BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 197/14 Verkündet am: 16. Juli 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1 Bb, Gb, Hb, Hd, § 252 Satz 2, § 280 Abs. 1; ZPO § 287 a) In Fällen der Rechts - und Steuerberaterhaftung bestimmen sich die Beweiserleichterungen fü r den Ursachenzusa m- menhang zwischen Pflichtverletzung und Sch a den nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Festhaltung an der ständigen Rechtspr e chung, zuletzt BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, WM 2014, 1379). b) Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren möglichen Vorgehen s weisen er sich bei pflichtgemäßer Beratung entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswah r scheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe - nicht notwendig in gleiche r Weise - ergibt; sie muss für alle diese Ursache n verläufe dargelegt und bewiesen werden. c) § 252 Satz 2 BGB ermöglicht in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensb e rechnung des entgangenen Gewinns, erfordert aber gleichwohl die Darlegung und gegeb enenfalls den Nachweis der erforderlichen Anknü p- fungstatsachen hierfür, bei der behaupteten Anlage von Kapitalbeträgen etwa den Vortrag und den Nachweis der A n- lage in eine bestimmte Art von Wertpapieren. d) Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form a nwaltlichen Zeithonorars kö n nen als Schaden grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden, weitergehende Kosten nur in besonderen Ausnahm e- fällen, wenn der Geschädigte dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für e rfo r derlich und zweckmäßig halten durfte, wofür er darl e gungspflichtig ist. BRAO § 51b aF; BGB §§ 203, 204 a) Ein Anspruch des Mandanten aus Sekundärhaftung besteht auch gegen den A n walt, der als Scheinsozius wegen der primären Pflichtverletzung nur anal og § 128 HGB haftet, aber im Rahmen eines persönlichen Folgemandats die s e- kundäre Hinweispflicht verletzt. b) Die auf die primäre Pflichtverletzung gestützte Schadensersatzklage hemmt die Verjährung auch wegen des Seku n- däranspruchs, der nicht ausdrücklich zum G e genstand der Klage gemacht worden ist; dasselbe gilt für die Hemmung durch Verhandlungen. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18 . Jun i 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Ric h- ter Vill, die Richterin Lohmann, de n Richter Dr. Fischer und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts i n Berlin vom 6. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte ve r- urteilt worden ist. Auf die Anschlussrevision der Kläger wird di e- ses Urteil insoweit aufgehoben, als der Beklagte nicht zur Za h- lung des ausgeurteilten Gesamtbetrages an d ie Kläger gemei n- sam , sondern anteilig an die einzelnen Kläger verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i- onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Anschlussrevision wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung. Sie beauftragten spätestens im Juni 2000 die Kanzlei E . Rechtsanwälte, sie im Zusammenhang mit einem am 7. November 2000 abg e- 1 - 3 - schlossenen Kaufvertrag über ihr Unternehmen c . GmbH (kün f- tig: c . ) zu beraten. Der Beklagte war in der Kanzlei E . als angestel l- ter Anwalt tätig. Er war im Briefkopf d er Kanzlei aufgeführt. Die Vertragsparteien gingen von einem festen Unternehmenswert von 6,1 Mio. DM aus. Die Kläger wollten ursprünglich einen Barkaufpreis erzielen, die P . AG (künftig: P . ) als Käuferin den Gegenwert im We sentlichen in eigenen A k- tien leisten. Um die Interessen beider Parteien zu wahren, wurde die Wertsich e- rungsklausel in Ziffer III 5 b des Vertrages eingefügt . Der Prozess, in dem der Beklagte als von den Klägern beauftragte r Ei n- zelanwalt die Ansprüche aus der Wertsicherungsklausel geltend machte, ging verloren, weil die Klausel wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Aktie n- rechts unwirksam ist. D ie Kläger verlangt e n deshalb Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.782.275,71 Der Beklagte meldete seiner Haftpflichtversicherung, der A . , den Schadensfall. Diese war Vermögensschadenshaftpflichtversicherer der Sozietät E . Rechtsanwälte ge wesen, über die der Beklagte mitversichert war. Der Versicherer übernahm im Vorprozess über die Ansprüche