IX ZR 181/99 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 181/99 Verkündet am:13. März 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein EheG a.F. §§ 15a, 17 Abs. 2 (EGBGB n.F. Art. 13 Abs. 3 S. 2; BGB n.F. § 1310);GG Art. 6 Abs. 1Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen inDeutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusam-menleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden.BGB §§ 675, 276 Hb, 1310 Abs. 1 (EheG a.F. § 11 Abs. 1)Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung einesStandesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwaltbeachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät. - 2 -BGB §§ 675, 249 Bb, 254 Da, 839 Abs. 2 Satz 1 GBetreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohldieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung desAnwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regel-mäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vor-liegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte ab-weisen müssen.BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99 - OLG München LG Kempten - 3 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Raebel, Dr. Bergmann und nfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Re-vision des Beklagten - das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 18. März1999 zu III und IV des Ausspruchs teilweise aufgehoben, soweitzum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.Unter weitergehender Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammerdes Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. März 1997 wird derBeklagte zusätzlich zum Ausspruch unter II des Berufungsurteilsverurteilt, an den Kläger 97.759,01 r DM) nebst 4 %Zinsen von 54.974,10 r DM) seit 17. September 1996und von weiteren 42.784,91 r "!$#% DM) seit 9. Juni 1998 zuzahlen.Soweit der Kläger Erstattung eines künftigen Unterhaltsschadensab 1. Februar 1999 verlangt (Klageantrag zu II, 2. Absatz im Tat-bestand des Berufungsurteils), wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz aufgrund des Vor-wurfs fehlerhafter anwaltlicher Beratung.Der Kläger, damals griechischer Staatsangehöriger, ging 1962 vor ei-nem griechisch-orthodoxen Geistlichen in H. die Ehe mit einer Griechinein. Die Ermächtigung dieses Geistlichen gemäß § 15a EheG a.F. zeigte diegriechische Regierung dem deutschen Auswärtigen Amt erst im Jahre 1964 an.1989 trennte sich der Kläger, inzwischen Arzt und nur deutscher Staatsangehö-riger, von der Frau. Er beauftragte den jetzt verklagten Rechtsanwalt mit derInteressenwahrnehmung ihr gegenüber. Der Beklagte erwirkte für den Kläger inDeutschland am 30. Juni 1992 ein Scheidungsurteil, mit dem zugleich der Ver-sorgungsausgleich angeordnet wurde; im selben Termin vereinbarten die Ge-schiedenen Unterhaltszahlungen des Klägers an die Frau, die unterdessenneben der griechischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.Später wurde erkannt, daß die Eheschließung im Jahre 1962 nicht mit§ 15a EheG a.F. im Einklang stand. Der Kläger ist der Ansicht, daß er bei rich-tiger Beratung durch den Beklagten seiner Schein-Ehefrau nichts hätte zahlenmüssen. Nach Abweisung seiner Schadensersatzklage durch das Landgerichthat er vor dem Berufungsgericht Ersatz aller von ihm geleisteten und künftig zuleistenden Unterhaltszahlungen, des erbrachten Zugewinnausgleichs sowiealler vergangenen und künftigen Leistungen auf den Versorgungsausgleichverlangt. