NotZ 13/03 - Senat für Notarsachen
Karar Dilini Çevir:
BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 13/03Verkündet am: 3. November 2003F r e i t a g ,Justizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BNotO § 93a)Der Umstand, daß zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben ohne beson-deren Anlaß zulässig sind, steht der Kontrolle des hierbei von den Aufsichtsbe-hörden ausgeübten Ermessens nicht entgegen.b)Der Prüfung der Aufsichtsbehörde unterliegt neben dem gesetzlichen Ansatz derNotarkosten auch deren Einziehung bei dem Kostenschuldner.BGH, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 13/03 - OLG Dresdenwegen Amtsprüfung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die NotareDr. Ebner und Euleam 3. November 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Senats für Notarverwaltungssachen des OberlandesgerichtsDresden vom 5. Juni 2003 wird zurückgewiesen.Der Antrag auf Feststellung, daß der Bescheid des Präsidentendes Landgerichts Leipzig vom 25. Februar 2003, geändert am26. März 2003, rechtswidrig gewesen ist, wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-zug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zuerstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 festgesetzt. - 3 -Gründe: I.Der Antragsteller ist Notar mit dem Amtssitz in L. . In einem Rund-schreiben vom 15. April 2002 befaßte er sich mit der Besetzung von Notarstel-len im Bereich der Ländernotarkasse. Mit Schreiben vom 23. April 2002 hieltdie Notarkammer Sachsen-Anhalt ihm vor, er versuche Kollegen außerhalbseines Kammerbezirks gegen die Vorstände ihrer Kammern aufzubringen under habe geäußert, er gewähre Mandanten Gebührenermäßigungen. Die Kam-mer erklärte, sie gebe ihm, bevor sie den Präsidenten des Landgerichts L. um eine außerordentliche Amtsprüfung bitte, die Möglichkeit, zu der ihm zuge-schriebenen Äußerung Stellung zu nehmen; dies verband sie mit der Erwar-tung, er werde sich künftig nicht mehr in ihre Angelegenheiten einmischen. Am26. April 2002 "leitete die Notarkammer den Vorgang" an den Präsidenten desLandgerichts "weiter". Dieser bat die Ländernotarkasse bei dem Antragstellereine Kosten- und Abgabenprüfung "unter Einbeziehung der Prüfung, ob derNotar seine Kostenabrechnungen vollständig eingezogen hat", auszuführen.Das Oberlandesgericht stellte am 23. Oktober 2002 fest, daß die Prüfungsan-ordnung der Kasse wegen fehlender Zuständigkeit rechtswidrig gewesen sei.Am 25. Februar 2003 teilte der Präsident des Landgerichts dem Antragstellermit, bei diesem solle am 23. und 24. April 2003 "gem. § 93 Abs. 1 Satz 2,Abs. 3 Satz 3 BNotO" eine Amtsprüfung durchgeführt werden, die "die im Jahre2001 erteilten und die auf der Grundlage von Amtshandlungen des Jahres2001 erstellten Kostenrechnungen einschließlich deren Einzug" betreffe. MitSchreiben vom 26. März 2003 wurde die Amtsprüfung auf den 25. und 26. Juni2003 verlegt. Das Oberlandesgericht hat die beiden Schreiben als jeweils selb- - 4 -ständige Prüfungsanordnungen aufgefaßt und die gegen sie gerichteten Anträ-ge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Während desBeschwerdeverfahrens wurde die Amtsprüfung durchgeführt. Der Antragstellerhält an seinen Anträgen auf Aufhebung der Anordnungen fest und beantragthilfsweise, deren Rechtswidrigkeit festzustellen.II.Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.1. Soweit der Antragsteller seine Anfechtungsanträge weiter verfolgt, hatdie sofortige Beschwerde bere

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