BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL I ZR 204/13 Verkündet am: 12. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Trassenfieber UrhG § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 97; UrhWG § 13b a) Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Veran t- wortlichkeit als Veranstalter im Sinne von § 13b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wen n Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt. b) Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung, bewi r- tet die Veranstaltungsbesucher, vereinnahmt die Be wirtungserlöse und wirbt für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Vera n- stalter an der Aufführung mit. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 204/13 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 12. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt : Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2013 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2013 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - T atbestand: Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und m e- chanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) . Sie nimmt als Verwertungsgesel l- schaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdic h- tern) wahr. In dem von der Beklagte n in Wuppertal betriebenen Theater " Forum M a- ximum im Rex " fand am 27. November 2009 die Veranstaltung " Trassenfieber: Die Nordbahnrevue " mit S . G . statt . Die Beklagte wies i n ihrem Ver - anstaltungskalender auf die se Veranstaltung hin , stellte f ür deren Durchführung d en Saal zur Verfügung und sorgte für die Bewirtung der Veranstaltungsgäste. Die Einnahmen aus der Bewirtung behielt die Beklagte, während die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten der ausübende Künstler erhielt. Eine Anme l- dung der Veranstaltung bei der Klägerin erfolgte nicht. Die Klägerin hat die Beklagte wegen unerlaubter Wiedergabe von M u- sikwerken in Anspruch genommen und einen Betrag in Höhe von 302,50 u- züglich Kontrollkosten in gleicher Höhe in Rechnung gestellt. Sie meint, die B e- klagte hafte hierfür jedenfalls als Mitveranstalterin. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hat die Klägerin b e- a n tragt, die Beklagte zu verurteilen, an d ie Klägerin 605 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2012 zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die dagegen g e- ric h tete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Ber u- 1 2 3 4 5 - 4 - fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsa n- spruch weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsge richt nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, de r Klägerin stehe de r gel tend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu , weil die Bekla gte nicht passivlegitimiert sei. Hierzu hat es ausgeführt: Die Beklagte hafte nicht als Störerin auf Schadensersatz und sie sei auch nicht Täterin oder Mittäterin einer Urheberrechtsverletzung, weil sie die streitgegenständliche Aufführ ung nicht veranst altet oder mitveranstaltet habe. Veranstalter sei lediglich derjenige, der die Veranstaltung angeordnet habe und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt worden sei oder der für sie organisatorisch oder finanziell verantwortlich sei. Di es treffe auf die Beklagte nicht zu , die keinen maßgeblichen Einfluss auf den Ablauf und die Programmgestal tung gehabt habe . Das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten und die Bewirtung der Gäste der Veranstaltung reichten für die Annahme einer Stellung al s Mitveranstalter nicht aus. Die Beklagte hafte auch nicht als Gehilfin. Es sei nicht erkennbar, dass sie mit dem Unterbleiben einer Anmeldung der Veranstaltung bei der Klägerin habe rechnen m üssen und dies billigend in Kauf genommen habe. 6 7 8 - 5 - II . Die gege n diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurte i- lung der Beklagten. 1 . Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden, da die Beklagte in d er mündlichen Revisionsverhandlung trotz or d- nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das U r- teil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachpr ü- fung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 34 /12, GRUR 2014, 298 Rn. 14 = WRP 2014, 164 - Runes of Magic I). 2 . Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der ge l- tend gemachte Zahlungs anspruch folgt aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Danach ist derjenige, der ein Urheberrecht oder ein an deres nach dem Urheberrecht s- gesetz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Vorausse t- zungen erfüllt die Beklagte im Streitfall. a) Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, is t die Klägerin aktivlegitimiert . Die Beklagte hat sich insbesondere nicht gegen die zugunsten der Klägerin best e- hende Vermutung gewandt, dass die Klägerin zur Wahrnehmung der Au ffü h- rungsrechte aus §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 UrhG befugt ist und die genutzten M u- sikwerke urheber r echtlich geschützt sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, 276 - GEMA - Vermutung I; Urteil vom 13. Juni 1985 I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 288 - GEMA - Vermutung II; Urteil vom 5. Dezember 1985 - I ZR 137/83, NJW 1986, 1249, 1250 - GEMA - Vermutung III; Urteil vom 15. Oktober 1987 - I ZR 96/85, GR