IX ZR 243/16 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
ECLI:DE:BGH:2017:141217UIXZR243.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 243/16 Verkündet am: 14. Dezember 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3506, 3508; RVG § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Hat der Rechtsanwalt auftragsgemäß gegen ein Berufungsurteil vollumfänglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese aufgrund einer Rechtsprüfung nachfolgend beschränkt, richtet sich der Gegenstandswert für die Verfahren s gebü hr nach der vollen Beschwer seines Mandanten. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden unter Zurückweisung der Revision der Klägerin und ihrer Anschlussberufung das Urt eil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 2015 und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2015 wird au frechterhalten, soweit die Klag e in Höhe eines 542,80 r- den ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und d e r Beklagte verurteilt, 542,80 Prozent - punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz se it dem 7. N o- vember 2014 an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revisionsinstanz. Von den Ko s- ten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen 54 v. H. die Kläg e- rin und 46 v. H. der Beklagte. Die durch ihre Säumnis im Termin vom 11. Febru ar 2015 vor dem Amtsgericht Karlsruhe entstand e- nen Kosten hat die Klägerin alleine zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Eine von der Klägerin auf Zahlung von 160.370,04 wurde von dem Oberlandesgericht Dresden abgewiesen; auf die Widerklage wurde die Klägerin zur Zahlung von 57.651,86 g- te, ein bei dem Bundesgerichtshof zugelass ener Rechtsanwalt, legte im Auftrag der Klägerin B eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Im Ei n- verständnis mit der Kläge rin beantragte er im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, der Klageforderung in Höhe von 104.874,97 stat tzugeben und die Widerklage abzuweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 21. November 2013 (VII ZR 209/12) unter Festsetzung eines Streitwerts von 162.526,83 k- gewiesen. Entsprechend einer Kostenvors chussrechnung des Beklagten vom 17. Februar 2012 über eine 2,3 - Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3508 VV RVG hatte die Klägerin einen Nettobetrag von 4.991 Die Klägerin meint, der Beklagte habe aufgrund der verbindlichen Streit wer t- f estsetzung durch den Bundesgerichtshof lediglich eine 2,3 - Gebühr aus dem festgesetzten Streitwert von 162.526,83 Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin, soweit für das Revisionsve r- fahren noch von Bedeutung, von dem Beklagten Rückzahlu ng eines Betrages in Höhe von 1.168,40 m- nisurteil vom 11. Februar 2015 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Bekla g- te zur Zahlung von 1.168,40 hat das Landger icht das Versäumnisurteil unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Anschlussberufung dahin aufrechterhalten, dass der Beklagte zur Zahlung von 964,40 u- 1 2 3 - 4 - fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte, die Klage abzuwe i- sen, soweit er zur Zahlung eines 542,80 wurde. Die Klägerin beantragt, unter Zurückweisung der Berufung des Bekla g- ten das Ersturteil wieder herzustellen. Entscheidungsgründe: Aufgru nd der uneingeschränkten Zulassung durch das Berufungsgericht sind beide Revisionen zulässig. Die Revision des Beklagten hat Erfolg, während die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: Die Klage sei - auch auf der Grundlage der Rechtsansicht des Bekla g- ten - in Höhe von 542,80 von 42,80 h- renstreitwert des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Dresden von 265.312,71 Beschwer der Klägerin belaufe sich jedoch mit Rücksicht auf die Klageforderung über 160.370,04 r- derung von 57.651,86 - Gebühr aus diesem Streitwert errechne sich ein Betrag von 4.448,2 0 Klägerin im Blick auf ihre Zahlung von 4.991 n- spruch über 542,80 4 5 6 - 5 - Die Klage sei in Höhe von weiteren 421,60 g- te nur einen Gebührenanspruch über insgesamt 4.026,60 . Es sei nicht auf einen der Beschwer der Klägerin entsprechenden Gegenstandswert von 218.021,90 Streitwert von 162.526,83 32 RVG maßgeblich. Die zunächst unb eschränkt