ECLI:DE:BGH:2016:220916BIXZB50.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/15 vom 22 . September 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO aF §§ 4, 290; ZPO § 269 Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiu ng durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzglä u- biger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15 - LG Würzburg AG Würzburg - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill , die Richterin Lohmann , die Richter Prof. Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer am 2 2 . September 2016 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen d en Beschluss der 3. Zivil kammer des Land gerichts Würzburg vom 17 . Juni 2015 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen . D er Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 5.000 festgesetzt . Gründe: Über das Vermögen des Schuldners wurde auf eigenen Antrag am 15. Mai 2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Innerhalb der mit Beschluss vom 23. Mai 2014 bestimmten Frist , Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren zu stellen, beantragte eine Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts - und Mitwirkungspflichten zu versagen. Diesem Antr ag entsprach das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18. November 2014, welcher am 9. De - zember 2014 zugestellt wurde. D araufhin ließ der Schuldner mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 den Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 hat das Insolvenzgericht die Rüc k- nahme des Antrags auf Restschuldbefreiung für unzulässig erklärt. Die hierg e- gen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfol gt der Schuldner sein Ziel, die Rücknahme seines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung für zulässig zu erklären, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 269 Abs. 5 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übr igen (§ 575 ZPO) zulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde is t statthaft . a) I n der Insolvenzordnung ist nicht ausdrücklich g e re gel t , ob der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen kann und in welchem Verfahren gegebenenfalls über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Rücknahme zu entscheiden ist. D ies schließt nach in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig v e rtretener Meinung die Rücknahme des Antrags eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung aber nicht aus (vgl. BGH, Bes chluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09, ZInsO 2010, 1495 Rn. 4 ff; LG Dresden, ZInsO 2007, 557; AG Göttingen, NZI 2016, 174) . A uch eine Rüc k- nahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist grun d- sä t z lich möglich ( vgl. BGH, Beschluss vom 17 . März 2005 - IX ZB 214/04, ZInsO 2005, 597, 598; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, ZInsO 2014, 795 Rn. 8; vom 18. D e- zember 2014 - IX ZB 22/13, ZInsO 2015, 499 Rn. 7; LG Freiburg, ZInsO 2003, 2 3 4 5 - 4 - 1106; Hä semeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 26.16; Fischer in Ahrens/Gehr - lein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 287 Rn. 10; FK - InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 287 Rn. 92 ff; HmbKomm - InsO/Streck, 5. Aufl., § 28 7 Rn. 6; HK - InsO/Waltenberger, 8 . Aufl., § 287 Rn. 30 ; MünchKomm - InsO/Stephan, 3 . Aufl., § 287 Rn. 33a; Pape in Pape/Uhländer , InsO, § 287 Rn. 19; Schmidt/Henning, InsO, 1 9 . Aufl., § 287 Rn. 18; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 287 Rn . 28 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 287 Rn. 3 ; F uchs, ZInsO 2002, 298, 306 f mwN ; einschränkend Hackländer, ZInsO 2008, 1308, 1314 f ). Auf die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung finde n über die Verweisung des § 4 InsO die Vorschrift en über die Rücknahme der Klage in § 269 ZPO entsprechend e Anwendung ( LG Freiburg, aaO; HmbKomm - InsO/ Streck, aaO; Uhlenbruck/Sternal, aaO; für d e n Fall der Rücknahme des Antrags eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 , aaO ; LG Dresden, aa O; AG Göttingen, aaO ) . Steht die Wir k- samkeit der Rücknahme im Streit , kann hier über durch Beschluss entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - VIII ZB 23/77, NJW 1978, 1585; vom 22. Juni 1993 - X ZR 25/86, NJW - RR 1993, 1470; Hk - ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 269 Rn. 44; MünchKomm - ZPO/Becker - Eberhard, 5 . Aufl., § 269 Rn. 35 f; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 1 3 . Aufl., § 269 Rn. 17) . Gemäß § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO findet gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über die Wirkungen der Rücknahme der Klage entschieden ha t, die sofortige Beschwe r- de statt. b) Entsprechend diese n Grundsätzen ist im Insolvenzverfahren die sofo r- tige Beschwerde gegen einen Beschluss zulässig, mit dem das Insolvenzgericht über die Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Rücknahme des Antrags auf R es t- 6 7 - 5 - schuldbefreiung entschieden hat. Soweit das Insolvenzgericht - wie im vorli e- genden Fall - über die Zulässigkeit der Rücknahme von Amts wegen und nicht gemäß dem Wortlaut des § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO nur auf Antrag entschieden hat, führt di