IX ZR 301/13 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 301/13 Verkündet am: 30. April 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 867 Abs. 1; BGB § 242 D Ei n durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, de s- sen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertau s schöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichte t, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückse i- gentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen la s- te n freien Veräußerung des Grundstücks die L ö schung seines Sicherungsrechts zu bewilligen. BGH, Urteil vom 30. April 2 015 - IX ZR 301/13 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 30. April 20 15 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , den Ric h- ter Vill, die Richter in Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision de s Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, di e Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts S . zu sein en Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshyp o- thek zu bewilligen. Im Umfang der Aufhebung w ird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 16. April 2013 zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger aufe r- legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verw alter in dem am 9. Juni 2009 eröffneten Insolvenzve r- fahren über das Vermögen des F . D . (fortan: Schuldner). Als das Inso l- 1 - 3 - venzverfahren eröffnet wurde, war d er Schuldner zu einem Viertel Miteigent ü- mer eines Wohnungs - und Teileigentums an einem mit einem Wohnhaus b e- bauten Grundstück. Der Miteigentumsanteil des Schuldners war in Abteilung III des Grundbuchs unter Nr. 1 und Nr. 2 mit zwei vom F . gepfänd e- ten Eigentümergrundschulden in Höhe von 12.229, 26 unter Nr. 3 mit einer Zwangssicherungshypothek zugunsten des F . in Höhe von 204.557,64 unter Nr. 4 mit einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 31.616,82 beklagten Gemeinde belastet. Die Pfan d- rechte des F . valutierten noch mit einem Gesamtbetrag von über 200.000 Ein weiterer Miteigentumsanteil von einem Viertel gehört der Schwester des Schuldners, S . . Den restlichen hälftigen , nicht b e- lasteten Miteigentumsanteil erwarben de r Schuldner und seine Schwester nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Erbengemeinschaft. Der Kläger möchte die Rechte des Schuldners bei einem angenomm e- nen Verke hrswert des gesamten Wohnungs - und Teileigentums von 80.000 zu einem Kaufpreis vo n 40.000 freihändig und lastenfrei an die Schwester des Schuldners verkaufen. Vom Kaufpreis sollen die Insolvenzmasse und der F. jeweils 20.000 . hat sich bereit e r- klärt, die Löschung seiner Rechte im Grundbuch zu bewilligen und an d ie b e- klagte Gemeinde für eine Zustimmung zu der Veräußerung 200 D er Beklagte hat eine Zustimmung jedoch verweigert. Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagte n a uf Bewilligung der Löschung der zu sein en G unsten eingetragenen Zwangssicherungshypothek und auf E r- stattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. D as Landgericht hat d ie Klage abgewiesen . Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlande s- ge richt den Beklagte n zur Bewilligung der Löschu ng verurteilt ; bezüglich der 2 3 - 4 - Rechtsanwaltskosten hat es die Abweisung der Klage bestätigt . Mit sein er vom Senat zu gelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. I. D as Berufungsgericht hat g emeint, der Kläger könne von dem Beklagten gemäß § 242 BGB die Bewilligung der Löschung der Zwangssicherungshyp o- thek verlangen. Der Vollstreckungszugriff de s Beklagten h abe eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art zwischen de m Beklagten und dem Schuldne r begründet. Sie verpflichte den Beklagte n , auch die Interessen des Schuldners zu wahren. Dies führe im vorliegenden Fall bei der gebotenen we r- tenden Betracht ungsweise dazu, dass der Beklagte sein Sicherungsrecht au f- geben müsse. Die Zwangssicherungshypothek sei offensichtlich wertlos, weil der Beklagte we gen sein es Nachrangs bei keiner der in Betracht kommenden Verwertungsarten eine Aussicht auf eine auch nur t eilweise Befriedigung habe. Eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Grundeigentums und damit ein möglichst weitreichender Abbau der Verbindlichkeiten des Schuldners sei nur möglich, wenn die eingetragenen Grundpfandrechte gelöscht würden. Dies scheite re an der Weigerung de s Beklagten. Sein Beharren auf einer formalen, wirtschaftlich aber wertlosen Rechtsposition sei wegen der damit verbundenen 4 5 - 5 - Nachteile für den Schuldner rechtsmissbräuchlich. Von der Zahlung einer so genannten Lästigkeitsprämie durc h d en Kläger könne der Beklagte die Erteilung der Löschungsbewilligung nicht abhängig machen, weil eine solche Vereinb a- rung nichtig wäre. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der Löschung der z u- gunsten de s Beklagten im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshyp o- thek besteht nicht. 1. M it Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Gla uben (§ 242 BGB) auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung gilt (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN; vom 19. März 2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Rn. 17; vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10; vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, WM 2011, 1141 Rn. 8). Aufgrund des Vollstreckungseingriffs entsteht zwischen d em Gläubiger und dem Schuldner eine gesetzl iche Sonderbeziehung privatrechtl icher Art . Sie b e- steht fort, solange der Eingriff andauert, im Fall einer Zwa ngs sicherungs hyp o- thek mithin bis zur Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstü ck (RGZ 81, 6 4 f ; BGH , Urteil vom 3. August 1995 - IX ZR 34/95, BGHZ 130, 347, 349 ), und begründet Sorgfaltspflichten gegenüber dem anderen Teil (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 148). Sie kann Pflichten des Gläubigers zur Wahrung der Interessen des Schuldners erzeugen, deren Ve r- letzung zu einem Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der posit i- 6 7 - 6 - ven Forderungsver

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