BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 383/99 Verkündet am: 11. Oktober 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 138 Zu den Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels nach Abnahme. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - VII ZR 383/99 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Bauner für Recht erkannt: 1. Auf die Revision wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Ka m - mergerichts vom 13. September 1999 im Kostenpunkt un d i n - soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 e r - kannt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des R e - visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wollte im Juni 1994 in B. ein weiteres Fast -Food - Restaurant eröffnen. Die Renovierung des hierfür vorgesehenen Gebäudes wurde von einer Architektengemeinschaft, deren Nachfolger der Beklagte zu 2 ist, geplant. Die Beklagte zu 1 wurde unter anderem mit der Erstellung des Fußbodens beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Der ursprün g - lich vorgesehene Fußbodenaufbau konnte nicht verwirklicht werden, da die Mindestraumhöhe nicht hätte eingehalten werden können. Der Architekt und - 3 - der Projektleiter der Klgerin kamen daher berein, den Fuûboden um 3 bis 4 cm geringer auszubilden. Er entsprach damit nicht mehr den DIN -Vorschriften. Ferner war vorgesehen, in der Kche die erforderlichen Rohrleitungen auf dem Rohbetonfuûboden zu verlegen. Die Beklagte zu 1 e r - hob mit Schreiben vom 31. Mrz 1994 vergeblich Bedenken gegen diese Pl a - nung. Sie fhrte die Arbeiten schlieûlich durch. Die Abnahme erfolgte am 1. Juni 1994. In der Folgezeit traten erhebliche Mngel auf. In einem selbstndigen Beweisverfahren, das die Klgerin gegen die Beklagte zu 1 fhrte, stellte der Sachverstndige fest, daû im Fuûboden der gesamte Dmmstoff erheblich mit Wasser vollgesogen und auch der Estrich feucht war. Er fhrte dies auf Pl a - nungs - und Ausfhrungsfehler zurck und schlug eine Neuherstellung des Fuûbodens vor. Dieser Empfehlung kam die Klgerin nach. Die Klgerin verlangt von den Beklagten in unterschiedlichen Anteilen die Kosten der Sanierung einschlieûlich des ihr durch die erforderliche S