VI ZR 253/13 - VI. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 253/13 Verkündet am: 21. Januar 2014 Holmes Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und z eitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. b) Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Z u- sammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656). BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urte il der 9. Zivilkammer des Landg e- richts Karlsruhe vom 28. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche w e- gen Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen Brand des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 gel tend. Am Nachmittag des 21. Januar 2012 stellte die Beklagte zu 2 ihren bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der Tiefgarage des von ihr mitbewohnten Hausanwesens ab. Der Kläger parkte seinen Pk w neben dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. Am frühen Morgen des 23. Januar 2012 kurz nach 1.00 Uhr geriet der P kw der Beklagten zu 2 aufgrund Selbstentzündung durch einen technischen Defek t in Brand, wodurch auch der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die B e- klagten als Gesamtschuldner den ihm hierdurch entstandenen Schaden in H ö- 1 2 - 3 - he von 2.924,20 Rechtsanwaltsk osten in Höhe von 316,18 , jeweils zuzüglich Zinsen , geltend. Das Amtsgericht ha t die Klage a b- gewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten die Wiede r- herstellung de s erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruc hes aus § 7 Abs. 1 StVG vor. Für eine Zurec h- nung der Betriebsgefahr genüge der nahe zeitliche und örtli che Zusammenhang des Schadensereignisses mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraf t- fahrzeuges. Dieser sei hier gegeben und zwar unabhängig davon, ob der Brand durch einen Defekt im Bereich der Batterie oder durch einen sonstigen techn i- schen Defekt ausgelöst worden sei. In jedem Fall habe die Selbstentzündung im Bereich einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 stat t- gefunden. Welche genau dies gewesen sei, könne dahinstehen. Unter normat i- ver Betrachtung des weiten Schutzzwecks der N orm greife § 7 Abs. 1 StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs - und Transportfunktion des Kraf t fahrzeuges keine Rolle mehr spiele. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kraftfa hrzeuges durch den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt begrenzt werde. Spezifische von einem Kraftfahrzeug ausgehen

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