I ZB 5/17 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
ECLI:DE:BGH:2017:301117BIZB5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 5/17 vom 30 . November 201 7 in de r Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802f Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1, §§ 191, 185, 186 Abs. 1 Satz 1 Der Gerichtsvollzieher kann die öffentliche Zustel lung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bewilligen. BGH, Beschluss vom 30. November 2017 - I ZB 5/17 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . November 201 7 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff , Prof. Dr. Koch und die Richterin Dr. Marx beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. D e- zember 2016 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - Frankfurt am Main vom 6. Juni 2016 abgeändert . Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die vom Gläubiger bea n- tragte Bewi lligung der öffentliche n Zustellung der Ladung des G e- schäftsführers der Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Ve r- mögensauskunft nicht mit der Begründung zu ver weigern, eine solche Zustellung sei nicht möglich . Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tr a gen. Gründe: I. D er Gläubiger be auftragte den Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung einer titulierten Geldforderung gegen die Schuldnerin , eine G esellschaft mit b e- schränkter Haftung . Der Gerichtsvollzieher konnte dem Geschäftsführer der Schuldne rin die Ladung zum Termin zu r Abgabe der Vermögensauskunft w e der 1 - 3 - unter der inländischen Anschrift der Schuldnerin noch unter der im Handelsr e- gister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuldnerin zuste l len . Der Gläubiger beantragte da raufh in beim Gerichtsvollzieher die öffentl i- che Zustellung der Ladung des Geschäftsführers der Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher lehnte diesen A n- trag mit der Begründung ab, eine solche Zustellung sei nicht möglich. Mit se i ner dagegen eingelegten Erinnerung hat der Gläubiger beantragt, den Gerichtsvol l- zi eher anzuweisen, dem Geschäftsführer der Schuldnerin die Ladung zum Termin öffentlich zuzustellen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewi e- sen. Die sofortige B e s chwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben (LG Frankfurt am Main, BeckRS 2016, 123722) . Mit seiner vom Beschwerdeg e richt zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolg t d er Gläubiger seinen A n trag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine öffe ntliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft sei nicht möglich. Die vom Gerichtsvollzieher zu veranlassende Ladung zum Termin erfordere eine Zustellung im Parteibetrieb. Das System der Parteizustellung kenne - a n- ders als das Sy stem der Amtszustellung - keine öffentliche Zustellung. Eine ö f- fentliche Zustellung bedürfe der gerichtlichen B e willigung. Da das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft gän z lich dem Gerichtsvollzieher übertragen und d ieser selbst kein Gericht sei, sei eine Bewilligung der öffentlichen Zuste l- lung weder durch den Gerichtsvollzieher noch durch das Vollstreckungsgericht möglich. I II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt - haft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und a uch sonst zulä s sig ( § 575 ZPO ) . I n der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Mit der vom Beschwerdeg e- richt gegebenen Begründung kann der Antrag des Gläubigers nicht abg e lehnt 2 3 4 - 4 - werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann der Gerichtsvol l- zieher die öff entliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Ve r- mögensauskunft bewilligen . 1. Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine Beitreibung von Geldforderungen hin ( § 802a Abs. 1 ZPO). Er ist auf Grund eines entsprechenden Vollstr e- ckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine Verm ö gensauskunft des Schuldners einzuholen ( § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt er dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen; zugleich b estimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Te r- min zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume ( § 802f Abs. 1 ZPO ). Die L a dung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Schuldner nach § 802f Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO zuzustellen , auch wenn dieser einen Pr o zessbevollmächtigten bestellt hat . 2. Hinsichtlich des Verfahrens bei Zustellungen unterscheidet die Zivi l- prozessordnung zw i schen Zustellungen von Amts wegen (§ § 166 bis 190 ZPO) und Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§ § 191 bis 195 ZPO). Ist eine Z u- stellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden nach § 191 ZPO die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entspr e- chende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften A b- weichungen erg e ben. Bei der Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um eine -

Üyelik Paketleri

Dünyanın en kapsamlı hukuk programları için hazır mısınız? Tüm dünyanın hukuk verilerine 9 adet programla tek bir yerden sınırsız ulaş!

Paket Özellikleri

Programların tamamı sınırsız olarak açılır. Toplam 9 program ve Fullegal AI Yapay Zekalı Hukukçu dahildir. Herhangi bir ek ücret gerektirmez.
7 gün boyunca herhangi bir ücret alınmaz ve sınırsız olarak kullanılabilir.
Veri tabanı yeni özellik güncellemeleri otomatik olarak yüklenir ve işlem gerektirmez. Tüm güncellemeler pakete dahildir.
Ek kullanıcılarda paket fiyatı üzerinden % 30 indirim sağlanır. Çalışanların hesaplarına tanımlanabilir ve kullanıcısı değiştirilebilir.
Sınırsız Destek Talebine anlık olarak dönüş sağlanır.
Paket otomatik olarak aylık yenilenir. Otomatik yenilenme özelliğinin iptal işlemi tek butonla istenilen zamanda yapılabilir. İptalden sonra kalan zaman kullanılabilir.
Sadece kredi kartları ile işlem yapılabilir. Banka kartı (debit kart) kullanılamaz.

Tüm Programlar Aylık Paket

9 Program + Full&Egal AI
Ek Kullanıcılarda %30 İndirim
Sınırsız Destek
350 TL
199 TL/AY
Kazancınız ₺151
Ücretsiz Aboneliği Başlat