aus der Wertsich e- rungsklausel die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Die Kläger haben behauptet, dass eine Vertragsgestaltung möglich g e- wesen sei, die das Interesse der Erwerberin gewährleistet hätte, die Gegenlei s- tung von 56,11 v.H. der Geschäftsanteile in Aktien zu erbringen, ohne den Kl ä- gern bis zum Ablauf der Veräußerungssperre für die Aktien das Kursrisiko für dies e aufzubürden. Hi erzu habe etwa für den w ertzusichernden Kaufpreisanteil ein Barkaufpreis vereinbart werden können, der erst zum Ablauf der Veräuß e- rungssperre, am 1. November 2004, fällig gewo rden wäre . Gleichzeitig hätte 2 3 4 - 4 - der Erwerberin das Recht eingeräumt werden können, den Kaufpreis bei Fälli g- keit in die Gesellschaft einzulegen gegen Ausgabe einer anhand des aktuellen Aktienkurses entsprechenden Anzahl von Aktien an die Kläger. Diesen Weg hätten die Kläger gewählt. Alternativ wären aber auch zwei andere Wege der Vertrags gestaltung gangbar gewesen. Zudem hätte das Unternehmen auch zu einem Barkaufpreis von 6,1 Mio. DM an andere Interessenten verkauf t werden können. Auch wenn die Kläger ihr Unternehmen selbst fortgeführt hätten, wäre ihnen der volle Wert verblieben. Die Kläger waren anfänglich weiter als Geschäftsführer der c . tätig. Am 5. Dezember 2002 stellte diese Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 16. Mai 2003 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Beklagte hat insbesondere Verjährung eingewandt und geltend g e- macht, dass die Erwerberin bei Kenntnis der Nichtigkeit der Wertsicherung s- klausel vom Kaufvertrag Abstand genommen hätte. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.616.928,80 nebst Zinsen an die Kläger verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte teilwe i- se Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an jeden der be i- den Kläger 789.680,31 abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter , mit der Anschlussrevision die Kläger ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung de s Beklagten. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg, die Anschlussrevision nur insoweit, als das Ber u- fungsgericht den Beklagten jeweils zur gesonderten Zahlung an die beiden Kl ä- ger verurteilt hat. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: Der Beklagte hafte als Einzelanwalt und als Schein außensozius der S o- zietä t E . Rechtsanwälte gemäß § 128 HGB analog wie ein Gesellschafter. Seine Pflichtverletzung bestehe unter anderem darin, dass er die Nichtigkeit der Wertsicherungsklausel nicht erkannt habe, die gegen § 56 Abs. 3 Satz 1 und § 57 Abs. 1 AktG verstoße. Die Pflichtverletzungen seien kausal für den en t- standenen Schaden. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverle t- zung und Schaden gelte grundsätzlich § 287 ZPO. Die Vermutung beratung s- gerechten Verhaltens gelte bei Verträgen mit rechtlichen Beratern z war nur, wenn eine bestimmte Entschließung des Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei. Ob die Kläger ausreichende Anhaltspunkte dafür vorg e- tragen hätten, dass die V ertragsparteien die von den Klägern vorgetragenen alternativen Vertragslös ungen gewählt hätten, könne aber offen bleiben. Denn in Anlagefällen gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beweislastumkehr, wenn die Pflichtverletzung feststehe. Danach sei derjenige, der die Pflicht verletzt habe, beweispflichtig dafü r, dass der Schaden auch ei n- getreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Dabei handelt es sich 8 9 10 - 6 - um eine zur Beweislastumkehr führende Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 X I ZR 262/10, BGHZ 193, 159 , 168 ). Dem Beklagten sei es nicht ge lungen, darzulegen und zu beweisen, dass die von den Klägern vorgetragene Vertragsgestaltung in keiner der drei hier vorgetragenen Varianten zustande gekommen wäre. Auch für den Fall, dass die Erwerberin den Vertrag nicht in einer der vorgeschlagenen Forme n abg e- schlossen hätte, sei der Beklagte darlegungs - und beweisfällig dafür geblieben, wie sich der Kausalverlauf entwickelt hätte und ob den Klägern ein ebenso h o- her Schaden entstanden wäre. Denn dann hätten die Kläger das Unternehmen an Dritte gegen einen Barpreis verkauft oder sie hätten es selbst fortgeführt, wobei nicht ersichtlich sei, dass