eingelegte und erst mit der Begrü n- dung beschränkte Nichtzulassungsbeschwerde habe nicht zur Folge, dass der Beklagte im gerichtlichen Verfahren über den dort festgesetzten Streitwert hi n- aus tätig geworden sei. Die umfassende Prüfung der Erfolgsau ssichten der B e- schwerde sei nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erfolgt. Der Beklagte habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Prüfgebühr nach Nr. 2100 VV RVG, weil ihm kein isolierter, der Rechtsmittelprüfung vorg e- schalteter Prüfau ftrag er teilt worden sei. Diese nur durch eine ausdrückliche Gebührenvereinbarung vermeidbare Rechtsfolge erscheine indes unbillig und nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, der keine bewusste En t- scheidung getroffen habe, dass der Anwalt für den "überschi eßenden" Teil der Prüfung keine Vergütung erhalte. Auch der Mandant, der sofort den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteile, erwarte eine umfassende Prüfung der E r- folgsaussichten. Dieses Ergebnis sei aus der Sicht des Mandanten nicht unbi l- lig, weil er redlicherweise nicht davon ausgehen dürfe, dass die Beratungslei s- tung des Rechtsanwalts insoweit kostenfrei erfolge. Damit errechne sich eine 2,3 - Verfahrensgebühr nach Nr . 3506, 3508 VV RVG aus 162.526,83 - Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG für die Prüfung der Erfolgsaussichten aus 218.021,90 1.450,50 - Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten aus 162.526,83 in Betrag über 1.246,50 7 8 9 - 6 - sich eine Gesamtforderung in Höhe von 4.026,50 Zahlung von 4.991 964,40 II. Diese Ausführungen halten im entsch eidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Beklagten steht gemäß § 2 Abs. 2, Nr . 3508, 3506 VV RVG eine 2,3 - Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 218.021,90 mithin nach § 13 Abs. 1 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung ein Betrag von 4.448,20 s- 542,80 1. Grundlage des Begehrens der Klägerin ist, wovon auch das Ber u- fu ngsgericht zutreffen d ausgeht, ein vertraglicher Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des geleisteten Vorschusses, der die tat sächlich geschuldete Vergütung übersteigt . Der Beklagte hat Vorschüsse und nicht die Bezahlung von schon erbrachten Teilarbeiten erhalten. Die Rüc kzahlung solcher Vo r- schüsse richtet sich nicht nach § 812 BGB. Für sie ist § 667 BGB mindestens entsprechend anzuwenden, weil es um Geschäftsbesorgung geht (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1988 - I V a ZR 19 6/86, WM 1988, 763 , 764 zu r Steuerberatervergütung; AnwKomm - RVG/N. Schneider, 8. Aufl., § 9 Rn. 93; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 9 Rn. 30; Bischof/Jungbauer/Klüsener, RVG, 7. Aufl., § 9 Rn. 42; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 2 3 . Aufl., § 9 Rn. 22; Gött lich/Mümmler, RVG, 6. Aufl., " Vorschuss 7. " ; Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 44; Riedel/ 10 11 - 7 - Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., § 9 Rn. 19; offengelassen bei BeckOK - RVG/v. Seltmann, 2016, § 9 Rn. 23 ; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 9 Rn. 35) . 2. Der Beklagte kann gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3508, 3506 VV RVG eine 2,3 - Verfahrensgebühr beanspruchen, die seine gesamte in dem Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahren zugunsten der Klägerin entfaltete Tätigkeit ei n- schließlich der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abdeckt. a) Die Gebühren des Rechtsanwalts werden gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch das Recht oder das Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags bezieht (BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15). b) Im Streitfall war der Beklagte m it der Durchführung einer Nichtzula s- sungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgericht s Dresden beau f- tragt, die gemäß § 17 Nr. 9 RVG eine eigene Angelegenheit bildet und für die im Regelfall zugunsten des Anwalt s Gebühren nach Teil 3 VV RVG erwachsen . aa) Nach der maßgeblichen Regelung der Vorbemerkung 3 Abs. 1 Sa tz 1 VV RVG entstehen Gebührenansprüche nach Teil 3 VV RVG, wenn dem Rechtsanwalt - wie hier - ein unb

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