ECLI:DE:BGH:2019:120319UVIZR277.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 277/18 Verkündet am: 12. März 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 83 Abs. 2, § 84 a) Im Parteip rozess kann eine Prozessvollmacht - auch noch im Lauf des Prozes- ses - beliebig beschränkt werden. b) Zur Eindeutigkeit einer Vollmachtsbeschränkung, wenn der Rechtsanwalt, der sich ursprünglich für zwei Unfallbeteiligte und deren - zufällig - identischen H aftpflicht- versicherer gemeldet hat, mitteilt, er könne wegen einer Interessenkollision nur noch einen Unfallbeteiligten vertreten. BGH, Urteil vom 12. März 2019 - VI ZR 277/18 - LG Cottbus AG Senftenberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 2 . März 201 9 durch d ie Richterin von Pentz, den Richter Offenloch , die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision de r Beklagten zu 3 wird das Urteil des Landge- rich ts Cottbus vom 30 . Mai 201 8 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil de r Beklagten zu 3 erkannt ist . Auf die Berufung der Beklagten zu 3 wird das Grund - und Teilurteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 14. September 2017 teilweise abgeändert und als Endurteil wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechts s treits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend. Am 5. November 2015 fuhren der Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 und die Klägerin jeweils als Fahrer eines Fahrzeugs in der genannten Reihenfolge 1 2 - 3 - hintereinander in gleicher Fahrtrichtung. Der B e klagte zu 1 verringerte seine Geschwindigkeit, um rechts auf dem S tandstreifen anzuhalten. Es kam zu Be- rührungen zwischen den Fahrzeugen der Beklagten zu 1 und 2 und den Fahr- zeugen des B e klagten zu 2 und der Klägerin , wobei der genaue Hergang strei- tig ist . Die Beklagte zu 3 ist der Haftpflichtversicherer sowohl des Bekla gten zu 1 als auch des Beklagten zu 2. D ie Klägerin beh a uptet, der Beklagte zu 1 habe a b rupt angehalten, der Beklagte zu 2 sei mit seinem Fahrzeug aufgefahre n und erst d a nach sei sie auf das Fahrzeug des Beklagten zu 2 aufgefahren. Die Beklagten behaupte n, der Be k lagte zu 2 habe ohne Zusammenstoß mit dem Be klagten zu 1 anhalten können. Erst danach sei die Klägerin aufgefahren und habe das F ahrzeug des Beklagten zu 2 auf das des Beklagt e n zu 1 geschoben. Im Verfahren v o r dem Amtsgericht bestellte sich z u nächst Rechtsanwalt H. für alle drei Beklagten. Sodann meldeten sich Rechtsanwälte E. für die Be- klagten zu 2 und 3 und Rechtsanwalt H. legte die Vertretung des Beklagten zu 2 mit der Begründung nieder , er könne die Interessen des Beklagten zu 2 we- gen eine r bestehende n Interessenkollision nicht vertreten . Das Amtsgericht hat die Klage mit Grund - und Teilurteil gegen den Be- klagten zu 1 - rechtskräftig - abgewiesen , die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erkl ärt und sie unter Klag- abweisung im Ü brigen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt . Das Urteil wurde Rechtsanwalt H. am 18. September 2017 und den Rechtsanwälten E. am 19. September 2017 zugestellt. Das Berufungsgericht hat die von den Rechtsanwälten E. am 19. Okto- ber 2017 für die Beklagte zu 3 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 hat es die gegen diesen gerichtete Klage 3 4 5 6 - 4 - - rechtskräftig - abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt d i e Beklagte zu 3 ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt , die Berufung der Beklagten zu 3 sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist nicht eingehalten habe. Mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an Rechtsanwalt H. am 18. September 2017 sei der Lauf der Berufungsfrist in Gang gesetzt worden. Die am 19. Oktober 2017 eingegangene Berufung sei daher verfristet. Die Berufungsfrist beginne für jeden Streitgenosse n selbstän- dig mit der Zustellung zu laufen. Wenn eine Partei mehrere Prozessbevollmäch- tigte habe, beginne die Frist mit der ersten Zustellung zu laufen. Das sei hier der Fall gewesen. Die Beklagte zu 3 könne sich nicht darauf berufen, dass bei ihrer Vertre tung durch zwei Prozessbevollmächtigte kein einheitliches rechtli- ches Interesse und keine Vertretung durch mehrere Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 84 ZPO vorgelegen habe. Die Beklagte zu 3 sei in dem Rechts- streit von zwei Rechtsanwälten im Sinne des § 84 ZPO vertreten worden. Bei beiden anwaltlichen Vertretern habe die Verpflichtung zu einer ordnungsgemä- ßen Fristenkontrolle bestanden, die auch gewährleisten müsse, dass bei der Fristberechnung beachtet werde, an welchen der beiden Prozessbevollmächtig- t en zuerst zugestellt worden sei. Dass sich die doppelte Vertretung der Beklag- ten zu 3 im konkreten Fall durch einen Zufall ergeben habe, nämlich dadurch, dass sie gleichzeitig Haftpflichtversicherer zweier unfallbeteiligter Beklagter mit gegensätzlichen In teressen sei, sei dabei unerheblich. Es sei nicht praktikabel, den Lauf der Rechts mittelfrist davon abhängig zu machen, ob solche gegen- 7 - 5 - sätzlichen Interessen bestünden, weil dies stets eine materiell - rechtliche Prü- fung erfordere. Die damit verbundenen Unsic herheiten seien nicht hinnehmbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Beklagten zu 3 nicht von Amts wegen zu gewähren, weil si e keine ausreichende Fristenkontrolle vorge- nommen habe. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 sei unbegründet. Der K lägerin ste- he gegen den Beklagten zu 2 kein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es zu der Berührung der F ahrzeuge der Klägerin und des B eklagten zu 2 ge- kommen sei, weil die Kläger in entweder nicht den nach § 4 Abs. 1 S atz 1 StVO erforderlichen Siche r heitsabstand zum vorausfahrenden Bekl a gten zu 2 einge- halten habe oder unter Ver s to ß gegen § 1 A bs. 1 und 2 StVO unaufmerksam gewesen sei. II. Die Revision hat Erfolg. D ie Berufung d er Beklagten zu 3 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden , § 511 Abs. 1 und 2, §§ 517, 519, 520 ZPO . 1. Zu Recht macht die Beklagte zu 3 geltend, dass die Berufungsfrist nicht schon am 18. Sep tember 2017, sondern erst mit der Zustellung an die Rechtsanwälte E. am 19. September 2017 zu laufen begann und folglich am 19. Oktober 2017 noch nicht abgelaufen war, §