das Unternehmen auch bei Fortführung durch die Kläger selbst insolvent geworden wäre. Der Schaden der Kläger bestehe darin, dass ihnen im Falle einer wir k- samen Wertsicherungsklausel entweder Aktien übertragen oder ein weiterer Barkaufpreis zugeflossen wäre, während sie nun wegen der unwirksamen Klausel keinerlei Anspruch hätten. Dieser Schaden betrage für jeden der Kläger 713.000 Die geltend gemachten Re chtsverfolgungskosten beruhten zwar nicht adäquat kausal auf der dem Beklagten vorgeworfenen Fehlberatung anlässlich des Unternehmenskaufvertrages. Dafür hafte der Beklagte aber als Einzela n- walt für die Einleitung eines nach der Rechtslage nicht zu gewinne nden Pr o- zesses. Von den geltend gemachten 229.410,58 76.680,31 o- norar sei nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig. 11 12 13 - 7 - Nicht zu ersetzen seien die Avalzinsen f ür die von der P . an die Kläger ausgereichten Bürgschaften in Höhe von jeweils 13.428,17 weil der Beklagte die Zahlung bestritten habe und Zahlungsbelege nicht vorgelegt wo r- den seien. Entgangener Gewinn könne zwar nach § 252 BGB ersetzt verlang t werden. Es fehle jedoch an Vortrag, welche konkrete Form der Kapitalanlage gewählt worden wäre. Die geltend gemachten Kursverluste seien als selbstä n- diger Anspruch nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Die Schadensersatzansprüche s tünden jedem Kläger gesondert zu, weil die Kläger keine Forderungsgemeinschaft nach § 432 BGB bildeten, denn als Gesellschafter hätten sie jeweils eigene Geschäftsanteile veräußert und die Gegenleistung habe ihnen bezogen auf ihren jeweiligen Geschäftsante il zug e- standen. Der Primäranspruch der Kläger sei zwar gemäß § 51b BRAO aF verjährt. Den Klägern stehe aber ein nicht verjährter Sekundäranspruch zu. Der Beklagte habe seine Pflicht aus dem zwischen den Klägern und ihm persönlich g e- schlossenen neuen V ertrag verletzt, gegen die Erwerberin aus der Wertsich e- rungsklausel vorzugehen. Denn er habe hier während laufender Primärverjä h- rung Anlass gehabt zu prüfen, ob er die Kläger durch eine frühere Pflichtverle t- zung geschädigt habe. Im Rahmen der Prüfung der E rfolgsaussicht der Klage gegen die Erwerberin habe er die Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel pr ü- fen müssen. Zwar hafte der Beklagte nur aus § 128 HGB analog für die u r- sprüngliche Pflichtverletzung. Für die Sekundärhaftung genüge es aber, dass er die Prü fungspflicht aus seinem Mandat als Einzelanwalt zur Führung des Vo r- prozesses verletzt habe. Der Sekundäranspruch sei nicht verjährt, weil die Ve r- jährung aufgrund von Verhandlungen erst am 13. Oktober 2009 geendet habe und zu diesem Zeitpunkt bereits Klage erhoben gewesen sei. 14 15 16 - 8 - II. Revision und Anschlussrevision sind zulässig. Die unbeschränkt zugelassene Revision konnte vom Einzelrichter gemäß § 5 43 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f) . Die Übertragung auf den Einzelrichter hat nicht das Recht der Parteien auf ein willkürfreies Verfahren verletzt. Dem Prot o- koll der Einzelrichterin für die von ihr abgehaltene Sitzung vom 3. Dezember 2013 ist nicht zu entnehmen, welche Überlegungen dem Beschluss des Ber u- fungsgerichts zur Übertragung der Sache auf den Einzelrichter im Einzelnen zugrunde gelegen haben. Dass der Senat des Oberlandesgerichts Recht s- grundsätzlichkeit angenommen hätte, obwohl er diese in dem Übertragungsb e- schluss ausdrücklich verneint hat, kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht angenommen werden. Auf die unterlassene Rückübertragung des Rechtsstreits vom Einzelric h- ter auf den Senat des Oberlandesgerichts kann die Revision gemäß § 526 Abs. 3 ZPO ebenfalls nicht gestü tzt werden (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 526 Rn. 13; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12. Aufl., § 526 Rn. 9). Etwas anderes käme auch hier nur bei Willkür in Betracht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5). Zwar hatte der Beklag te angeregt, die S a- che an den Senat zurück zu übertragen. Da dem die Kläger nicht zug e stimmt hatten, lagen d ie Voraussetzungen des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor. Im Übrigen hat der Einzelrichter die Sache dem Berufungsgericht nur nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung über