StbSt (R) 2/00 - Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Karar Dilini Çevir:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Stb St (R) 2/00 URTEIL vom 16. Mai 2000 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Berufspflichtverletzung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächti g - tensachen, hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Nack, Steuerberater Professor Guntermann, Steuerbevollmächtigter Lingelbach, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Steuerbevollmächtigten , Frau als Vertreterin der Steuerberaterkammer Sachsen, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigte n - sachen beim Oberlandesgericht Dresden vom 2. Dezember 1999 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob ein bestellter Steue r - bevollmächtigter auch dann eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 67 StBerG abschließen muß, wenn er keine Berufstätigkeit ausübt. I. 1. Dem Steuerbevollmächtigten wurden zwei Berufspflichtverletzungen im Sinne des § 89 Abs. 1 StBerG angelastet. Zum einen sei er Mitteilung s - pflichten über das Ausscheiden aus der ersten und den Wiedereintritt in die zweite Steuerberatungsgesellschaft nicht nachgekommen. Zum anderen – das ist Gegenstand der Revision – habe er gegen die sich aus § 67 Satz 1 StBerG ergebende Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung verstoßen. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtens a - chen des Landgerichts Chemnitz hat lediglich den Verstoß gegen die Mitte i - lungspflichten für gegeben erachtet; sie hat gegen den Steuerbevollmäc h - tigten eine Warnung nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ausgesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Senat für Steuerberater- und Ste u - - 4 - erbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Dresden den Steuerb e - vollmächtigten auch wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht nach § 67 Satz 1 StBerG verurteilt. Er hat dem Steuerbevollmächtigten einen Verweis erteilt und eine Geldbuße auferlegt (§ 89 Abs. 1, § 90 StBerG). Das Oberla n - desgericht hat die Revision gemäß § 1 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StBerG zug e - lassen, weil es sich bei der Frage des Bestehens einer Versicherungspflicht im Falle der Nichtausübung des Berufs um eine Rechtsfrage von grundsätzl i - cher Bedeutung handle. 2. Der Betroffene, ein in der DDR ausgebildeter Diplom-Wirtschaftler, war zunächst bis Ende 1995 als vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter (§ 40a StBerG) bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Sodann war er ab Januar 1996 bis Ende 1997 zwei Jahre lang arbeitslos. In diesem Zei t - raum bestand keine Berufshaftpflichtversicherung nach § 67 StBerG; alle r - dings übte der Betroffene während dieser Zeit auch keine Tätigkeit als Ste u - erbevollmächtigter aus. Im Dezember 1997 wurde er endgültig als Steuerb e - vollmächtigter bestellt, nachdem er die nach § 40a Abs. 4 StBerG erforderl i - che Prüfung abgelegt hatte. Im Januar 1998 fand er schließlich wieder eine Anstellung bei einer Steuerberatungsgesellschaft. 3. Das Oberlandesgericht ist – anders als das Landgericht – der Au f - fassung, daß der Steuerbevollmächtigte verpflichtet war, für die Jahre 1996 und 1997 eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. In dieser Zeit sei er selbständiger Steuerbevollmächtigter gewesen, da er nicht in einem A n - gestelltenverhältnis gestanden hätte. Als solcher sei er nach § 67 StBerG auch dann versicherungspflichtig gewesen, wenn er keine Tätigkeit als Ste u - erbevollmächtigter ausgeübt habe. Das folge auch aus § 51 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Ste u - erbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. N o - vember 1979 ( BGBl I 1922 ). Nach dieser Bestimmung haben Steuerbevol l - mächtigte die Versicherung „während der Dauer ihrer Bestellung“ aufrech t - - 5 - zuerhalten. Der Steuerbevollmächtigte habe fahrlässig gehandelt; ein Ve r - botsirrtum habe nicht vorgelegen. 4. Die Revision wendet sich gegen die Verurteilung wegen des Ve r - stoßes gegen § 67 StBerG. Die Bestimmung des § 67 sei nicht hinreichend bestimmt. Der Betroffene sei 1996 und 1997 zudem kein selbständiger Ste u - erbevollmächtigter im Sinne des § 67 StBerG gewesen, denn er habe weder beabsichtigt, in dieser Zeit seinen Beruf geschäftsmäßig auszuüben, noch habe er dies tatsächlich getan. Haftpflichtgefahren hätten daher nicht e r - wachsen können. Jedenfalls habe aber ein Verbotsirrtum vorgelegen. Schließlich sei die konkrete Sanktionsbemessung rechtsfehlerhaft. II. Die Revision des Steuerbevollmächtigten hat keinen Erfolg. 1. Die in § 67 StBerG geforderte Versicherungspflicht des Steuerb e - vollmächtigten knüpft allein an dessen Bestellung an. Es kommt nicht darauf an, ob der selbständige Steuerbevollmächtigte auch tatsächlich den Beruf ausübt und ob deshalb mit Haftpflichtansprüchen konkret zu rechnen ist. Nach § 67 Satz 1 StBerG müssen selbständige Steuerbevollmächtigte gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebende Haftpflichtgefahr ang e - messen versichert sein. Aus dieser Vorschrift ergibt sich somit die Verpflic h - tung eines jeden Berufsangehörigen, gegen solche Gefahren versichert zu sein (BGHSt 35, 263, 264). Lediglich angestellte Steuerbevollmächtigte (§ 58 StBerG) sind von der Versicherungspflicht befreit, soweit sie in der Verm ö - gensschadenhaftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers mitversichert sind (Gehre, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. § 67 Rdn. 6; Kuhls, Steuerber a - tungsgesetz § 67 Rdn. 3 und 8). - 6 - a) Der Betroffene erfüllte im fraglichen Zeitraum das Merkmal der Selbständigkeit. Steuerbevollmächtigte üben einen freien Beruf aus (§ 32 Abs. 2 StBerG); sie haben diesen unabhängig und eigenverantwortlich auszuüben (§ 57 Abs. 1, § 60 StBerG). Nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG gilt eine Tätigkeit als (unselbständiger) Arbeitnehmer grundsätzlich als nicht vereinbar mit dem Beruf eines Steuerbevollmächtigten. Das Gesetz sieht lediglich für bestimmte Angestelltentätigkeiten (§ 57 Abs. 3 Nr. 4: Lehrer an Hoch- und Fachschulen und §§ 58, 59: angestellter Steuerbevollmächtigter, öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis) Ausnahmen vor. Das Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit grenzt somit den verpflichteten Personenkreis lediglich von den (mitversicherten) angestellten Steuerbevollmächtigten ab. Daraus folgt im Umkehrschluß, daß ein Steuerbevollmächtigter, der nicht unter die Au s - nahmeregelungen für Angestellte fällt, den Regelfall erfüllt und demnach selbständig im Sinne des § 67 S tBerG ist (vgl. auch BVerwG BB 1986, 1614 zu § 54 Abs. 1 WPO). b) § 67 Satz 1 StBerG

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