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten - nur - dazu verurteilt, demKläger den aus dem Versorgungsausgleich entstandenen und weiterhin ent- - 5 -stehenden Schaden zu ersetzen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Da-gegen haben beide Parteien Revision eingelegt; diejenige des Klägers hat derSenat insoweit nicht angenommen, als jener Ersatz des Zugewinnausgleichsverlangte.Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers führt im Umfang ihrer Annahme zur Verurtei-lung des Beklagten hinsichtlich aller getätigten Unterhaltszahlungen sowie dererbrachten und künftig zu erbringenden Versorgungsausgleichsleistungen; so-weit der Kläger Erstattung des Unterhaltsschadens für die Zukunft verlangt, istdie Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Be-klagten ist dagegen unbegründet.I.Das Berufungsgericht hat gemeint, die Ehe des Klägers sei wegen feh-lender Ermächtigung des griechisch-orthodoxen Geistlichen gemäß § 15aEheG a.F. nach deutschem Recht unwirksam. Eine Heilung dieser "hinkendenEhe" entsprechend § 17 Abs. 2 EheG a.F. sei nicht möglich. Deshalb habe derBeklagte keinen Scheidungsantrag in Deutschland einreichen dürfen. Sein ge-genteiliges, vertragswidriges Vorgehen habe zum Versorgungsausgleich zuLasten des Klägers geführt, der anderenfalls nicht angeordnet worden wäre. - 6 -Dagegen bestehe für den vom Kläger geleisteten Unterhalt kein Ersatz-anspruch. Der Kläger habe den Unterhalt trotz fehlender Bedürftigkeit seinerEhefrau freiwillig bezahlt. Er habe gewußt, daß er seiner Ehefrau auch nachgriechischem Recht keinen Unterhalt schulde.Dies hält der Revision des Klägers nicht in allen Punkten stand.II.Die zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau geschlos-sene Ehe war nach deutschem Recht unwirksam. Dies ist aufgrund der vor dem1. September 1986 geltenden Vorschriften zu beurteilen, weil die Eheschlie-ßung vor diesem Tag stattgefunden hat (Art. 220 Abs. 1 EGBGB). GemäßArt. 13 Abs. 3 EGBGB a.F. (Abs. 3 Satz 1 n.F.) richtet sich die Form einer Ehe,die im Inland geschlossen wird, grundsätzlich allein nach den deutschen Ge-setzen. Danach konnten die Parteien hier eine wirksame Ehe nur vor demStandesbeamten schließen (§ 11 EheG a.F. = § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.),sofern nicht die Ausnahme des § 15a EheG a.F. (jetzt Art. 13 Abs. 3 Satz 2EGBGB n.F.) eingriff.Die Trauung des Klägers am 18. August 1962 in H. vor dem grie-chisch-orthodoxen Geistlichen entsprach nicht den Voraussetzungen des § 15aEheG a.F., weil es zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer ordnungsgemä-ßen Ermächtigung des Priesters fehlte. Die diesem später erteilte Ermächti-gung wirkte nicht zurück. Damit handelt es sich nach deutschem Recht um eineNichtehe (vgl. BGHZ 43, 213, 222 ff). - 7 -Der Fehler der Eheschließung ist auch nicht als geheilt anzusehen. ZurBeurteilung dieser Frage kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf denRechtszustand zur Zeit des Mandats des Beklagten an (vgl. BGHZ 79, 223,228 ff; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1103 m.w.N.). In-folgedessen ist die durch Art. 226 Abs. 3 EGBGB auch für die Heilungsmög-lichkeit nach § 1310 Abs. 3 BGB n.F. angeordnete Rückwirkung hier bedeu-tungslos. Vor dem 1. Juli 1998 war die Heilung einer solchen Nichtehe vonRechts wegen nicht möglich. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß einvom Kläger eingeleiteter Prozeß auf Feststellung der Ehenichtigkeit (dazu s.u.III 1) so lange gedauert hätte, daß sich die spätere Gesetzesänderung nochdarauf hätte auswirken können (vgl. dazu im übrigen unten 4 b).Zwar war die vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen geschlosseneEhe des Klägers nach griechischem Recht wirksam, wie das Berufungsgerichtrechtsfehlerfrei festgestellt hat. Es fehlt jedoch eine gesetzliche Regelung, dieeine solche "hinkende Auslandsehe" in Deutschland zivilrechtlich wirksam wer-den läßt. Eine solche Norm kann weder im Wege der Auslegung noch im Wegeder Lückenergänzung gefunden werden.1. § 15a EheG a.F. regelte nur die Voraussetzungen, unter denen eineEhe auch ohne Mitwirkung eines Standesbeamten geschlossen werden konnte.Die Norm enthielt keine Vorschrift, derzufolge eine unter Verstoß gegen diedort geregelten Voraussetzungen geschlossene Ehe geheilt werden könnte.Insbesondere sah sie keine Heilung vor, wenn die Person, welche die Trauungvornahm, nicht ordnungsgemäß ermächtigt war. - 8 -2. Auch § 11 Abs. 2 EheG a.F. (§ 1310 Abs. 2 BGB n.F.) führt nicht da-zu, daß die Ehe des Klägers als gültig anzusehen wäre. Nach dieser Vorschriftist eine Ehe voll gültig, die vor einem Schein-Standesbeamten geschlossenwurde, sofern dieser die Ehe in das Familienbuch eingetragen hat. Eine direkteAnwendung kommt hier nicht in Betracht, weil eine gesetzgeberische Anord-nung fehlt, daß diese Norm auch auf Eheschließungen nach § 15a EheG a.F.anzuwenden sei. Ob eine entsprechende Anwendung möglich ist, kann offen-bleiben. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein nicht formell ermächtigter griechisch-orthodoxer Geistlicher als ein Schein-Standesbeamter anzusehen ist. Denn dievor ihm die Ehe Schließenden halten ihn gar nicht für einen Standesbeamten,sondern glauben unabhängig davon an dessen Befugnis, in Deutschland Ehenzu schließen. Jedenfalls ist die Ehe des Klägers hier nicht in das Familienbucheingetragen worden. Die erst 1995 vollzogene Eintragung in ein standesamtli-ches Register in Griechenland ist hinsichtlich der heilenden Wirkung nicht mitdem deutschen Familienbuch gleichzusetzen; nach griechischem Recht war dieEheschließung ohnehin wirksam. Es ist auch nichts zur Bedeutung dieses Re-gisters dargetan. In ein deutsches Register wurde die Ehe gerade nicht einge-tragen.3. § 17 Abs. 2 EheG a.F. ermöglicht eine Heilung dieser Ehe ebenfallsnicht. Danach war zwar eine Ehe - obwohl die sie begründende Eheschließungnicht in der durch § 13 EheG vorgesehenen Form stattgefunden hatte - als vonAnfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünfJahre als Ehegatten miteinander gelebt hatten, es sei denn, daß eine Nichtig-keitsklage erhoben war. Diese Vorschrift galt aber ausdrücklich nur für dieHeilung von Formmängeln im Sinne des § 13 EheG a.F. (vgl. Staudin-ger/Strätz, BGB 13. Bearb. § 1310 Rn. 11), dessen erster Absatz als Form der - 9 -Eheschließung bestimmte, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten per-sönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander ein-gehen zu wollen (nunmehr § 1311 BGB n.F.). Um diese Form der Erklärungender Verlobten geht es hier nicht. Eine Ehe, die gar nicht vor einem Standesbe-amten geschlossen wird, verstößt nicht - nur - gegen die Formvorschriften des§ 13 EheG a.F., sondern gegen den Grundsatz der obligatorischen Zivilehe.Dieser war in § 11 EheG a.F. (jetzt § 1310 Abs. 1 BGB n.F.) geregelt, auf den§ 17 EheG a.F. gerade nicht Bezug nahm.Eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 2 EheG a.F. auf einegegen § 15a EheG a.F. verstoßende Ehe scheitert jedenfalls daran, daß damitdie engen Voraussetzungen umgangen würden, die § 11 Abs. 2 EheG a.F.