die Übernahme vorzul e- gen. Die s setzt voraus, dass sich eine wesentliche Änderung der Sach - und 17 18 19 - 9 - Rechtslage seit der Übertragung auf den Einzelrichter ergeben hat. Hält das Kollegium die Sache nicht für rechtsgrundsät zlich und überträgt es sie de s halb an den Einzelrichter, kann dieser sie dem Senat nicht schon deshalb wi e der zu einer neuerlichen Übernahmeentscheid ung vorlegen, weil er sie, anders als das Kollegium, für grundsätzlich hält. Eine wesentliche Änderung der Pr o zesslage muss h inzukommen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901). Eine solche war hier nicht eingetreten . Im Übrigen h a ben die Kläger der Rückübertragung der Sache auf den Senat im Schriftsatz vom 6. Januar 2014 nachdrück lich widersprochen. Schon deshalb können sie g e- mäß § 295 Abs. 1, § 556 ZPO insoweit keine Rüge mehr erheben. Die Anschlussrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO binnen eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung erklärt worden. Der erfor de r- liche unmittelbare rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38) liegt vor. III. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Z u- rückverweisung. 1 . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Veru r- teilung des Beklagten zu Schadensersatz auf der Grundlage der außer Stre it stehenden Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmenskaufv ertrages nicht begründet werden. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, dass die erforderliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zur 20 21 22 - 10 - haftungsausfüllenden Kausalität gehört, die grundsätzlich der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat. Es hat jedoch in ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlagefällen auf die Anwaltshaftung zu übertragen sei. Das ist unzutreffend. a ) Die Rechtsfrage, derentwe gen das Berufungsgericht insoweit die R e- vision zugelassen hat, nämlich ob die in Anlagefällen angenommene Bewei s- lastumkehr auch für den Fall des Regresses gegen Rechtsanwälte (oder Ste u- erberater) anzunehmen ist, hat der Senat in mehreren dem Berufungsgeric ht freilich noch nicht bekannt gewesenen Fällen bereits entschieden und verneint (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, WM 2014, 1379 Rn. 2 ff; vom 5. Juni 2014 - IX ZR 235/13 nv). Die auf anderem Gebiet ergangene Rechtsprechung zum aufklärungsri chtigen Verhalten gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Anwalts - und Steuerberaterhaftung zu ändern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Berufungsgericht allein in Bezug geno m- mene Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 8. Mai 2012 (XI ZR 262/ 10, BGHZ 193, 159; vgl. auch Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 318/10, BKR 2013, 212). Mit dem von dieser Rechtsprechung gewählten Ansatz hat sich der Senat schon wiederholt auseinandergesetzt und für richtig erachtet, dass nur die Grundsätze des Anschei nsbeweises zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten führen (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311 , 313 ff ; Beschluss vom 15. Mai 2014, aaO Rn. 3 f). Daran wird festgehalten. Da das Ber ufungsgericht auf unzutreffender Grundlage eine Beweislast - entscheidung zum Nachteil des Beklagten getroffen hat, muss das Berufungsu r- teil aufgehoben werden. 23 24 - 11 - b ) Zugunsten des Mandanten kommen allerdings Beweiserleichterungen in Betracht. Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Ber a- tern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, aber nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive U m- stände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterric hteten Manda n ten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte t atsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 Rn. 9 mwN; st. Rspr.). Die genannte Beweiserleichterung gilt also nicht generell; sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zw ischen Pflichtve r- letzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typ i- scherweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der L e- benserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, U r- teil vom 5. Februar 20 09 , aaO mwN). Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten. Die Regeln des A n- scheinsbeweises sind unanwendbar, wenn unter wirtschaftlich en Gesichtspun k- ten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater den Manda n- ten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - IX ZR 210/06, nv, m wN). Kommen danach mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er 25 26 27 - 12 - sich entschieden hätte (BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 12; vom 10. M ai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36 , je weils mwN). Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren Vorgehen s- weisen er sich entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlic h- keit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommende n Ursache n- ve r läufe - nicht notwendig in gleicher Weise - ergibt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/0 1 , WM 2006, 927 Rn. 2 9 ; G. Fischer in Zug e- hör / G. Fisch er /Vill/D. Fischer/R i nkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1102). Will der M andant sich in diesem Fall nicht - auch nicht in e i- ner durch Hilfsvorbringen gestaffelten Reihenfolge - festlegen, welchen Weg er bei ordnungsgemäßer Beratung gegangen wäre, muss er folglich für jede ei n- zelne der von ihm aufgezeigten Alternativen die notwe ndige Schadenswah r- scheinlichkeit nachweisen. Ist für die behauptete Vorgehensweise notwendigerweise die Berei t- schaft Dritter erforderlich, den beabsichtigten Weg mitzugehen, muss der Ma n- dant dessen Bereitschaft hierzu im damaligen maßgeblichen Zeitpun kt darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 , aaO Rn. 30 mwN ). Dabei ist es ausreichend, wenn er darlegt und beweist, dass er jedenfalls die Variante gewählt hätte, bei welch er der Dritte nachweisbar mitgewirkt hätte. Dem Urteil des Beruf ungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Rev i- sionserwiderung nicht zu entnehmen, dass dieses den hiernach erforderlichen Beweis als geführt angesehen hätte. Es hat vielmehr lediglich den von ihm für erforderlich gehaltenen Gegenbeweis des Beklagten als nicht geführt anges e- hen. 28 29 - 13 - c ) Die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur schadensausfüllenden Kausalität tragen dessen Ergebnis ebenfalls nicht, weil sie von derselben unz u- treffenden Beweislastverteilung ausgehen. Das Berufungsgericht nimmt an, das s im Falle, dass der Unternehmenskaufvertrag in keiner der drei von den Klägern dargestellten möglichen Varianten mit der P . zustande geko m- men wäre, davon auszugehen sei, dass die Kläger an einen Dritten zum Ba r- kaufpreis veräußert oder das Unterne hmen selbst fortgeführt hätten, weil der beweisbelastete Beklagte weder bewiesen h ab e, dass die c . auch bei Fortführung durch die Kläger insolvent geworden wäre oder nicht zu einem Ba r- kaufpreis zu veräußern gewesen wäre. Darlegungs - und bewe ispflichtig sind jedoch, wie ausgeführt, die Kläger, nachdem der Beklagte auch den Unternehmenswert von 6,1 Mio. DM und die anderweitige Verkaufsmöglichkeit bestritten hatte. Das einfache Bestreiten des Unternehmenswertes genügte, weil der Beklagte zwar mi t dem Verkauf des Unternehmens befasst war, nicht aber mit der Ermittlung von dessen Wert, wozu ihm ersichtlich auch die erforderliche Sachkunde fehlte. Bei der Schadensberechnung sind alle Fo l gen des haftungsbegründe n- den Umstandes bis zum Zeitpunkt d er letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen einzubeziehen. Es geht bei dem erforderlichen Gesam t- vermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenübe r- stellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urt eil vom 19. Januar 2006 , aaO Rn. 33; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 24). 