IX ZB 164/06 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 164/06 vom 22. M344rz 2007 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 14 Abs. 1, 247 21 a) Die Anordnung von Sicherungsma337nahmen setzt grunds344tzlich einen zul344ssigen Insolvenzantrag voraus. b) Bei zweifelhaftem Gerichtsstand k366nnen berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgl344ubiger es gebieten, Sicherungsma337nahmen vor der Feststellung der Zul344ssigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. c) Wurzeln die Ankn374pfungspunkte f374r eine Frage der Zul344ssigkeit des Insolvenzan-trags wie bei der 366rtlichen und der internationalen Zust344ndigkeit in der Sph344re des Schuldners und tr344gt dieser zur Aufkl344rung nicht bei, kann es f374r die Anordnung der Sicherungsma337nahme im Einzelfall ausreichen, dass die nicht sicher zu ver-neinende Zul344ssigkeitsvoraussetzung noch zu pr374fen ist. BGH, Beschluss vom 22. M344rz 2007 - IX ZB 164/06 - LG Hanau AG Hanau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 21. August 2006 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner war Inhaber eines unter anderem aus inl344ndischen Immo-bilien bestehenden Verm366gens, das er durch mehrere zu diesem Zweck ge-gr374ndete Gesellschaften verwalten lie337. Diese hatten bis in das Jahr 2004 ihren Sitz in Rodenbach. Am Sitz der Gesellschaft wohnen noch heute die Ehefrau des Schuldners und der gemeinsame eheliche Sohn. Das 366rtlich zust344ndige Insolvenzgericht f374r Rodenbach ist das Amtsgericht Hanau. F374r Rodenbach waren eine Reihe von Fahrzeugen des Schuldners zugelassen. Hierzu geh366rt der PKW der Marke Rolls-Royce mit dem amtlichen Kennzeichen . 1 - 3 - Der Schuldner behauptet, von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seinen Le-bensmittelpunkt im Jahre 2002 nach Italien verlegt zu haben. Mit am 4. August 2004 beim Amtsgericht Hanau eingegangenem Antrag hat das beteiligte Land wegen r374ckst344ndiger Abgaben von insgesamt 6.071.568,14 200 aus dem Zeitraum von 1992 bis 1997 (Einkommensteuer nebst Zinsen und S344umniszuschl344gen) die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners wegen Zahlungsunf344higkeit beantragt. Der Schuldner ist dem Antrag mit der R374ge der 366rtlichen Unzust344ndigkeit entgegen-getreten und hat ferner geltend gemacht, dass die Einkommensteuerbescheide, aus denen das Land den R374ckstand ableite, von ihm angefochten worden sei-en. Wesentliche R374ckst344nde, die seine Zahlungsunf344higkeit rechtfertigen k366nn-ten, best344nden nicht. Das Amtsgericht hat den weiteren Beteiligten zu 2 zu-n344chst zum Sachverst344ndigen ernannt. Durch Beschluss vom 27. Juli 2006 hat es ihn zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und ihn erm344chtigt, Ausk374nfte bei Banken einzuholen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zur374ck-gewiesen hat. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-schwerde. 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247 7 InsO) und auch im 334brigen zul344ssig. Der Entscheidung des Landge-richts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zul344ssig, weil die Rechtsfrage, ob die Anordnung von Sicherungsma337nahmen nach 247 21 3 - 4 - InsO die Feststellung eines zul344ssigen Insolvenzantrages voraussetze, h366chst-richterlich noch nicht gekl344rt ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Das Beschwerdege-richt hat die vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsma337nahmen mit Recht best344tigt. 4 a) Ma337geblicher Zeitpunkt f374r das Vorliegen der Ankn374pfungsmerkmale zur Bestimmung der 366rtlichen Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts gem344337 247 3 InsO ist der Eingang des Er366ffnungsantrags (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 3 Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 3 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 3 Rn. 40). Gleiches gilt f374r die Ankn374pfungsmerkmale zur Bestimmung der internationalen Zust344ndigkeit gem344337 Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO (EuGH ZIP 2006, 188 f; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530). Das bei Eingang des Insolvenzantrags international und 366rtlich zust344ndige Insolvenzge-richt bleibt danach f374r die Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Verfahrens und die zuvor gegebenenfalls nach 247 21 InsO zu treffenden Sicherungsma337nahmen zust344ndig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Er366ffnungs-entscheidung den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen bzw. seiner selbst344ndigen wirtschaftlichen T344tigkeit verlegt. 5 b) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts setzt die Anordnung von Sicherungsma337nahmen grunds344tzlich einen zul344ssigen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Dazu geh366re die internationale und die 366rtliche Zust344ndigkeit des angerufenen Gerichts. Die Zust344ndigkeitsfragen m374ssten jedoch im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht in jedem Fall abschlie337end be-antwortet sein. Trete - wie hier - das Bed374rfnis f374r Sicherungsma337nahmen schon im Pr374fungsstadium hervor, habe das Insolvenzgericht die erforderlichen 6 - 5 - Ma337nahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es bis zu einer abschlie337en-den Entscheidung 374ber die Zust344ndigkeit zu nachteiligen Ver344nderungen der Verm366genslage des Schuldners komme. Dies sei hier der Fall. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 7 aa) Die Anordnung von Sicherungsma337nahmen kommt bereits in Be-tracht, bevor die Zust344ndigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts abschlie337end gepr374ft und bejaht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - IX ZA 38/06 n.v.). 8 (1) Das Insolvenzgericht, bei dem ein Antrag auf Er366ffnung eines Insol-venzverfahrens eingeht, hat - wie schon nach der Konkursordnung - in einem ersten Pr374fungsschritt der Frage nachzugehen, ob der Antrag zul344ssig ist. Dies ist der Fall, wenn er von einem Antragsberechtigten gestellt ist und die Verfah-rensvoraussetzungen wie die Zust344ndigkeit des Gerichts und die Insolvenzver-fahrensf344higkeit des Schuldners gegeben sind. Bei dem Antrag eines Gl344ubi-gers ist nach 247 14 Abs. 1 InsO zus344tzlich erforderlich, dass ein rechtliches Inte-resse an der Verfahrenser366ffnung besteht und der Er366ffnungsgrund und der Anspruch des Gl344ubigers glaubhaft gemacht sind. Die Begr374ndetheit des An-trags setzt zus344tzlich voraus, dass der Er366ffnungsgrund vom Gericht festgestellt (247 16 InsO) und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist (vgl. 247

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