(siehe oben 2.) für eine Wirksamkeit gerade einer vor einem Nicht-Standesbeamten geschlossene Ehe vorsah. § 17 Abs. 2 EheG a.F. baut aufder Voraussetzung auf, daß die Eheleute wenigstens vor dem als allein befugtangesehenen Standesbeamten gehandelt haben. Damit fehlt es für eine ent-sprechende Anwendung auf den Fall einer Eheschließung vor einer nicht ord-nungsgemäß ermächtigten Person an der Vergleichbarkeit der Interessenla-gen. § 17 Abs. 2 EheG war nicht für den Fall gedacht, daß die Eheschließungden Grundsatz der obligatorischen Zivilehe verletzt. Folgerichtig nahm § 15aEheG a.F. den § 17 EheG a.F. auch ausdrücklich von der Anwendung aus.Im übrigen ließe sich eine Analogie zu § 17 Abs. 2 EheG a.F. - einerNorm des Sachrechts - nicht ohne weiteres auf "hinkende" Ehen beschränken,sondern müßte alle in Deutschland nicht standesamtlich geschlossenen Ehenin Betracht ziehen. Dies würde zu einer weitgehenden Auflösung des staatli- - 10 -chen Eheschließungsrechts führen und damit gegen einen wesentlichenGrundsatz des deutschen Eherechts verstoßen.4. Allein das etwa 26 Jahre dauernde Zusammenleben des Klägers mitseiner Schein-Ehefrau - beide haben eine gemeinsame, inzwischen erwachse-ne Tochter - reicht nicht aus, um den Mangel der Eheschließung auszuglei-chen.a) § 11 EheG a.F. lag - ebenso wie Art. 13 Abs. 3 EGBGB a.F. - die Ent-scheidung des Gesetzgebers zugrunde, eine im Inland geschlossene Ehe nurdann als wirksam anzusehen, wenn sie vor dem Standesbeamten geschlossenwurde. Dieser Gleichlauf von Inlandstrauung und Inlandsform (so jetzt auch§ 1310 Abs. 1 BGB n.F.) beruht auf einer für den Richter bindenden Wertent-scheidung des Gesetzgebers. Danach soll bei einer Inlandstrauung demGrundsatz der obligatorischen Zivilehe eine größere Bedeutung eingeräumtwerden als dem gemeinsamen Ehewillen. Die Mitwirkung des Standesbeamtenwurde als das entscheidende Merkmal angesehen, um die Ehe von einem Tat-bestand abgrenzen zu können, der keine Eheschließung darstellt (vgl. Begrün-dung zum EheG 1938, Deutsche Justiz 1938, S. 1102, 1104). Eine Heilung derNichtehe war danach bewußt nicht vorgesehen.Diese - in das Ehegesetz von 1946 unverändert übernommene - Rege-lung ist nicht spezifisch nationalsozialistisch geprägt (so auch HeptingIPRax 1994, 355, 359). Zwar hob die Begründung zum Ehegesetz 1938 daraufab, daß die Mitwirkung des Staates bei der Eheschließung es bewirke, "dieEheschließung wegen ihrer über das Individualinteresse der Ehegatten weithinausreichenden Bedeutung für die Volksgemeinschaft aus dem Kreis der rein - 11 -privatrechtlichen Verträge herauszuheben" (Begründung aaO S. 1102). Hier-von hängt aber der Gedanke einer obligatorischen Zivilehe nicht entscheidendab. Dies zeigt sich bereits an den in der Sache übereinstimmenden Vorläufer-bestimmungen in §§ 1317 Abs. 1, 1319 BGB in der Fassung von 1896 und in§ 41 PStG von 1875 (vgl. Hepting aaO S. 358 f; Staudinger/Strätz, aaO § 1310Rn. 1).b) Diese gesetzgeberische Wertung besteht fort. Das Gesetz zur Neure-gelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) hat inArt. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB den Grundsatz des Gleichlaufs von Inlandstrau-ung und Inlandsform bestätigt. Satz 2 dieser Vorschrift übernahm bewußt nurdie begrenzte Ausnahmeregelung des § 15a EheG (amtliche Begründung derBundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internatio-nalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504 S. 53). Weitere Ausnahmen wurden inKenntnis der möglichen Folgen für Nichtehen und insbesondere unter aus-drücklicher Erwähnung "hinkender" Ehen von Griechen (amtliche Begründung,aaO) ausgeschlossen; hierfür wurde die in Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB über-nommene Regelung des § 15a EheG a.F. als hinreichende Auflockerung