2 . Soweit das Berufungsgericht die Veru r teilung zu Schadensersatz w e- gen der Rechtsverfolgungskosten darauf gestützt hat, dass der Beklagte als 30 31 32 33 - 14 - später mandat ierter Einzel anwalt einen nach Rechtslage nicht zu gewinnenden Prozess gegen die Käuferin eingeleitet habe, hält dies rechtlicher Prüfung ebe n- falls nicht stand. Diese Pflichtverletzung war nicht Gegenstand der Klage. Ein aus ihr folgender Anspruch wäre auc h verjährt. a) Die Klage ist allein auf die Haftung des Beklagten analog § 128 HGB wegen der Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages gestützt worden. Den späteren Auftrag an den Beklagten als Einzelanwalt zur Erhebung der Klage gegen die Käuferin hat die Klage nur im Rahmen der Beu r- teilung der Sekundärverjährung der Ansprüche aus Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag mit der Sozietät erörtert. Anspr ü ch e aus e ine r Pflichtverletzung aus dem Einzelanwaltsvertrag stellen einen and eren Streitgegenstand dar, der nicht zum Gegenstand der Klage gemacht wurde. Das Berufungsgericht durfte nicht den Streitgegenstand austauschen . In Betracht kommt aber insoweit eine Ver urteilung wegen der Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmen s- k au fvertrages (dazu unten unter VI 3 ). b) Der Anspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem s päteren Ei n- zelanwaltsvertrag wäre auch gemäß § 51b BRAO aF verjährt. Die Verjährung ist insoweit durch die Klage nicht gehemmt worden. Eine Klage hemmt die Ve r- jährung nur wegen des rechtshängig gemachten Streitgegenstands . Auch die vorausgegangenen Verhandlungen betrafen nur die gegen die Sozietät E . angemeldeten Forderungen (vgl. Anlagen K 27 ff). Wo der Beklagte als später tätiger Einzelanwalt versich ert war, ist nicht vorgetragen. Es ist auch nicht e r- kennbar, ob insoweit Ansprüche angemeldet worden waren. Die Klage gegen die Käuferin war am 24. Januar 2004 eingereicht worden. Damit en t stand der erste Schaden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 10 5/10, NJW 2011, 34 35 - 15 - 1594 Rn. 10). Die Verjährungsfrist lief folglich bis 24. Januar 2007. Die Klage im vorliegenden Rechtsstreit ist aber erst am 15. Juli 2009 eing e reicht worden . I V . Die Anschlussrevision ist begründet, soweit der Beklagte zu gesondert en Zahlungen jeweils an die beiden Kläger verurteilt worden ist. Unzutreffend hat das Berufungsgericht die als be gründet erachteten Schadensersatzforderungen jedem der Kläger zur Hälfte gesondert zugespr o- chen. Diese Verurteilung verstieß schon gegen § 308 ZPO. Materiell - rechtlich steht die Forderung zudem beiden Klägern gemeinschaftlich zu im Sinne einer Mitgläubigerschaft nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB. Entscheidend ist insoweit nicht, dass die Kläger jeweils eigene Geschäftsanteile an d ie Erwerberin ve rä u- ßert hatten. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr ein Schadensersatza n- spruch wegen Verletzung eines Rechtsanwaltsdienstleistungsvertrages. Diesen Vertrag hatten beide Kläger gemeinsam mit de r Sozietät geschlossen. Sch a- densersatzansprüche aus diesem Vertrag standen deshalb beiden Klägern g e- meinschaftlich zu (BGH, Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82, NJW 1984, 795, 796; vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, WM 2009, 688 Rn. 8). Für das Verhältnis der beiden Kläger zu dem Beklagten ist deshalb für d en hier streitgegenständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszugehen, die zum Anwendungsbereich des § 432 BGB gehört ( vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009, aaO). Folglich hätte der Beklagte, soweit die Klage begründet ist, antragsgemä ß verurteilt werden müssen. 36 37 - 16 - V. Die übrigen Angriffe der Anschlussrevision sind - auch bei unterstellter Haftung dem Grunde nach - unbegründet. 1. Die von den Klägern als Schaden geltend gemachten entgangenen Kursgewinne hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht zuerkannt. a) Die Kläger haben insoweit vorgetragen, dass sie im Falle ordnung s- gemäßer Beratung bei de m Unternehmensverkauf in fünf unterschiedlichen Weisen hätte vorgehen können, wobei die ersten drei Varianten einen Verkauf a n die P . dargestellt hätten, bei denen in zwei Alternativen der Käuferin das Recht eingeräumt worden wäre, den Kaufpreis bei Fälligkeit am 1. Nove m- ber 2004 bar zu bezahlen oder an die Kläger eine entsprechende Anzahl eig e- ner Aktien zum aktuellen Tageskurs auszugeben, die sie dann in den folgenden fünf Monaten mit einem Gewinn von 527.662,12 Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz dieses Kursgewinnes mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei nicht schlü s- sig dargetan, weil nicht feststehe, ob die P . überhaupt ihre entspreche n- de Ersetzungsbefugnis ausgeübt hätte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, h ätt e kein Kursgewinn erzielt werden können. Das Landgericht hat