BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B) 1/02 vom 18. März 2002 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen vorläufiger Amtsenthebung nach Einleitung des förmlichen Disziplinarver fahrens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Bauer und Eule am 18. Mrz 2002 beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des S e - nats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 1. November 2001 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Gegen den Notar, der seit November 1982 Rechtsanwalt im Landgerichtsbezirk O. und seit Mai 1986 Notar mit dem Amtssitz z u - nchst in H. und seit Februar 1988 in H. ist, hat der Beteiligte mit Verf ü - gung vom 14. Mai 2001 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Verfügung vom 3. Juli 2001 hat er den Notar vorlufig seines Amtes enthoben. Der Untersuchungsführer hat das Verfahren auf Antrag des Beteiligten vom 28. August 2001 durch Beschluß vom 12. September 2001 auf weitere Vorgnge erstreckt, die Gegenstand eines Ermittlung s - verfahrens gegen den Notar wegen Beihilfe zum Betrug sind. - 3 - Dem Notar wird im wesentlichen vorgeworfen, er habe in den Ja h - ren 1997 bis 1999 im Zusammenhang mit der Beurkundung von zahlre i - chen Kaufvertrgen ber Eigentumswohnungen, an denen ganz be r - wiegend nicht in seinem Amtsbereich ansssige Personen beteiligt w a - ren und die auûerhalb seines Amtsbereichs belegene Objekte betrafen, schuldhaft gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 2 und 3 BNotO verst o - ûen, seine Amtsttigkeit zu versagen, wenn seine Mitwirkung bei Han d - lungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, und jedes Verhalten zu vermeiden, das den A n - schein der Abhngigkeit oder Parteilichkeit erzeugt. A. L. aus D. und M. Sch. aus H., letzterer teilweise als Geschftsfhrer einer von ihm betri e - benen Gesellschaft, lieûen durch den Notar etwa 40 Vertrge ber den Ankauf von Eigentumswohnungen beurkunden. Diese Wohnungen ve r - kauften sie mit etwa 60 vor dem Notar geschlossenen Vertrgen zu e i - nem Mehrfachen des Ankaufspreises weiter, in 27 Fllen noch am se l - ben Tag oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem A n - kauf. Bei 25 Weiterverkaufsfllen hat der Notar an L. und Sch. Barau s - zahlungen von circa 4,65 Mio. DM vorgenommen. Insgesamt hat er im Zeitraum von 1997 bis 1999 knapp 9 Mio. DM bar ausbezahlt, davon e t - wa 7 Mio. DM an L. und Sch.. Fr die Barzahlungen liegen Quittungen nebst Identittsfeststellung vor, die Grnde fr die Barzahlung sind nicht vermerkt. Nach Auffassung der Einleitungsbehörde waren die tatschlich vereinbarten Weiterverkaufspreise zum Nachteil der Kufer fr den N o - tar erkennbar weit berhöht. Auûerdem seien, was der Notar gewuût h a - ben msse, die beurkundeten Kaufpreise deutlich höher gewesen als die tatschlich vereinbarten, um mit Blick auf die Beleihungsvorschriften der - 4 - Banken die von L. und Sch. versprochene 100%-Finanzierung zu erre i - chen. Der Notar hat gegen die vorlufige Amtsenthebung Antrag auf g e - richtliche En