I ZR 44/00 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 44/00Verkündet am: 26. September 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ :jaBGHR : ja Anwalts-HotlineUWG §§ 1, 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 2Der durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommende Beratungs-vertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt ge-schlossen und nicht mit dem – zur Rechtsberatung nicht befugten – Unternehmen,das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.BRAGO § 3 Abs. 1, § 20 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 4, § 49b Abs. 3 Satz 1 undAbs. 4 Satz 2Der Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, verstößt damit nichtgegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nachGesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebühren-unterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt,nicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der Anwalts-Hotline ist auchnicht notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender In-teressen (§ 43a Abs. 4 BRAO), gegen das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1BRAO) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49bAbs. 4 Satz 2 BRAO) verbunden.BGH, Urt. v. 26. September 2002 – I ZR 44/00 – Kammergericht LG Berlin - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann unddie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaf-fertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats desKammergerichts vom 11. Januar 2000 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 desLandgerichts Berlin vom 18. August 1998 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte – bislang Beklagte zu 1, inzwischen jedoch alleinige Beklagte,nachdem die Beklagte zu 2 auf sie verschmolzen worden ist – unterhält Telefon-anschlüsse, über die Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsbe-ratung erhalten können. Im Dezember 1997 warb sie für diesen Dienst mit einemWerbeschreiben, dessen wesentlicher Inhalt im folgenden wiedergegeben ist: - 3 -Rechtsanwälte helfen anonym und sofort – ohne vorherige Terminvereinbarung“INFOGENIE!RECHT“ STARTET RECHTSBERATUNGSHOTLINE FÜR JEDERMANNRechtsfragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Ofthilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechts-sicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern.Berlin, den 18.12.1997: Unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 0190/873-240 bis0190/873-249 stellt InfoGenie!Recht ab 3. Januar 1998 den telefonischen Direktkon-takt her zu Rechtsanwälten mit vorselektierten Interessenschwerpunkten.Was sich hinter dem ungewöhnlichen Namen InfoGenie!Recht verbirgt, ist eine Mög-lichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten für Ratsuchende mitRechtsfragen, die mit folgenden Vorteilen verbunden ist:· Zeitersparnis: in vielen Fällen bleibt der Gang zum Anwalt erspart, und es ist dar-über hinaus sofort ein Rechtsanwalt greifbar, zu dessen Interessenschwerpunktendas jeweilige Sachgebiet zählt.· Flexibilität: die Rechtsanwälte sind auch außerhalb der normalen Geschäftszeitenohne Voranmeldung erreichbar.· Garantierte Anonymität: nur wenn für die anwaltlichen Leistungen eine Rechnungbenötigt wird oder wenn dem Rechtsanwalt Unterlagen mit einer Adresse zuge-schickt werden, wird dem Anwalt bekannt, wer der Ratsuchende ist. Eine Beratungkann auch völlig anonym erfolgen.Die Anwälte stehen an sieben Tagen in der Woche jeweils von 7 bis 24 Uhr zur Verfü-gung ...[Es folgen zehn verschiedene Telefonnummern, jeweils eine für allgemeine Rechts-fragen, Verkehrsrecht, Ehe- und Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht,Erbrecht, Sozialrecht, Grundstücks-, Bau- und Nachbarrecht, Verwaltungsrecht sowieWirtschafts- und Vertragsrecht]Der Anruf bei InfoGenie!Recht kostet stets 3,60 DM pro Minute. In diesem Preis ent-halten sind auch die kompletten Beratungsgebühren des jeweiligen Anwalts. WeitereKosten entstehen dem Anrufer nicht. Die Gesprächsgebühren werden von der Deut-schen Telekom zusammen mit der Telefonrechnung erhoben.Die Beklagte leitet die Anrufe, die über die im Werbeschreiben angegebenen0190er-Telefonnummern bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertraglich ver-bundene Rechtsanwälte weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des An-schlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den aus derWerbung ersichtlichen Preis von 3,60 DM pro Minute (später 3,63 DM pro Minute)in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus.Die auf diese Weise von der Telekom eingenommenen Beträge leitet die Beklagteje nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter,von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie einezeitabhängige Nutzungsgebühr erhält. - 4 -Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskammer, hat die Beklagte auf Unterlassungin Anspruch genommen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte biete eine unzulässigeRechtsberatung an. Außerdem verstießen die an dem telefonischen Rechtsbera-tungsdienst beteiligten Rechtsanwälte gegen ihre Berufspflichten nach der Bun-desrechtsanwaltsordnung sowie gegen die für sie geltende Gebührenordnung. DieBeklagte hafte insoweit als Störerin. Darüber hinaus sei die Werbung teilweise ir-reführend.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.Das Landgericht (LG Berlin CR 1999, 369) hat die Klage abgewiesen. Auf dieBerufung der Klägerin hat das Kammergericht (GRUR-RR 2001, 16 = CR 2000,221) die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlas-sen,im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Herstellung dertelefonischen Verbindung zu Rechtsanwälten anzubieten und/oder zuvermitteln und in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,daß eine Beratung auch völlig anonym erfolgen könne und/oderdaß der Anruf bei der Beklagten stets einen sodann benannten Betragpro Minute koste, in welchem Preis auch die kompletten Beratungsge-bühren des jeweiligen Anwalts enthalten seien und/oder„(die Beklagte) startet Rechtsberatungshotline für jedermann. Rechts-fragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Ofthilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigeneRechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern“,insbesondere, wenn dies jeweils wie in dem beanstandeten Werbe-schreiben geschieht.Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. - 5 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Angebot einen Verstoßder Beklagten gegen Art. 1 § 1 RBerG gesehen und der Klägerin den geltend ge-machten Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs aus§§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:Der Beratungsvertrag komme jedenfalls auch zwischen dem Anrufer und derBeklagten als der Betreiberin der Hotline zustande. Die Beklagte preise die Bera-tung an und nenne den Preis, während der beteiligte Rechtsanwalt zunächst nichtbekannt sei und nach der Vorstellung des Publikums auch ein Angestellter derBeklagten sein könne. Der durch die Werbung informierte Anrufer richte sich in er-ster Linie an die Beklagte, die mit ihrem Namen und ihrer Adresse für die Art undden Inhalt der Dienstleistung einstehe. Auch eine verfassungskonforme Auslegungdes Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG im Lichte des Art. 12 GG gebiete keine andereBeurteilung. Die angebotene Dienstleistung stelle nicht lediglich eine kaufmänni-sche Hilfeleistung dar.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellungdes die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Das von der Klägerin bean-standete Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtsnicht als wettbewerbswidrig dar.1.Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich – wie das Berufungsgericht zuRecht angenommen hat – aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1998– I ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 836 = WRP 1998, 729 – Zweigstellenverbot). - 6 -2.In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Angebot einerverbotenen Rechtsberatung. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht einenUnterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG be-jaht.Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsge-richts, der Anrufer schließe mit der Beklagten als Betreiberin des telefonischenRechtsberatungsd

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