BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 271/06 Verk374ndet am: 27. Juni 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 Die K374ndigung eines Mietverh344ltnisses 374ber Wohnraum durch eine Gesellschaft b374r-gerlichen Rechts ist grunds344tzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschaf-ters zul344ssig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war. BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06 - LG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 14. August 2006 wird zur374ckgewie-sen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte mietete von der Kl344gerin, einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, mit Vertrag vom 21. Februar 1987 eine Maisonettewohnung in einem Haus in B. . Gesellschafter der Kl344gerin waren die damaligen Bewohner des Hauses. Die Gesellschaft hatte sich nur gebildet, um das Haus zu kaufen, zu sanieren und zu bewohnen. Das Haus bildet das einzige Verm366gen der Gesell-schaft. 1 Die Kl344gerin k374ndigte das Mietverh344ltnis mit Schreiben vom 19. Mai 2004 zum 31. Januar 2005. Als Grund f374r die K374ndigung gab sie im K374ndi-gungsschreiben an, dass ihr Gesellschafter H. T. schwer erkrankt sei; er sei nicht mehr in der Lage, die von ihm bewohnte Dachwohnung im gleichen Haus weiter auf Dauer zu nutzen, und sei darauf angewiesen, in die von dem 2 - 3 - Beklagten bewohnte Erdgeschosswohnung umzuziehen. Der Gesellschafter H. T. ist am 12. Juni 2006 verstorben. 3 Die Kl344gerin nimmt den Beklagten auf R344umung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Bei einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts sei es mit R374cksicht auf den gesteigerten pers366nlichen Bezug der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern, der sich unter anderem in deren pers366nlicher Haftung f374r die Gesellschaftsverbind-lichkeiten manifestiere, sowie unter Ber374cksichtigung des Schutzzwecks des 247 573 BGB gerechtfertigt, den in der Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarf der Gesellschaft zuzurechnen, wenn die Gesellschaft personalis-tisch auftrete, also der Gesellschafterbestand 374berschaubar und insbesondere dem Mieter namentlich bekannt sei. Dabei sei zu ber374cksichtigen, dass der 7 - 4 - Bundesgerichtshof die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts nicht etwa zu einer juristischen Person erhoben, sondern ihr lediglich die Rechtsf344higkeit zuge-sprochen habe. Sie sei nach wie vor eine Gruppe gesamth344nderisch verbunde-ner Gesellschafter und besitze keine eigene Rechtspers366nlichkeit. Im vorliegen-den Fall sei eine Zurechnung gerechtfertigt, da die personalistische Struktur der Gesellschaft 374berwiege. Die Gesellschaft habe urspr374nglich aus den Hausbe-wohnern bestanden und bestehe auch derzeit aus den Nutzern und deren Fa-milienangeh366rigen. Der Gesellschafterbestand sei 374berschaubar. Der Gesell-schaftszweck bestehe allein in dem Erhalt und der Bewirtschaftung des Hau-ses. In der Person des Gesellschafters H. T. sei, wie das Amtsge-richt zutreffend festgestellt habe, Eigenbedarf gegeben. Dass der Gesellschaf-ter H. T. zwischenzeitlich verstorben sei, lasse die Begr374ndetheit der K374ndigung nicht entfallen. Die K374ndigungserkl344rung vom 19. Mai 2004 sei wirk-sam, insbesondere sei darin der K374ndigungsgrund ausreichend bezeichnet. 8 II. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision stand. Das Berufungs-gericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Kl344gerin von dem Be-klagten gem344337 247 546 Abs. 1 BGB R344umung und Herausgabe der Wohnung verlangen kann, weil das Mietverh344ltnis durch die K374ndigung vom 19. Mai 2004 zum 31. Januar 2005 beendet worden ist. 9 1. Die Kl344gerin war als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts berechtigt, den Mietvertrag nach 247 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs ihres Gesellschafters H. T. zu k374ndigen. Der Vermieter kann gem344337 10 - 5 - 247 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nur k374ndigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh344ltnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Ver-mieters an der Beendigung des Mietverh344ltnisses liegt nach 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die R344ume f374r sich, seine Famili-enangeh366rigen oder Angeh366rige seines Haushalts als Wohnung ben366tigt. Diese Voraussetzungen sind hier erf374llt. a) Vermieter der Wohnung ist die klagende Gesellschaft b374rgerlichen Rechts. Die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts kann, wie der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) entschieden hat, als Ge-samthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begr374nden und besitzt insoweit Rechtsf344higkeit; die durch die Gesellschaft begr374ndeten Rechte und Pflichten stehen der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zu (BGHZ 146, 341, 343, 348). Dies gilt auch f374r die Rechte und Pflichten aus einem zwischen der Gesellschaft und einem Mieter geschlossenen Mietvertrag; aus einem solchen Mietvertrag ist lediglich die Ge-sellschaft und sind nicht die Gesellschafter unmittelbar berechtigt und verpflich-tet. 11 b) Entgegen der Ansicht der Revision folgt daraus, dass eine K374ndigung nach 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Vermieter die R344ume "f374r sich", seine Familienangeh366rigen oder Angeh366rige seines Haushalts ben366tigt, nicht, dass eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts die K374ndigung eines Mietver-trages nur auf einen Eigenbedarf der Gesellschaft selbst st374tzen kann; die K374n-digung durch eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ist vielmehr, wie das Beru-fungsgericht zutreffend erkannt hat, grunds344tzlich auch wegen des Eigenbe-darfs eines Gesellschafters zul344ssig (BeckOK-BGB/Reick, Stand M344rz 2007, 247 573 Rdnr. 39; M374nchKommBGB/H344ublein, 4. Aufl., 247 573 Rdnr. 67; Pa-landt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., 247 573 Rdnr. 26; Staudinger/Rolfs, BGB 12 - 6 - [2006], 247 573 Rdnr. 70; Emmerich/Sonnenschein/Haug, Miete, 8. Aufl., 247 573 Rdnr. 37; Schmid/Gahn, Mietrecht, 2006, 247 573 Rdnr. 27; Sonnenschein in Festschrift f374r Kraft, 1998, S. 607, 625 f.; Jacoby, ZMR 2001, 409, 412; Krae-mer, NZM 2002, 465, 468; Weitemeyer, ZMR 2004, 153, 165 f.; vgl. OLG Karls-ruhe NJW 1990, 3278; OLG K366ln WuM 2003, 465, 466; aA Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., 247 573 Rdnr. 46; differenzierend Harke, ZMR 2002, 405, 407 f.). aa) Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Zurechnung des in der Person ei-nes Gesellschafters bestehenden Eigenbedarfs mit dem gesteigerten pers366nli-chen Bezug der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern begr374ndet werden kann, wie das Berufungsgericht im Anschluss an eine in der Literatur vertretene Auf-fassung gemeint hat (vgl. M374nchKommBGB/H344ublein, aaO; Sonnenschein in Festschrift f374r Kraft, aaO; Weitemeyer, aaO). Zwar kommt insbesondere darin, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts - anders als grunds344tzlich die Mitglieder einer juristischen Person - f374r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft pers366nlich haften (BGHZ 142, 315, 318; 146, 341, 358), ein besonderer pers366nlicher Bezug der Gesells