgfä l- tig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung I hrer vorvertraglichen Anzeigepflic ht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeig e- pflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG unter Ziff er 12 . der Erkl ä- 1 - 3 - rungen des Antragstellers und der zu versichernden Pers o- nen." Der Kläger beantwortete die diesem Hinweis nachfolgende n Fr a- ge n "Fanden in den letzten 3 Jahren Untersuchungen oder Behandlu n- gen statt?" und "Wird eine Brille oder werden Kontaktlinsen getragen?" mit ja und verneinte die restlichen Fragen. Erläuternd gab er zur ersten Frage "Vorsorgeuntersuchung en ohne Befund Juni 2010" an. Ferner fand sich unter der Rubrik "Schlusserklärungen und Unte r- schriften" mehrere Zeilen vor der Unterschriftsleiste der i n Fettdruck ve r- fasste "Hinweis: Bevor Sie den Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auch die Erklärungen auf den letzten Seiten. Sie en t- halten unter anderem Ihre Erklärung zur generellen Entbi n- dung von der Schweigepflicht (s iehe Ziff er 8 a und c), Ihre Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (s iehe Ziff er 9) und die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht (s iehe Ziff er 12). Mit Ihrer Unterschrift machen Sie die E r- klärungen zum Inhalt des Antr ags." Die dem Antragsformular beigefügten " Erklärungen des Antragste l- lers und der zu versichernden Personen " enthalten unter Ziff er 12 eine eingerahmte "Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Ve r letzung der gesetzlichen Anzeigepflicht " . Dort heißt es unter and e- rem: " Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? (fet t- gedruckt) i- 2 3 4 - 4 - Welche Folgen können eintreten , wenn eine vorvertraglic he Anzeigepflicht verletzt wird ? ( fettgedruckt) 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes ( fet t- gedruckt) - Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. D ie s gilt nicht, wenn Sie n a chweisen, dass weder Vor satz noch grobe Fahrlä s- sigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anze i- gepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Ve r- trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Sofern Versicherungsschutz nach dem Basistarif besteht, kann nur bei einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeig e- pflicht zurückgetreten werden. 3. Vertragsänderung (fettgedruckt) - Können wir nicht z u- rücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen Vertragsbestan d- teil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahr lässig verletzt, we r- den die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsb e- standteil . " Außerdem ließ sich die Beklagte vom Kläger eine zusätzliche " E r- klärung zum Antrag" unterschreiben, in der sich unter anderem folgender " Hinweis zur vorvertraglichen Anz eigepflicht " ( fettgedruckt) befindet: " Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berec h- tigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beac h- ten Sie hierzu die Erklärungen auf den letzten S eiten Ihres Antrages. Sie enthalten u.a. die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen A n- zeigepflicht. " 5 - 5 - Nach Vertragsschluss reichte der Kläger bei der Beklagten mehr e- re Rechnungen ein und verlangte deren Erstatt ung. Anlässlich der Übe r- prüfung der Rechnungen holte die Beklagte verschiedene Arztberichte ein. Aus einem Arztb ericht vom 20. Februar 2013 ergibt sich, dass der Kläger in jener Praxis im Zeitraum von März 2011 bis Mai 2011 fünfmal in ärztlicher Behandlung wegen anhaltender belastungsabhängiger bre n- nender Schmerzen und Kribbelparästhesien an beiden Fußsohlen war. Diagnostiziert wurde n eine Arthrose der Mittelfußgelenke mit Metata r sa l- gie beidseits bei Hohlfuß beidseits und Hallux Valgus beidseits sowie Sprei zfuß beidseits, Osteochondrose, Spondylarthrose der unteren LWS und r heumafaktorpositive Oligoarthritis. Ferner befand sich der Kläger in internistischer Mitbehandlung bei einem Rheumatologen. In der Ste l- lungnahme eines weiteren Arztes vom 13. Februar 2013 heißt es , dass der Kläger dort im Juni und Juli 2011 in Behandlung war und bei ihm e i- ne hyperchrom makrozytäre Anämie und erhöhte Leberwerte festgestellt wurden. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 2. März 2013 den Rücktritt vom Vertrag und wiederholt e diesen am 16. März 2013. Das Landgericht hat die auf Zahlung nicht erstatteter Rechnungen in Höhe von 2.142,87 i- schen den Parteien bestehende Krankenversicherungsvertrag durch den seitens der Beklagten erklärten Rücktritt nicht aufgelöst wurde, sondern ab Beginn von Vergangenheit und Zukunft weiter fortbest eht, und Ersta t- tung vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberla n- desgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revis i- on verfolgt d ieser sein Begehren weiter. 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2015, 1279 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 19 Abs. 2 VVG wirksam vom Krankenversicherungsvertrag zurückgetreten. Der Kläger habe seine Anzeigepflicht schuldhaft dadurch ver letzt, dass er die Frage nach U ntersuchungen oder Behandlungen, die in den let z- ten drei Jahren vor Antragstellung stattgefunden hätten, mit dem bloßen Hinweis auf Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund im Juni 2010 objektiv unrichtig beantwortet habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ferner fest, dass die Falschangaben gefahrerheblich seien. Dem Kläger falle bezüglich dieser Angaben zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Auffassung, wonach bei einer unrichtigen Beantwortung von Gesundheitsfragen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG das Rücktritt s- recht des privaten Krankenversicherers ausgeschlossen sei, sofern die Grenze zum Vorsatz nicht überschritten, vielmehr nur grobe Fahrlässi g- keit festzustellen sei, werde nicht geteilt. Zwar habe der Versicherer de m Versicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 VVG Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren und dürfe diesen Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG ablehnen . Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte könne im Streit um die Wirksamkeit der Kündigung des vorliegenden Krankenversicherungsvertrages, der nicht im Basistarif geführt worden sei, nicht damit gehört werden, dass sie den Vertrag bei zutreffender Beantwortung ihrer Ge sundheitsfragen mit dem Kläger nicht geschlossen hätte. § 19 Abs. 4 VVG erfasse den möglichen Tarifwechsel 8 9 - 7 - in den Basistarif nicht. "Andere Bedingungen" im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG seien Risikoausschlüsse, Prämienerhöhungen, Selbstbehalt, and e- re Laufzeite n sowie eine andere Versicherungssumme und setzten damit voraus, dass der abgeänderte Vertrag dem ursprünglichen Vertragstyp entspräche. Das sei beim Basistarif nicht der Fall. Schließlich sei auch d as Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG eingeh alten. Der Kläger habe eine Erklärung unterzeichnet, die u n- ter der durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift "Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht" einen Hinweis auf die Erklärungen auf den letzten Seiten des Versicherungsantrages enthalten ha be. Hier finde sich in Ziff er 12 ein durch Einrahmung hervorgehobener Text, der die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ausfüh r- lich darstelle. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, die von der Beklagten verwendete Belehrung genüge nicht de n Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG. Hiernach stehen dem Versicherer die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er de n Versicherungsnehmer durch gesonderte M itteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeig e- pflichtverletzung hingewiesen hat. a) Der Senat hat bereits zu § 28 Abs. 4 VVG entschieden, dem E r- fordernis ein