BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 153/03Verkündet am: 3. März 2004Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die RichterDr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 64 desLandgerichts Berlin vom 4. März 2003 wird zurückgewiesen.Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in einer Wohnanlage in B. , diezwischenzeitlich von der Beklagten erworben wurde. Es handelt sich um öf-fentlich geförderten Wohnraum.§ 3 des Formularmietvertrags vom 7. Juni 1972 mit Nachtrag vom16. August 1972 trägt die Überschrift "Gleitklausel" und enthält folgende Re-gelung:"Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemeinoder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhö-hungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grund-stücksumlagen jeder Art sind vom Zeitpunkt der Zulässigkeit abvereinbart und zahlbar, ohne daß es einer Kündigung oder einerMitteilung gemäß § 18 I. BMG bedarf." - 3 -Im Jahre 1992 rüstete die Beklagte nach Ankündigung gegenüber denMietern und mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsstelle den Wohn-block III, in dem die Wohnung der Kläger liegt, für ca. 2,68 Millionen DM mit ei-ner Wärmedämmfassade aus. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1994 erklärtedie Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 1994 eine im einzelnen berechneteund erläuterte Mieterhöhung aufgrund der durchgeführten Wärmedämmaß-nahme um insgesamt 1,6098 DM/m². Für die 74,19 m² große Wohnung derKläger ergab sich eine Erhöhung der Grundmiete um 119,43 DM (61,06 548,49 DM (280,44 nrrr! "r#r$&%'r()r*'r"+-,.r"/0r*r132&r1998 jedoch nicht in voller Höhe, bis einschließlich August 1999.Nachdem die Beklagte wegen dieser Mieterhöhung gegen eine Miet-partei ohne Erfolg einen "Musterprozeß" geführt hatte, verlangen die Klägernunmehr für den Zeitraum von Januar 1995 bis August 1999 den monatlich ge-zahlten Erhöhungsbetrag zurück, den sie nach ihrer Ansicht ohne Rechtsgrundgezahlt haben.Ein von dem Amtsgericht beauftragter Sachverständiger ermittelte fürdie Wohnung der Kläger infolge der Wärmedämmaßnahme rechnerisch eineEnergieeinsparung von 1.516 kWh/Jahr (entspricht etwa 12,3 %). Das Amtsge-richt hat der auf Zahlung von 5.868,36 DM (3.000,44 4r567'r*r89r:;Höhe eines Betrags von 2.689,08 ,9& >,*r?@1BA29rC2&r.D3e-sen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamtabgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebendie Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Der Beklagten stehe die erhöhte Kostenmiete zu; die Mietzinszahlungsei daher mit Rechtsgrund erfolgt. Dabei komme es nicht darauf an, ob dieMieterhöhungserklärung vom 29. Dezember 1994 formal wirksam sei, da derMietvertrag eine Preisgleitklausel enthalte. Der Zulässigkeit der Mieterhöhungstehe nicht entgegen, daß der monatliche Erhöhungsbetrag die monatlicheEinsparung von Heizkosten deutlich übersteige. Maßgebend für die Berech-nung der Kostenmiete seien im Ausgangspunkt allein die zur Deckung derlaufenden Aufwendungen erforderlichen Mittel; auch ein etwaiger Instandset-zungsanteil der Maßnahme sei unerheblich. Soweit zu § 3 MHG überwiegendvertreten worden sei, daß die Mieterhöhung nicht außer Verhältnis zu der fürden Mieter durch die Maßnahme zu erwartenden Einsparung an Heizkostenstehen dürfe, widerspreche dies der Gesetzeslage. Die Mieterhöhung sei ins-besondere im Hinblick auf die Genehmigung der neuen Kostenmiete unter Be-rücksichtigung der Kosten der Modernisierungsmaßnahme seitens der Woh-nungsbaukreditanstalt als zuständiger Stelle auch nicht rechtsmißbräuchlich(§ 242 BGB).II.Dies hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand, so daß die Revi-sion zurückzuweisen ist.1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil erfülle nicht dieMindestanforderungen an die Darstellung des Tatbestandes, da es die in derBerufungsinstanz gestellten Anträge nicht wiedergebe. Auf das Berufungsver-fahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden - 5 -Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am1. November 2002 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Zutreffend geht dieRevision davon aus, daß auch nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. dieAufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich ist.Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wie-dergegeben zu werden; jedoch muß aus dem Zusammenhang wenigstenssinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittelerstrebt (Senatsurteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99,100 f.; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, unter II 2 und vom 7. Januar2004 - VIII ZR 110/03, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290 = WM 2003, 2424 unterII 1 a; BGH, Beschluß vom 13. August 2003, XII ZR 303/02, NJW 2003, 3352= WM 2003, 2209 unter II 4 a, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). DieserAnforderung wird das angefochtene Urteil gerecht.Zwar enthalten die Urteilsgründe die Berufungsanträge nicht wörtlich;entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Urteil jedoch, daß le-diglich die Beklagte Berufung eingelegt hat und daß sie eine Abweisung derKlage im gesamten Umfang ihrer Verurteilung erstrebt. Im Rubrum des Urteilsist allein die Beklagte als Berufungsklägerin aufgeführt, während die Kläger alsBerufungsbeklagte bezeichnet sind. In den Gründen führt das Berufungsgerichtaus, das Amtsgericht habe der Klage teilweise stattgegeben, die Beklagte be-gründe ihr Rechtsmittel und die Kläger verteidigten das Urteil. Dem entsprichtder klageabweisende Tenor.2. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzah-lung von Mietzins für den Zeitraum von Januar 1995 bis August 1999 gemäß§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Sie haben den Mietzins, soweit die Beklagtediesen durch Erklärung vom 29. Dezember 1994 erhöht hat, nicht ohneRechtsgrund geleistet. - 6 -a) Rechtsgrundlage für die Erhöhung des Mietzinses ist § 3 des Miet-vertrags, wonach alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allge-mein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen vom Zeitpunkt derZulässigkeit ab vereinbart und zahlbar sind, ohne daß es einer Kündigung odereiner Mitteilung gemäß § 18 des Ersten Bundesmietengesetzes (I. BMG) be-darf.aa) Das Berufungsgericht hat diese Vertragsbestimmung rechtsfehlerfreials Mietpreisgleitklausel gewertet; danach haben die Parteien, soweit es umeine Erhöhung des Mietzinses geht, die jeweils gesetzlich (höchst-) zulässigeMiete als vertragliche Miete vereinbart. Diese Auslegung wird von der Revisionauch nicht beanstandet.Die gesetzlich zulässige Miete ist vorliegend gemäß § 8 Abs. 1 Woh-nungsbindungsgesetz (WoBindG) die Kostenmiete als das Entgelt, das zurDeckung der laufenden Aufwendungen des Verfügungsberechtigten erforder-lich ist. Das Wohnungsbindungsgesetz ist nach der Übergangsvorschrift des§ 50 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Verbindung mit § 1WoBindG anzuwenden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts han-delt es sich um öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des § 1 WoBindG;dies wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.Ist die jeweils zulässige Kostenmiete vertraglich vereinbart, so hat dievertragliche Regelung anspruchsbegründende Wirkung (Senatsurteile vom22. April 1981 - VIII ZR 103/80, NJW 1982, 1587 = WM 1981, 1178 unter2 c bb und vom 5. November 2003 VIII ZR 10/03, WuM 2004, 25 unter II 2 a).Soweit § 4 Abs. 8 Satz 1 Neubaumietenverordnung (NMV) für den Fall einersolchen Vereinbarung vorschreibt, daß für die Durchführung einer Mieterhö-hung § 10 Abs. 1 WoBindG entsprechend gilt, hat dies lediglich zur Folge, daßdem Mieter hinsichtlich des Erhöhungsbetrags ein Leistungsverweigerungs-recht nach § 273 BGB zusteht, solange dessen formelle Anforderungen an die - 7 -Mieterhöhungserklärung nicht erfüllt sind (Senatsurteil vom 5. November 2003,aaO). Hiervon haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht, so daß es keinerEntscheidung bedarf, ob die Erklärung der Beklagten vom 29. Dezember 1994den formellen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 WoBindG, § 4 Abs. 7 NMVentsprach.Die Klausel erfaßt, wovon das Berufungsgericht ohne nähere Begrün-dung ausgegangen ist, auch Mieterhöhungen wegen Modernisierungsmaß-nahmen, da es sich bei diesen um durch gesetzliche Regelung allgemein zu-gelassene Fälle von Mieterhöhungen handelt. Aus der Bezugnahme auf § 18des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts (ErstesBundesmietengesetz, BGBl. I 1955 S. 458, fortan: I. BMG) folgt nicht, daß derGeltungsbereich der Klausel auf Mieterhöhungen beschränkt ist, die diesem- nicht mehr geltenden - Gesetz unterfallen (so auch LG Berlin GE 1988, 1049;a.A. LG Berlin GE 1988, 945; WuM 2000, 307; GE 2000, 812). Dieser Zusatzschränkt den Geltungsbereich der allgemein und umfassend formulierten Klau-sel nicht ein, sondern dient allein der Klarstellung, daß Mieterhöhungen unab-hängig von der Erfüllung formeller Voraussetzungen nach § 18 I. BMG verein-bart sind. Er ist gegenstandslos, nachdem dieses Gesetz nicht mehr ) Die Rüge der Revision, § 3 des Mietvertrags sei wegen Verstoßesgegen § 9 AGBG unwirksam, da die Klausel nicht dem Transparenzgebot ge-nüge, bleibt ohne Erfolg. Die formularmäßige Vertragsbestimmung hält der In-haltskontrolle stand. Insbesondere verstößt § 3 des Mietvertrags nicht gegendas sich aus § 9 AGBG ergebende und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGBausdrücklich geregelte Transparenzgebot, wonach sich eine unangemesseneBenachteiligung auch daraus ergeben kann, daß die Bestimmung nicht klarund verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt auch nach der neuen ge-setzlichen Regelung das Bestimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, daß die tat-bestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben wer-den, daß für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume - 8 -entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie imRahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichtendes Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglichumschreibt (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2003, aaO, unter II 2 b aa zu §9 AGBG).(1) Dieser Anforderung wird die Vertragsklausel gerecht, soweit sie Er-höhungen des Mietzinses zu