ECLI:DE:BGH:2018:131218UIXZR66.18.0 Berichtigt durch Beschluss vom 18. März 2019 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSH OF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS - und TEILENDURTEIL IX ZR 66/18 Verkündet am: 13. Dezember 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 92 Satz 1 Begr ündet ein Gesellschafter seinen Schaden damit, er hätte die monatlichen Zah- lungen auf die Einlage eingestellt, wenn er nicht betrogen worden wäre, macht er einen Einzelschaden geltend. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - IX ZR 66/18 - LG Würzburg AG Würzb urg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 31. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückver wiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Das Urteil ist gegen den Beklagten zu 1 vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten gel- tend, die sich daraus ergeben sollen, dass er an der C . AG & Co. KG (künftig : Schuldnerin) , über deren Vermögen das Insolvenzver- fahren eröffnet wurde , vielleicht auch nur mittelbar gesellschaftlich beteiligt war . Z um Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage durch den Kläger waren die Beklagten für die Schuldnerin wohl noch nicht tätig. Der Kläger wirft ihnen vor, Gesell- 1 - 3 - schaftsvermögen in strafrechtlich relevanter Weise verschoben zu haben. Er hat die Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben, welc hes noch andauert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen . Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten errei- chen. Entscheidungs gründe: I. Über die Revision ist in Bezug auf den Beklagten zu 1 antragsgemäß durch (Teil - )Versäumnisurteil zu entscheiden, weil dieser trotz ordnungsgemä- ßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war. Dieses Ver- säumnisurteil beruht inh altlich allerdings nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f). II . Die Revision des Klägers ist begründet. 1. Zur Begründung führt das Berufungsger icht in dem gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenomme- nen Urteil aus : Der Kläger sei nicht berechtigt, den von ihm geltend gemachten Schaden einzuklagen . Es handle sich um einen Gesamtschaden im Sinne von 2 3 4 - 4 - § 92 InsO , der nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden könne. Da- von abgesehen könne der Kläger den Schaden wegen des Wertverlustes seiner Beteiligung nur in der Weise geltend machen, dass er den Schädiger auf Zah- lung an die Gesellschaft in Anspruch nehme. Weiter scheitere die Klage daran, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, die bestrittenen Zahlungen tatsäch- lich erbracht zu haben. 2. Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1, § 545 Abs. 1, § 547 Nr. 6 ZPO von Amts wegen aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen ist ( vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 IX ZR 73/08, JurBüro 2009, 427 Rn. 3; Be- schluss vom 22. September 2016 V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 10; Ur teil vom 21. No vember 2017 XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 8). a) Ein Urteil muss von hier nicht vorliegenden Ausna hmen abgesehen - n eben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen Be - zeichnung der Verfahrensbeteiligten, Datum des Schlusses der mündlichen Verhandlung und Urteilsformel eine Begründung enthal ten. N ach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen aus dem Berufungsurteil die tatsächlichen Grundlagen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, nebst den Klage - und Beru- fungsanträge n ersichtlich sein. Diese Darlegungen können, wenn das Urteil in der mündlic hen Verhandlung verkündet wird, gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO in das Verhandlungs protokoll aufgenommen werden ( BGH, Urteil vom 12. Feb- ruar 2009, aaO mwN; vom 1. März 2010 II ZR 213/08, WM 2010, 796 Rn. 8). Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Es e nthält keinen als Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen zu verstehenden Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts, keine eigenen Feststellungen zum Sach - und Streitstand und keine Ausführungen zum weiteren Vortrag des Klägers in der Berufungsinstan z. Es gibt weder die Klage - noch die Berufungsanträge wi e der. 5 6 - 5 - b) Fehlen die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Feststellungen, kann eine Aufhebung und Zurückverweisung dann unterbleiben, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen sowie da s Rechtsschutzziel der Partei - en hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben (BG