ange-sehen.Endlich hat das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom4. Mai 1998 (BGBl I S. 833) die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten derobligatorischen Zivilehe mit der Gestaltung des § 1310 BGB n.F. erneut bestä-tigt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift kann eine ohne Mitwirkung eines Stan-desbeamten eingegangene Ehe auch dann als geschlossen gelten, wenn einStandesbeamter wenigstens die Ehe in das Heirats- oder Familienbuch oder imZusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes - 12 -der Ehegatten in das Geburtenbuch eingetragen oder den Ehegatten eine inRechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung betreffend eine Erklärung überdie Wirksamkeit der Ehe erteilt hat. Das bloße, mehrjährige Zusammenlebender Ehegatten ist zwar zusätzliche Voraussetzung, genügt aber allein nicht. Beider Fassung dieser Vorschrift wurden gerade auch die Fälle "hinkender" Ehenbedacht (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Geset-zes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts, BT-Drucks. 13/4898 S. 17).Wegen der durch Art. 226 Abs. 3 EGBGB angeordneten Rückwirkung dieserVorschrift wurde § 1310 Abs. 3 BGB n.F. als ausreichende Heilungsvorschriftfür bereits zuvor fehlerhaft geschlossene Ehen angesehen. Demnach hat derGesetzgeber die Frage, ob und unter welchen Umständen Nichtehen geheiltwerden können, gesehen und entschieden. Liegen die Voraussetzungen des§ 1310 Abs. 3 BGB n.F. - wie hier - nicht vor, so sind die Interessen der Ehe-gatten an einer Heilung durch bloßen Zeitablauf gegenüber den Interessen desStaates am Grundsatz der obligatorischen Zivilehe nachrangig. Ohne die qua-lifizierte Mitwirkung eines Standesbeamten kommt eine Heilung nicht in Be-tracht. Das bloße Zusammenleben als Ehegatten genügt dazu weiterhin nicht.c) Eine Heilung unwirksamer Ehen allein durch bloßes Zusammenlebenist auch bisher nicht in Urteilen oberster Bundesgerichte angenommen worden.Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 5. April 1978 - IV ZR 71/77, FamRZ 1983, 450,451) und das Bundessozialgericht (NJW 1979, 1792) sind zwar von einer Hei-lung formnichtiger Ehen ausgegangen, die unter Mitwirkung beider Eheleutewenigstens in ein deutsches standesamtliches Heiratsregister eingetragenworden waren. Daran fehlt es aber hier gerade. - 13 -5. Aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich keine allgemeine Heilung der Nichteheherleiten. Die gesetzgeberische Wertung, Inlandsehen nur in der Inlandsformzuzulassen und bei Abweichungen eine Heilung nicht ohne Beteiligung einerzuständigen deutschen Stelle vorzusehen, hält einer verfassungsrechtlichenPrüfung stand. Der grundgesetzlich garantierte Schutz der Ehe fordert nicht die- wenigstens teilweise - Anerkennung von Nichtehen für die Zwecke des Ver-sorgungsausgleichs oder des nachehelichen Unterhalts. Eine solche Anerken-nung würde notwendigerweise zu Lasten eines der (Nicht-)Ehegatten gehen.Das Interesse des einen Ehegatten am (Nicht-)Bestand der Scheinehe verdientnicht allgemein weniger Schutz als das Vertrauen des anderen Ehegatten aufden Bestand seiner vermeintlichen Ehe.Zwar steht auch eine "hinkende" Ehe grundsätzlich unter dem Schutzdes Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 62, 323, 331). Eine nicht den Regeln der bür-gerlich-rechtlichen Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft kann aber nurdann der Ehe gleichgestellt werden, wenn anderenfalls die Form der Ehe-schließung zum Selbstzweck würde (BVerfG NJW 1993, 3316, 3317). Die Mit-wirkung des Standesbeamten hat den Zweck, die