BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 3 98 /1 3 Verkündet am: 22. Juli 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren , bei dem Schriftsätze bis zum 24 . Juni 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des Ha n- seatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 29. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bezü g- lich des 199 3 abgeschlossenen Lebensversicherungsve r- trages Nr. LV weiterverfolgt wird. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi onsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert wird auf 9.669,34 Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- 1 - 3 - zahlun g geleisteter Versicherungsbeiträge von vier Lebensversicheru n- gen. Der erste dieser Verträge (Nr. LV ) wurde im Jahr 1993 mit Versicherungsbeginn zum 1. März 1993 abgeschlossen. Die weiteren drei Verträge - davon zwei mit Versicherung sbeginn zum 1. März 1996 und einer mit Versicherungsbeginn zum 1. März 2004 - wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Fo l- genden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN kündigte sämtliche Ve r- träge und erhielt die Rückkaufswerte aus den ersten drei Verträgen . Mit Schreiben vom 14. Juli 201 1 erklärte d. VN den " Widerspruch gegen das Zustandekommen der Vertragsverhältnisse nach den § § 5a und 8 VVG 1994" . Mit der Klage ve rlangt d. VN Rückzahlung aller auf d ie Vertr ä g e geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich de r bereits gezahlten Rüc k- kaufswerte , insgesamt 9.669,34 . Nach Auffassung d. VN sind d i e V ersicherungsverträ g e nicht wir k- sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen G e- meinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlande s gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheid ungsgründe: Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit der Bereich e- rungsa nspruch bezüglich des 1993 abgeschlossenen Lebensversich e- rungsvertrages weiterverfolgt wird . Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei sung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Dieses hat Prämienr ückerstattungsansprü ch e aus ungerechtfe r- tigter Bereicherung verneint. Hinsichtlich des 1993 abgeschlossenen Vertrages habe d. VN ein Wide r spruchsrecht nach § 5a VVG a.F. schon deshalb nicht zugestanden, weil die Norm erst ab dem 29. Juli 1994 g e- golten habe. Es sei davon auszugehen, dass d. VN bei den we i teren drei Verträgen nicht in hinreichender Weise über sein Widerspruchsrecht g e- mäß § 5a VVG a.F. belehrt worden sei. Der Versicherer habe d en g e- nauen Inhalt der angeblich erteilten (nicht vorgelegten) Widerspruchsb e- lehrungen nicht angegeben. Es sei deshalb nicht möglich, die Einhaltung der Formerfordernisse zu überprüfen. Die pa