im Hinblick auf die Bedeu-tung der Ehe erforderliche Mitwirkung des Staates an der Eheschließung si-cherzustellen. Diese Mitwirkung ist vor allem für die Prüfung der Ehevorausset-zungen und -hindernisse von Bedeutung. Sie soll auch die Offenkundigkeit derEheschließung und damit die Klarheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten.Diesem Ordnungselement kommt entscheidende Bedeutung zu. Deshalb hatder Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Form ei-ner Eheschließung (vgl. BVerfGE 29, 166, 176 f). Ebenso steht dem Gesetzge-ber aus verfassungsrechtlicher Sicht die Regelung frei, unter welchen Voraus-setzungen die Heilung einer unter Verletzung des Prinzips der obligatorischen - 14 -Zivilehe geschlossenen, "hinkenden" Ehe möglich ist. Läßt er dazu - wie jetzt in§ 1310 Abs. 3 BGB - nur die Mitwirkung eines Standesbeamten ausreichen,handelt es sich insoweit nicht nur um eine Formalie (so aber OLG KölnIPRax 1994, 371, 372). Vielmehr schafft erst diese Mitwirkung ein schutzwürdi-ges Vertrauen in die Bestandskraft der Ehe. Eine solche Heilungsmöglichkeitist als abschließend gedacht (Wagenitz/Bornhofen, Handbuch des Eheschlie-ßungsrechts 2. Teil 4. Abschnitt Rn. 39 ff, insbesondere Rn. 45).Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wir-kung der "hinkenden" Ehe im Sozialrecht (BVerfGE 62, 323 ff) nicht entgegen.Deren Begründung stützt sich maßgeblich auf den sozialrechtlichen Aspekt derHinterbliebenenversorgung (aaO S. 332 f); dies führt letztlich zu einem be-sonderen Ehebegriff des Sozialrechts (Staudinger/von Bar/Mankowski, BGB13. Bearbeitung Art. 13 EGBGB Rn. 532 ff m.w.N.). Der vom Bundesverfas-sungsgericht entschiedene Fall betrifft das Verhältnis der Ehegatten oder einesüberlebenden Ehegatten zu Dritten, insbesondere staatlichen Organen. Eineentsprechende Auslegung des Ehebegriffs familienrechtlicher Normen, dieauch eine "hinkende" Ehe einschlösse, wird dadurch nicht vorgegeben. Wasfür den Schutzbereich der staatlichen Sozialversicherung gilt, läßt sich nichtohne weiteres auf den zivilrechtlichen Ausgleich zwischen Schein-Ehegattenübertragen. Diese befinden sich potentiell jeweils in der gleichen Ausgangsla-ge: So wie jeder der Schein-Ehegatten im Einzelfall ein Interesse daran habenkann, daß die nicht bestehende Ehe als wirksam angesehen wird, kann er inanderen Zusammenhängen ein Interesse daran haben, daß die Verbindung alsNicht-ehe behandelt wird. - 15 -6. Endlich steht hier nicht schon aufgrund des rechtskräftigen Schei-dungsurteils aus dem Jahre 1992 fest, daß die Eheschließung des Klägers alswirksam zu behandeln sei. Denn im Scheidungsprozeß ist das Bestehen einerwirksamen Ehe nur eine Vorfrage, die nicht von der materiellen Rechtskraft(§ 322 Abs. 1 ZPO) des Scheidungsurteils erfaßt wird (vgl. MünchKomm-BGB/Müller-Gindullis, 3. Aufl. § 11 EheG Rn. 19; Johannsen/Henrich/Jaeger,Eherecht 3. Aufl. § 1564 Rn. 23; LG Bonn IPRax 1985, 353 mit zust. Anm. vonHenrich).III.1. Aufgrund der zuvor dargestellten Rechtslage (s.o. II) hätte der Be-klagte bei seiner Beauftragung im Mai 1991 dem Kläger raten müssen, jeden-falls vorrangig auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe gemäß § 638ZPO a.F. (§ 632 ZPO n.F.) - statt auf deren Scheidung - zu klagen, weil diesdie für den Kläger günstigste Lösung war. Sie hätte - anders als eine Ehenich-tigkeitsklage (§ 26 EheG a.F., § 1318 BGB n.F.) - zur Folge gehabt, daß zwi-schen dem Kläger und der ihm angetrauten Frau nach deutschem Recht kei-nerlei familienrechtliche Bindungen bestanden hätten

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